SR 0.425.42

Protokoll vom 17. Dezember 1975, geändert in Paris am 24. Oktober 1980, über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten (mit Anlagen A, B)

vom 17. December 1975
(Stand am 01.11.1985)

0.425.42

AS 1982 644

Originaltext

Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten

Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 17. Dezember 1975
Geändert in Paris am 24. Oktober 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1981[*]
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 1982

(Stand am 1. Januar 1985)

Die Vertragsregierungen dieses Protokolls (im folgenden als «Regierungen»
bezeichnet),
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation, die seit dem 31. Mai 1975
ihre Tätigkeit unter dem Namen Europäische Weltraumorganisation ausübt
(im folgenden als «Organisation» bezeichnet),

eingedenk der «Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms», die am 12. Juli 1972[*] in Neuilly‑sur‑Seine zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 29. September 1972 in Kraft getreten ist und die durch den Programmrat am 29. März 1973 und am 11. März 1977 geändert wurde (im Folgenden als «Vereinbarung» bezeichnet);

eingedenk dessen, dass der Zweck der Vereinbarung die Durchführung eines Programms ist, das den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, die Einbringung in eine Umlaufbahn, das Management und die Kontrolle eines voroperationellen Wettersatelliten (im folgenden als «Meteosat» bezeichnet) umfasst;

eingedenk des der Organisation erteilten Auftrags, Meteosat während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Einbringung in die Umlaufbahn zu erproben;

im Hinblick darauf, dass das Management eines operationellen meteorologischen Systems, bestehend aus einem Weltraumsegment und einem damit verbundenen Erdsegment, von einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Organ übernommen werden soll;

in dem Wunsch, gleichwohl entsprechend dem Vorschlag der Konferenz der Wetterdienstedirektoren die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Unterbrechung im Management und in der Kontrolle des Meteosat während der Nutzungsphase zu vermeiden;

gestützt auf den Beschluss des Rates der Europäischen Weltraumforschungsorganisation vom 14. März 1975 (ESRO/C/MIN/73, Punkt 5);

gestützt auf Artikel VIII des am 14. Juni 1962[*] zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation;

gestützt auf das am 30. Mai 1975[*] unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation;

gestützt auf den vom Rat der Organisation auf der 42. Tagung gefassten Beschluss (ESA/C/MIN/42, Punkt 3.4), den Auftrag der Organisation um einen weiteren Dreijahreszeitraum zu verlängern;

gestützt auf die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen Änderungen (ESA/PB‑MET/XXIV/Res. (Final)),

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

1. Die Regierungen nehmen die Nutzung des Meteosat‑Systems in zwei Phasen in Angriff; die erste Phase, die zweieinhalb Jahre dauert, beginnt sechs Monate nach der erfolgreichen Einbringung der ersten Flugeinheit in die Umlaufbahn; die zweite Phase, die drei Jahre dauert, beginnt nach Beendigung der ersten Phase, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt das Beitragsaufkommen zum entsprechenden Finanzrahmen zu zwei Drittel sichergestellt ist.

2. Die Organisation nutzt das Meteosat‑System für die Regierungen in enger Absprache mit deren meteorologischen Behörden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Programmrates. Die durchzuführenden Aufgaben und die erwarteten Ergebnisse sind in Anlage A beschrieben. Die von der Organisation erwarteten Leistungen können bei der Annahme des Jahreshaushalts im Rahmen des entsprechenden Finanzrahmens überprüft werden.

Art. 2

Die Organisation übernimmt das Management und die Kontrolle des Meteosat-Systems.

Art. 3

Die Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mitgliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter Teilaufgaben bitten.

Art. 4

Die Regierungen sollen sicherstellen, dass die Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem meteorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.

Art. 5

1. Die Kosten, die sich aus der Nutzung des Meteosat‑Systems durch die Organisation ergeben, werden von den Regierungen für die erste Phase innerhalb eines Finanzrahmens von 14,15 Millionen Rechnungseinheiten zum Preisstand von Mitte 1975 und für die zweite Phase innerhalb eines Finanzrahmens von 24 Millionen Rechnungseinheiten zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen von 1980 getragen.

2. Die Jahreshaushaltspläne für jede Nutzungsphase werden vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

3. Die Kosten der Nutzung des Meteosat‑Systems sowie der Beitragsschlüssel für jede Phase sind in Anlage B dargelegt.

Art. 6

Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen die Organisation und die Regierungen sicher, dass im Falle einer Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat‑Systems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar gemacht werden können.

Art. 7

Die Organisation hat darüber zu wachen, dass das Meteosat‑System so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten‑Systemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organisation im Rahmen des Möglichen dafür, dass die interessierten Wetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen angemessen vertreten werden.

Art. 8

1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Vereinbarung und die Organisation vom 1. Januar 1976 bis 30. September 1976 zur Unterzeichnung auf.

2. Die Staaten werden nach den in Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Vertragsstaaten dieses Protokolls.

3. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Organisation und Staaten, die zwei Drittel der in Anlage B genannten Gesamtbeitragssumme aufbringen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

4. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der Vertragspartei der Vereinbarung ist, aber dieses Protokoll nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist unterzeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Vereinbarung beitreten.

5. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertragspartei der Vereinbarung ist, kann diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten ebenfalls nach Massgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Vereinbarung beitreten. Der Programmrat kann im Rahmen der Beitrittsbedingungen unter anderem verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Beitrag zu den im Rahmen der Vereinbarung vorgenommenen Investitionen zahlt, und dessen Höhe festlegen. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern der Vereinbarung im Verhältnis der von ihnen nach der Vereinbarung zu zahlenden Beiträge gutgeschrieben.

6. Ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertragspartei der Vereinbarung ist, kann nach Inkrafttreten des Protokolls nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 14 der Vereinbarung vorgesehen ist, Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Art. 9

1. Die Bestimmungen der Vereinbarung finden sinngemäss Anwendung auf dieses Protokoll. Jedoch sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung und den Bestimmungen des Protokolls letztere massgebend.

2. Die diesem Protokoll beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Protokolls.

3. Dieses Protokoll kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen gefassten Beschluss des Programmrates oder dann ausser Kraft gesetzt werden, wenn das Management des Meteosat durch einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen gefassten Beschluss des Programmrates einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Organ übertragen wird. Der letztgenannte Beschluss erstreckt sich auch auf die Übertragung der in Artikel 11 genannten Anlagen und Ausrüstungen.

4. Jede Regierung hat das Recht, spätestens am 3 1. März 1977 durch schriftliche Notifikation an die Organisation von diesem Protokoll zurückzutreten. Beabsichtigt eine Regierung, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so setzt sie die Organisation spätestens drei Monate vor der Absendung dieser schriftlichen Notifikation davon in Kenntnis. Die Wirkung des Rücktritts beginnt sechs Monate nach der Notifikation.Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar 1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und ihren Rücktritt bis spätestens 3 1. März 1977 notifizieren, ohne die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

5. Stellt der Programmrat anhand eines Berichtes der Organisation fest, dass die gesamte Meteosat‑Bildaufnahmefunktion auf unbestimmte Zeit ausgefallen ist, so kann jede Regierung durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach der schriftlichen Notifikation wirksam. Eine zurücktretende Regierung ist gehalten, ihren Anteil an den Ausgabemitteln beizutragen, die den im Rahmen des Haushalts des laufenden Rechnungsjahres und früherer Rechnungsjahre genehmigten Verpflichtungsermächtigungen entsprechen.

6. Dieses Protokoll kann auf einstimmigen Beschluss der Regierungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, wenn das Meteosat‑System am Ende der zweiten Phase zufriedenstellend funktioniert. In diesem Fall beschliesst der Programmrat die entsprechenden finanziellen Bestimmungen.

Art. 10

Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Namen durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden.

Art. 11

Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigentümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen Anlagen und Ausrüstungen.

Art. 12

Die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen und in der Präambel genannten Änderungen werden am 24. November 1980 wirksam.