SR 0.424.17

Kooperationsabkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über Strahlenschutz (mit Anhang)

vom 31. May 1994
(Stand am 29.07.1994)

0.424.17

AS 1995 4827

Originaltext

Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über Strahlenschutz

Abgeschlossen in Brüssel am 31. Mai 1994
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Juli 1994

(Stand am 29. Juli 1994)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
nachstehend «die Schweiz» genannt,
und
die Europäische Atomgemeinschaft,
nachstehend «die Gemeinschaft» genannt,
nachstehend die «Vertragsparteien» genannt –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Schweiz haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit beschlossen, welches am 17. Juli 1987[*] in Kraft trat.

Mit seiner Entscheidung vom 28. November 1991 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend der «Rat» genannt, ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm im Bereich der nuklearen Sicherheit bei der Kernspaltung (1990 bis 1994) mit dem Bereich 1 «Strahlenschutz» beschlossen, nachstehend das «Teilprogramm der Gemeinschaft» genannt.

Die Beteiligung der Schweiz an dem Teilprogramm der Gemeinschaft kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit der Kernspaltung zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Gemeinschaft und die Schweiz erwarten einen gegenseitigen Nutzen aus der Beteiligung der Schweiz am Teilprogramm der Gemeinschaft –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Schweiz nimmt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an der Durchführung des in Anhang A dargelegten Teilprogramms der Gemeinschaft «Strahlenschutz» teil. Die Durchführung des Programms und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gehen aus Anhang B hervor.

Art. 2

Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung des Teilprogramms der Gemeinschaft ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend die «Kommission» genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Teilprogramms der Gemeinschaft notwendigen Forschungsverträge sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Teilprogramm der Gemeinschaft ergeben.Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags der Schweiz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet.Die zur Durchführung des Teilprogramms der Gemeinschaft für notwendig erachteten Beträge, die Höhe des Beitrags der Schweiz und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang C angegeben.Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz geltenden Vorschriften sind in Anhang D dargelegt.

Art. 3

Für schweizerische Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen gelten für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluss von Verträgen im Rahmen des Teilprogramms der Gemeinschaft nur die Bedingungen, die sich aus Verträgen im Rahmen des gleichen Teilprogramms ergeben. Insbesondere gelten die allgemeinen Bedingungen für Forschungsverträge innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich dieses Artikels sinngemäss für Forschungsverträge mit schweizerischen Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen, soweit es um Fragen der Besteuerung und Zölle und die Auswertung von Forschungsergebnissen geht.

Art. 4

Die Kommission ist für die Durchführung des Teilprogramms verantwortlich und wird bei der Durchführung vom Beratenden Verwaltung- und Koordinierungsausschuss (BVKA) für Strahlenschutz unterstützt, der durch den Beschluss 84/338/ Euratom, EGKS, EWG vom 29. Juni 1984 eingesetzt worden ist und sich mit den Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren für die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft befasst.Der Ausschuss wird um zwei Vertreter erweitert, die von der Schweiz benannt werden und die sich von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützen oder vertreten lassen können. Sie nehmen nur an der Arbeit des Ausschusses teil, der in seiner jeweiligen Zusammensetzung zur Erledigung der Aufgaben zusammentritt, die den Bereich 1 «Strahlenschutz» des Teilprogramms der Gemeinschaft über die Sicherheit der Kernspaltung betreffen.

Art. 5

1. Die Kommission überprüft das Teilprogramm im zweiten Jahr der Durchführung und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Schweiz die Ergebnisse ihrer Prüfung; diesem Bericht liegen, soweit erforderlich, Änderungsvorschläge bei.

2. Am Ende des Teilprogramms nimmt eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger für die Kommission eine Bewertung der erzielten Ergebnisse vor. Der Bericht dieser Gruppe wird zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt und an die Schweiz weitergeleitet.

3. Die Berichte im Sinne der Absätze 1 und 2 werden unter Berücksichtigung der Ziele nach Anhang A erstellt.

Art. 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Verordnungen, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

Art. 7

Die Kommission und der Schweizerische Bundesrat gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.

Art. 8

Die Anhänge A, B, C und D zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 9

1. Dieses Abkommen gilt für die Dauer des am 31. Dezember 1994 auslaufenden Teilprogramms der Gemeinschaft.Wird das Teilprogramm der Gemeinschaft von der Gemeinschaft geändert, kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich die Vertragsparteien dies binnen drei Monaten nach einer Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.

2. Beschliesst die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich des Strahlenschutzes, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.

3. Vorbehaltlich Absatz 1 kann jede Vertragspartei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten das Abkommen kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluss fortgeführt.

Art. 10

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.

Art. 11

Dieses Abkommen gilt zum einen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet wird, und unter den Bedingungen dieses Vertrags und zum anderen für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.