Das Ziel der Agence de coopération culturelle et technique, künftig «Agence» genannt, besteht in der Förderung und Verbreitung der Kulturen der Vertragsparteien und der Intensivierung der gegenseitigen kulturellen und technischen Zusammenarbeit.Die Agence muss mittels ständigem Dialog zwischen den Zivilisationen eine neue Solidarität und einen zusätzlichen Faktor für die Annäherung der Völker zum Ausdruck bringen.Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der staatlichen Souveränität und ihrer Eigenheiten ausgeübt wird.
Übereinkommen vom 20. März 1970 über die Agence de coopération culturelle et technique (mit Charta)
0.440.7
AS 1996 2787; BBl 1996 I 259
Übersetzung
Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique Heute: Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie, OIF). Siehe Art. 9 der Charta der Frankophonie vom 23. Nov. 2005 ( AS 2023 402 ).
Abgeschlossen in Niamey am 20. März 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1995[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juni 1996
(Stand am 23. November 2005)
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens sind,
der Solidarität bewusst, die sie durch den gemeinsamen Gebrauch der französischen Sprache bindet,
in der Erwägung, dass die internationale Zusammenarbeit den Völkern ein tiefes Bedürfnis ist und dass sie einen für den Fortschritt nötigen Faktor darstellt,
in der Erwägung, dass die Förderung und die Ausstrahlung der nationalen Kulturen eine wichtige Etappe in der gegenseitigen Kenntnis und der Freundschaft zwischen Völkern auf der ganzen Welt darstellt, und um den Zugang und die Beteiligung aller an der universellen Zivilisation zu erleichtern,
in der Erwägung, dass eine kulturelle und technische Zusammenarbeit umso fruchtbarer ist, als sie Völker verschiedener Zivilisationen einbezieht,
im Wunsch, die respektiven Kulturen jedes Mitgliedlandes unterschiedslos zu fördern und zu verbreiten,
in der Besorgnis, die Kompetenzen der bestehenden Organismen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern zu bewahren,
in der Erwägung, dass die Schlussresolution, die an der in Niamey vom 17. bis 20. Februar 1969 versammelten Konferenz verabschiedet wurde, erklärte, diese Zusammenarbeit müsse unter Rücksichtnahme auf die Souveränität der Staaten, der nationalen oder offiziellen Sprachen und mit dem Anliegen, die jedem Land oder jeder Ländergruppe innerhalb der Agence eigenen Kulturen zu fördern und zu verbreiten, ausgeübt werden;
in der Erwägung, dass die Schlussresolution von Niamey den vertretenen Regierungen die Schaffung einer Agence de coopération culturelle et technique empfahl,
im Einvernehmen mit diesen Prinzipien und dem Ziel, untereinander und mit allen anderen interessierten Parteien für die Förderung und die Verbreitung ihrer Kulturen zusammenzuarbeiten,
übereingekommen, das Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique sowie die Charta der besagten Agence aufzusetzen.
Zur Erreichung ihres Ziels übt die Agence folgende Funktionen aus:
- a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Förderung und Verbreitung ihrer respektiven Kulturen;
- b) Veranlassen oder Erleichtern, dass ein Teil der Finanzmittel der Mitgliedstaaten für die Realisierung von kulturellen und technischen Entwicklungsprogrammen zusammengelegt wird, die für alle Vertragspartner oder mehrere unter ihnen nützlich sind, und die Mitgliedstaaten auffordern, die zu diesem Zweck geeigneten menschlichen und technischen Ressourcen bereitzustellen;
- c) Organisation und Erleichterung bei der Beschaffung der nötigen Mittel zugunsten der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Ausbildung der Lehrer und der Spezialisten für französische Sprache und Kultur;
- d) Förderung der gegenseitigen Kenntnis der interessierten Völker durch geeignete Informationsmethoden;
- e) Unterstützung bei der positiven öffentlichen Meinungsbildung zugunsten der Kulturen innerhalb der in der Agence vertretenen Staaten;
- f) Ausübung jeder anderen Funktion, die den Zielsetzungen der Agence entspricht, und die ihr von der Generalkonferenz anvertraut werden könnte.
Der Leitsatz der Agence lautet:
- Gleichheit,
- Komplementarität,
- Solidarität.
Das Übereinkommen sieht zwei Kategorien von Staaten vor: die Mitgliedstaaten und die zugewandten Staaten.
1. Jeder Staat, in dem das Französische die offizielle oder eine der offiziellen Sprachen ist, oder jeder Staat, der sich regelmässig und geläufig der französischen Sprache bedient, kann diesem Übereinkommen beitreten mittels:
- a) vorbehaltloser Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde und der Zustimmung;
- b) Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt;
- c) Beitritt in den drei dem Inkrafttreten des Übereinkommens folgenden Jahren.
2. Die Ratifizierung oder der Beitritt wird effektiv, wenn bei der Regierung des Staates, der die konstituierende Versammlung empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, zu diesem Zweck ein offizielles Instrument hinterlegt wurde. Diese Regierungen informieren alle Mitglieder mittels einer Kopie.
3. Nach Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Frist wird jeder als Mitglied dieser Agentur zugelassene Staat entsprechend der Verfügung von Artikel 3 Absatz 2 der Charta Vertragspartner des vorliegenden Übereinkommens, indem er seinen Beitritt der Regierung des Staates kundtut, der die konstituierende Versammlung beherbergt hat, oder der Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.
Das vorliegende Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, wo zehn Staaten entsprechend den Verfügungen von Artikel 5 Absatz 1 Vertragspartner geworden sind. (Dieser Verfügung entsprechend ist das Übereinkommen am 31. August 1970 in Kraft getreten.)
Die Agence untersteht dem vorliegenden Übereinkommen, der beiliegenden Charta (im folgenden «Charta» genannt), dem Personalreglement sowie den anderen vorschriftsgemässen Verfügungen und Entscheidungen, die von den Organen der Agence genehmigt wurden.
1. Die Agence besitzt die Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge abschliessen, Mobiliar und Immobilien erwerben und veräussern und vor Gericht auftreten.
2. Der Generalsekretär unternimmt im Namen der Agence und im Einvernehmen mit den interessierten Regierungen das Nötige, damit der Agence die Privilegien und Immunitäten zugestanden werden, die für ihr Funktionieren nötig sind.
1. Jeder Staat, der dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist, kann kündigen, indem er die Regierung des Staates informiert, der die Konferenz empfangen hat, oder die Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, und zwar mindestens sechs Monate vor der nächsten Generalkonferenz der Agence. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei einer der erwähnten Regierungen effektiv. Der fragliche Staat bleibt juristisch gegenüber der Agence verpflichtet, die finanziellen Beiträge zu leisten, zu deren Bezahlung er sich verpflichtet hat und die noch ausstehen.
2. Die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens durch einen oder mehrere Vertragspartner des besagten Übereinkommens beeinträchtigt die Gültigkeit gegenüber den andern Mitgliedern in keiner Weise. Unter der Annahme hingegen, dass die Zahl der Mitglieder unter ein Minimum von zehn fallen könnte, würden sich die weiterhin ins Übereinkommen eingebundenen Staaten über die zu ergreifenden Massnahmen absprechen.
1. Das vorliegende Übereinkommen kann bei Einstimmigkeit der Vertragspartner geändert werden. Sie bekunden ihre Zustimmung zu jedem Abänderungsantrag der Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.
2. Die Änderungen treten dreissig Tage nach der Hinterlegung der letzten diesbezüglichen Mitteilung in Kraft. Jeder Staat, der innerhalb eines Jahres keine Opposition angemeldet hat, gilt als Staat, der seine Zustimmung zum Änderungsantrag gegeben hat.
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens veranlasst die Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz beherbergt hat, oder die Regierung des Staates, in dem der Sitz der Agence ihren Standort hat, in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen dessen Registrierung.