(a) Befugnis des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung und der Schutz sowie das Eigentum der aus der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens sowie der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften und Verfahren entstehenden Informationen und des daraus entstehenden geistigen Eigentums sind vom Programmausschuss in Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen einstimmig festzulegen.(b) Veröfentlichung von Informationen. Nur mit den für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die Vertragschliessenden Parteien das Recht, alle im Rahmen des Projekts zur Verfügung gestellten oder daraus entstehenden Informationen, ausgenommen schutzfähige Informationen, zu veröffentlichen. Schutzfähige Informationen dürfen nur mit der ausdrücklichen und einstimmig getroffenen Zustimmung des Programmausschusses für das Projekt angenommen oder darin verwendet werden.(c) Schutzfähige Informationen. Der Projektleiter und die Vertragschliessenden Parteien haben im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder sowie dem internationalen Recht alle Massnahmen zu treffen, die zur Wahrung der im Rahmen des Projekts zur Verfügung gestellten oder daraus entstehenden schutzfähigen Informationen erforderlich sind. Im Sinne des vorliegenden Artikels sind unter dem Begriff «schutzfähige Informationen» Informationen vertraulicher Art, wie Betriebsgeheimnisse und «Know-how» zu verstehen (z. B. Computerprogramme, Konstruktionsverfahren und -techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen, oder Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Bearbeitungsverfahren), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen
- (1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- (2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung gestellt wurden; und
- (3) sich nicht bereits im Besitz der die Information empfangenen Vertragschliessenden Parteien ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung befinden.
Es ist die Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, die schutzfähige Informationen liefert, diese Informationen als solche auszuweisen, und sicherzustellen, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind.(d) Bezeichnung und Verwendung bereits vorhandener Informationen.
- (1) Der Projektleiter soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu anhalten, ihr alle ihnen bekannten veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren und für das Projekt wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen oder genau anzugeben.
- (2) Die Vertragschliessenden Parteien haben dem Projektleiter alle ihnen bekannten bereits vorhandenen Informationen sowie unabhängig vom Projekt entstandene Informationen bekanntzugeben, die für das Projekt wichtig sind und die
- (i) dem Projekt ohne vertragliche oder rechtliche Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können;
- (ii) dem Projekt nur mit vertraglichen oder rechtlichen Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können.
- (3) Informationen im Sinne der Definition von Unterabsatz (2) (ii) oben sollten für das Projekt angenommen und darin verwendet werden,
- (i) wenn sie sich im ausschliesslichen Besitz und unter der ausschliesslichen Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befinden, wobei in diesem Falle Absatz (f) Ziffern (2) und (3) unten anzuwenden sind;
- (ii) in allen anderen Fällen nur dann, wenn Abmachungen für eine Lizenzvergebung und Verwendung im Sinne von Absatz (f) Ziffer (1) unten getroffen werden können.
(e) Entstehende schutzfähige Informationen. Es ist Aufgabe des Projektleiters, die im Rahmen des Projekts entstehenden Informationen auszuweisen, die im Sinne dieses Artikels als schutzfähige Informationen zu gelten haben, und zu gewährleisten, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind. Zweifelt eine Vertragschliessende Partei die Entscheidung des Projektleiters über die Schutzfähigkeit entstehender Informationen an, so ist diese Frage dem Programmausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Die im Rahmen des Projekts entstehenden schutzfähigen Informationen sind das Eigentum des Projektleiters, der dieses zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien verwendet. Der Projektleiter erteilt Lizenzen für diese schutzfähigen Informationen
- (1) an jede Vertragschliessende Partei, ihre Regierung oder die von der Vertragschliessenden Partei bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes zur nichtausschliesslichen Verwendung im Land dieser Vertragschliessenden Partei zu den von ausschliesslich dieser Vertragschliessenden Partei festgelegten und den anderen Vertragschliessenden Parteien bekanntgegebenen Bedingungen;
- (2) unter Beachtung von Unterabsatz (1) oben an jede Vertragschliessende Partei, ihre Regierung und die von der Vertragschliessenden Partei bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes zur Verwendung in allen Ländern zu den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten günstigen Bedingungen, wobei die Regeln der Billigkeit zwischen den Vertragschliessenden Parteien zu berücksichtigen sind, die der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien entsprechen;
- (3) an die Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes sowie an die von ihm bezeichneten Staatsangehörigen zur Verwendung in diesem Land für die Deckung seines Energiebedarfes zu den vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten angemessenen Bedingungen.
Die aus solchen Lizenzen eingehenden Gebühren sind vom Projektleiter zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien zu verwalten, mit der Ausnahme, dass allfällige Lizenzgebühren im Sinne des Unterabsatzes (1) oben Eigentum der Vertragschliessenden Partei sein sollen.(f) Lizenzen für bereits vorhandene geschützte Informationen.
- (1)
Die vom Projektleiter beschafften bereits vorhandenen geschützten Informationen sollen Eigentum des Projektleiters zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien sein und sind als entstehende schutzfähige Informationen zu behandeln. Die dem Projektleiter zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien durch Lizenz überlassenen bereits vorhandenen Informationen können zu folgenden Zwecken in Lizenz weitervergeben werden:
- (i) zur alleinigen Verwendung im Rahmen dieses Projekts, wenn die Informationen nicht zu weiteren kommerziellen Verwendungen benötigt werden;
- (ii) zur Verwendung im Rahmen des Projekts und zur weiteren kommerziellen Verwendung, wenn die Informationen zur Verwirklichung der Ergebnisse des Projekts benötigt werden; in diesem Fall sind Rechte zu erwerben, die entweder eine weitere Lizenzvergebung durch den Projektleiter oder eine direkte Lizenzvergebung durch den Eigentümer zu angemessenen Bedingungen an die Vertragschliessenden Parteien, ihre Regierungen sowie an die von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Staatsangehörigen ihrer Länder zur Verwendung in allen Ländern gestatten.
- (2) Die für das Projekt benötigten bereits vorhandenen schutzfähigen Informationen, die sich im ausschliesslichen Eigentum oder unter der ausschliesslichen Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befinden, sind dem Projektleiter zur Verwendung im Rahmen des Projekts lizenzweise zu überlassen, ohne dass dem Projekt daraus Kosten entstehen. Sind solche Informationen teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei, so soll sich diese Vertragschliessende Partei bestreben, den sich für sie daraus ergebenden Vorteil möglichst gering zu halten oder darauf zu verzichten.
- (3)
Jede Vertragschliessende Partei erklärt ihr Einverständnis, alle bereits vorhandenen und ausschliesslich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen schutzfähigen Informationen, die bei der Verwendung der Ergebnisse des Projekts nützlich sind und bereits im Rahmen des Projekts verwendet wurden, zur Verwendung auf dem Gebiet der Sonnenkleinkraftwerke zu angemessenen Bedingungen folgenden Stellen in Lizenz zu geben:
- (i) den anderen Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen und den von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Staatsangehörigen ihrer Länder zur Verwendung in allen Ländern;
- (ii) den Regierungen der an der Agentur beteiligten Länder und den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen zur Verwendung in ihrem jeweiligen Land zur Deckung seines Energiebedarfs.
Bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen für die Lizenzvergebung von bereits vorhandenen schutzfähigen Informationen, die entweder ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei stehen, für eine andere Verwendung als jene im Rahmen des Projekts, wie dies im vorliegenden Artikel bedingt wird, muss auch den Regeln der Billigkeit gegenüber den anderen Vertragschliessenden Staaten Rechnung getragen werden, die der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien entsprechen.(g) Lizenzvergebung für bereits vorhandene Patente.
- (1) Die ausschliesslich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befindlichen bereits vorhandenen Patente, die für das Projekt erforderlich sind, sind dem Projektleiter zur Verwendung ausschliesslich im Rahmen des Projekts zu überlassen, ohne dass dem Projekt daraus Kosten entstehen. Befinden sich diese Patente im teilweisen Eigentum oder unter der teilweisen Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei, so soll sich diese Vertragschliessende Partei bestreben, den ihr daraus entstehenden Vorteil möglichst gering zu halten oder darauf zu verzichten.
- (2)
Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, alle bereits vorhandenen und ausschliesslich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Patente, die bei der Anwendung der Ergebnisse des Projekts nützlich sind und bereits im Rahmen des Projekts verwendet wurden, zur Verwendung auf dem Gebiet der Sonnenkleinkraftwerke zu angemessenen Bedingungen folgenden Stellen in Lizenz zu geben:
- (i) den anderen Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen und den von den Vertragschliessenden Parteien benannten Staatsangehörigen ihrer Länder zur Verwendung in allen Ländern; und
- (ii) den Regierungen der an der Agentur beteiligten Länder und den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen zur Verwendung in ihrem jeweiligen Land zur Deckung seines Energiebedarfs.
- Bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen für die Lizenzvergebung von bereits vorhandenen Patenten, die sich entweder ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragschliessenden Partei befinden, für eine andere Verwendung als im Rahmen des Projekts, wie dies im vorliegenden Artikel bedingt wird, muss auch den Regeln der Billigkeit gegenüber den anderen Vertragschliessenden Parteien Rechnung getragen werden, die der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien entsprechen.
- (3) Bereits vorhandene Patente, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle von anderen Parteien als den Vertragschliessenden Parteien befinden, können vom Projektleiter nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Programmausschusses und unter den von ihm einstimmig festgelegten Bedingungen beschafft oder ihr in Lizenz überlassen werden.
(h) Entstehende Erfindungen.
- (1) Erfindungen, die im Zuge oder im Rahmen des Projekts gemacht oder ausgedacht werden (entstehende Erfindungen) sind vom Projektleiter zusammen mit einer Empfehlung der Länder, in denen Patentgesuche gestellt werden sollen, sofort auszuweisen und bekanntzugeben. Der Programmausschuss hat für die Behandlung solcher Empfehlungen einstimmig Verfahren zu erlassen, um festzulegen, wo und wann Patentgesuche auf Kosten des Projekts gestellt werden.
- (2) Informationen über Erfindungen, für die Patentschutz erworben werden soll, dürfen vom Projektleiter oder den Vertragschliessenden Parteien erst dann veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, wenn ein Patentgesuch im Land einer der Vertragschliessenden Parteien eingereicht ist, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Einschränkung hinsichtlich der Veröffentlichung oder Bekanntgabe einen Zeitraum von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Erfindung nicht überschreitet. Es obliegt dem Projektleiter, Projektberichte entsprechend zu kennzeichnen, die Erfindungen bekanntgeben, die nicht durch die Einreichung eines Patentgesuchs entsprechend geschützt wurden.
- (3) Patente, die im Lande einer Vertragschliessenden Partei erteilt wurden, sind gemeinsames Eigentum der Vertragschliessenden Partei dieses Landes und des Projektleiters, der die Einkünfte daraus zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien verwaltet. Die in anderen Ländern erworbenen Patente sind Eigentum des Projektleiters zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien.
(i) Lizenzvergebung für entstehende Erfindungen. Jede Vertragschliessende Partei hat das ausschliessliche Recht, ihrer Regierung und den von ihr bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes die Lizenz zur Verwendung von Patenten und Patentgesuchen, die im Rahmen des Projektes entstehen, in ihrem Land zu erteilen, und diese Vertragschliessende Partei hat den anderen Vertragschliessenden Parteien die Bedingungen für eine solche Lizenzerteilung mitzuteilen. Einkünfte aus dieser Lizenzvergebung sind Eigentum der Vertragschliessenden Partei. Andere Lizenzen für solche Patente und Patentgesuche sind vom Projektleiter zu erteilen:
- (1) An jede Vertragschliessende Partei, ihre Regierung und die von der Vertragschliessenden Partei bezeichneten Staatsangehörigen ihres Landes zu den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten günstigen Bedingungen zur Verwendung in allen Ländern, wobei den Regeln der Billigkeit in der Teilung der Pflichten, der Beiträge, der Rechte und des Nutzens zwischen allen Vertragschliessenden Parteien Rechnung zu tragen ist;
- (2) an die Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes sowie die von ihr bezeichneten Staatsangehörigen zu den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten angemessenen Bedingungen zur Verwendung in diesem Land, um seinen Energiebedarf zu decken.
Einkünfte, die sich aus diesen anderen Lizenzen ergeben, sind vom Projektleiter zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien zu verwalten.(j) Urheberrechte. Der Projektleiter hat die Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutze des im Rahmen des Projekts hervorgebrachten urheberrechtlich schützbaren Materials erforderlich sind. Erworbene Urheberrechte sind Eigentum des Projektleiters zum Nutzen der Vertragschliessenden Parteien, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragschliessenden Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen, aber nicht mit Gewinnabsicht veröffentlichen dürfen.(k) Erfinder und Autoren. Jede Vertragschliessende Partei sowie der Projektleiter wird unter Wahrung aller in ihren staatlichen Gesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jede Vertragschliessende Partei übernimmt die Verpflichtung, die nach den Gesetzen ihres Landes für Angestellte geltenden Prämien oder Vergütungen zu bezahlen.(l) Definition des «Staatsangehörigen». Der Programmausschuss kann einstimmig Richtlinien zur Definition des Begriffs «Staatsangehörige» einer Vertragschliessenden Partei erlassen. Meinungsverschiedenheiten, die vom Programmausschuss nicht beigelegt werden können, sind nach Artikel 9 Absatz (d) zu schlichten.(m) Verwaltung und Durchführung. Im Laufe der Arbeit am Projekt kann der Projektleiter jederzeit dem Programmausschuss eine Einschätzung der administrativen Bemühungen vorlegen, die zur Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels erforderlich sind oder werden können; dies gilt auch für Empfehlungen hinsichtlich
- (1) der Methode der Handhabung der administrativen Aufgaben, und
- (2) der Änderungen des vorliegenden Artikels, die den materiellen und den administrativen Problemen dieses Projekts besser gerecht würden.
Der Programmausschuss hat die notwendigen Mittel bereitzustellen, die es dem Projektleiter ermöglichen, seine Aufgaben im Sinne des vorliegenden Artikels zu erfüllen. Vor dem Beginn der Phase 2 hat der Programmausschuss einstimmig zu entscheiden, ob der vorliegende Artikel auch für andere Phasen als die Phase 1 dieses Projekts gelten soll. Wird nicht anders beschlossen, so gilt der vorliegende Artikel auch weiterhin für die in Phase 1 durchgeführte Arbeit.