0.442.151.41
AS 2019 579
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung
Abgeschlossen am 25. Mai 2018
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Februar 2019
(Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
(im Folgenden: Schweiz)
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
(im Folgenden: Liechtenstein),
nachfolgend als Parteien bezeichnet,
geleitet vom Wunsch, die engen Verbindungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Kulturbereich zu befördern;
in der Überzeugung, dass die kulturelle Zusammenarbeit zu einer Vertiefung der freundschaftlichen Beziehung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern der beiden Staaten führt;
im Bewusstsein, dass die musikalische Bildung einen unverzichtbaren Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung leistet und die Teilhabe am kulturellen Leben stärkt;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Dieses Abkommen regelt die Teilnahme von Liechtenstein am Programm «Jugend und Musik» (im Folgenden: Programm/J+M) der Schweiz. Es hat zum Ziel, dass Kinder und Jugendliche aus Liechtenstein zu den gleichen Bedingungen wie Kinder und Jugendliche aus der Schweiz am Programm teilnehmen können.
2 Die Schweiz stellt Liechtenstein ihre Organisation für das Programm einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des effektiven Aufwandes zur Verfügung
Art. 2 Gesetzliche und weitere Grundlagen1 Die in Liechtenstein aufgrund dieses Abkommens anwendbaren schweizerischen Erlasse und weiteren Grundlagen sind in Anhang I zu diesem Abkommen aufgeführt.
2 Die schweizerischen Behörden informieren die liechtensteinischen Behörden frühzeitig über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für dieses Abkommen massgeblichen schweizerischen Erlasse und weiteren Grundlagen. Der Anhang I kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Behörden (Art. 5) auf diplomatischem Weg abgeändert und ergänzt werden.
Art. 3 Teilnahme am ProgrammDie Teilnahme von Liechtenstein am Programm richtet sich nach den anwendbaren schweizerischen Erlassen und weiteren Grundlagen gemäss Anhang I, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.
Art. 3.1 Zertifizierung von J+M Leitungspersonen1 Die Ausbildung zu J+M-Leitungspersonen steht Personen offen, die Schweizer oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und die weiteren Voraussetzungen gemäss den Grundlagen in Anhang I erfüllen.
2 Die im Rahmen der Ausbildung erworbenen J+M-Zertifikate berechtigen zur Leitung von J+M-Kursen und J+M-Lagern in der Schweiz und in Liechtenstein.
Art. 3.2 Anerkennung und Durchführung von J+M-AngebotenSchweizerische und liechtensteinische Organisationen können J+M-Angebote (Ausbildungsmodule sowie Kurse und Lager mit Kindern und Jugendlichen) konzipieren und anerkennen lassen und in der Schweiz oder in Liechtenstein durchführen.
Art. 3.3 Teilnahme an J+M-AngebotenDie Teilnahme an J+M-Angeboten schweizerischer oder liechtensteinischer Organisatoren steht Kindern und Jugendlichen offen, die Schweizer oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und die weiteren Voraussetzungen gemäss den Grundlagen in Anhang I erfüllen.
Den Organisatoren von J+M-Angeboten werden in beiden Staaten Beiträge nach den gleichen Grundsätzen ausgerichtet. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch die Vollzugsstelle des Programms.
Art. 4 Abgeltung von Leistungen für die Teilnahme am Programm1 Die von der Schweiz erbrachten Leistungen werden von Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen in Anhang II zu diesem Abkommen abgegolten.
2 Der Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.
Art. 5 Zuständige Behörden1 Die zuständigen Behörden sind:
- a. in der Schweiz: Bundesamt für Kultur;
- b. in Liechtenstein: Amt für Kultur.
2 Die beiden Behörden verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeiten direkt miteinander.
Art. 6 Schlussbestimmungen1 Die Parteien notifizieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum des Empfangs der letzten Notifikation in Kraft.
2 Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Empfang der Kündigung ausser Kraft.