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SR 0.423.131

Satzung vom 19. August 2015 des ERIC Europäische Spallationsquelle (ESS) (mit Anhängen)

vom 19. August 2015
(Stand am 01.09.2015)

0.423.131

 AS 2016 1617; BBl 2014 6795

Originaltext

Satzung des ERIC Europäische Spallationsquelle (ESS)

Abgeschlossen am 19. August 2015[*]

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015[*]
Beitrittsgesuch als Gründungsmitglied von der Schweiz hinterlegt am 13. Juli 2015

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2015

(Stand am 1. September 2015)

Präambel

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Tschechische Republik, Ungarn,

nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder»,

und
das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

nachstehend bezeichnet als «Beobachter bei Gründung»,

in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Gründungsmitglieder im Bereich der internationalen Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;

in Anbetracht einer aus dem Jahr 2003 stammenden Schlussfolgerung des vom EU-Ministerrat (Forschung) gegründeten Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI), wonach eine Anlage mit einer einzigen 5-MW-Langpuls-Targetstation mit 22 Instrumenten angesichts der Bedürfnisse der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts das optimale technische Design darstellt;

aufbauend auf der heutigen Europäischen Spallationsquelle (ESS AB), der am 3. Februar 2011 unterzeichneten (und 2012 sowie 2014 erweiterten) Vereinbarung über die Mitwirkung an der Design-Update-Phase und der Absicht, sich am Bau und Betrieb der Europäischen Spallationsquelle (ESS) zu beteiligen;

in Anerkennung der Tatsache, dass der Bau der ESS in den europäischen Bemühungen, weltweit führende Forschungsinfrastrukturen zu entwickeln, eine Schlüsselrolle spielt und dass die ESS eine multi-disziplinäre wissenschaftliche Anlage im Dienst der Bio-, Material-, Energie- und Klimawissenschaften darstellt und die Vision untermauert, die hinter den Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für grosse Neutronenanlagen weltweit steht;

in der Erwartung, dass sich weitere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Arbeitssprache

1. Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen «Europäische Spallationsquelle» eingerichtet.

2. Die Europäische Spallationsquelle (ESS) erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung ERIC Europäische Spallationsquelle (nachstehend die «Organisation»).

3. Die Organisation hat ihren satzungsmässigen Sitz in Lund (Schweden).

4. Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten

1. Die Aufgabe der Organisation besteht darin, gemäss der Beschreibung im Bericht über das technische Design der ESS, einer Kurzfassung gestützt auf den Bericht über das technische Design der ESS vom 22. April 2013, die als Anhang 1 beigefügt ist, eine Quelle für hochintensive Strahlen langsamer Neutronen zu bauen, deren Kosten höchstens 1843 Mio. EUR zu Preisen des Monats Januar 2013 betragen, und die Anlage weiter zu betreiben, auszubauen und stillzulegen. Die Baukosten sind in einem Kalkulationsbuch mit Datum vom 13. März 2013 zu gesamtkostendeckenden Preisen des Jahres 2013 festgehalten. Das Kalkulationsbuch dient als Grundlage für die Geld- und Sachleistungen der Mitglieder.

2. Dazu übernimmt und koordiniert die Organisation vielfältige Tätigkeiten, darunter u. a.:

  1. a) Beitrag zu Spitzenforschung, technologischer Entwicklung, Innovation und gesellschaftlichen Herausforderungen und damit Schaffung eines Mehrwerts für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus;
  2. b) Gewährleistung eines umfassenden wissenschaftlichen Betriebs der ESS und ihrer Instrumente;
  3. c) Gewährleistung eines effektiven Zugangs für die Nutzer gemäss der Zugangsregelung in Artikel 17;
  4. d) Beitrag zur Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse;
  5. e) optimale Nutzung von Mitteln und Know-how;

sowie weitere damit verbundene für die Aufgabenerfüllung notwendige Massnahmen.

3. Die Organisation baut und betreibt die ESS ohne Erwerbsstreben. Zur weiteren Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Organisation verwendet.

4. Die Organisation führt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung

1. Folgende juristische Personen können Mitglieder der Organisation oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

  1. a) Mitgliedstaaten der Union;
  2. b) assoziierte Länder;
  3. c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
  4. d) zwischenstaatliche Organisationen.

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 festgelegt.

2. Mindestens ein Mitgliedstaat und mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder müssen Mitglieder der Organisation sein.

3. Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat.

4. Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch private Stellen mit einem öffentlichen Auftrag, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

5. Die Mitglieder und Beobachter der Organisation sowie ihre Vertretungsstellen sind in Anhang 7 aufgeführt. Anhang 7 wird vom Vorsitzenden des Rates laufend aktualisiert.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

1. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

  1. a) Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates.
  2. b) Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
  3. c) Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation beitragen und seine Pflichten gemäss Artikel 6 erfüllen wird.
  4. d) Für neue Mitglieder, welche die vorliegende Satzung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Inkrafttreten übernehmen, gelten dieselben Bedingungen wie für die Gründungsmitglieder.
  5. e) Die Bedingungen für den Beitritt neuer Mitglieder werden in einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem beitretenden Mitglied festgelegt und vom Rat gebilligt.
  6. f) Neue Mitglieder, die der Organisation mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Satzung beitreten, werden aufgefordert, neben ihrem ordentlichen Beitrag zu künftigen Kapitalinvestitionen, laufenden Betriebskosten und Stilllegungskosten einen besonderen Beitrag zu den von der Organisation bereits getätigten Investitionsausgaben zu leisten.

2. In Artikel 3 Absatz 1 genannte juristische Personen, die einen Beitrag zu der Organisation leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

  1. a) Beobachter werden normalerweise für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern.
  2. b) Bewerber müssen beim Rat einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

In dem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu der Organisation und ihren Tätigkeiten gemäss Artikel 2 beitragen wird.

Art. 5 Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1. Mitglieder können mit einem drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten Antrag zum Ende eines Finanzjahres aus der Organisation austreten. Ein Austritt kann frühestens zum 31. Dezember 2026 wirksam werden.

2. Beobachter können jederzeit mit einem sechs Monate vor dem Rücktritt an den Rat gerichteten Antrag zurücktreten.

3. Die Bedingungen und Wirkungen des Austritts eines Mitglieds aus der Organisation, insbesondere in Bezug auf den Anteil an den Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten der ESS und die Entschädigung für Verluste, werden vom Rat beschlossen, bevor der Austritt eines Mitglieds wirksam wird. In diesem Beschluss wird der Anteil des Mitglieds an den Stilllegungskosten angegeben.

4. Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen.
  2. b) Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde.

Bevor der Rat beschliesst, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, diesen Beschluss anzufechten und sich vor dem Rat zu verteidigen.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 Mitglieder

1. Die Rechte der Mitglieder umfassen:

  1. a) Zugang ihrer Wissenschaftsgemeinschaft zur ESS gemäss den Bedingungen des Artikels 17;
  2. b) Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und Stimmrecht. Ein Mitglied darf jedoch nicht über Fragen abstimmen, welche die Beendigung der eigenen Mitgliedschaft betreffen.

2. Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, mit nachstehenden Geld- und Sachleistungen zu den Baukosten beizutragen. Dies schliesst die Beiträge für die Bauplanungsphase (siehe Anhang 4) und die Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase (siehe Anhang 5) ein.Alle Beträge beziehen sich auf Preise des Monats Januar 2013.Die Beiträge von Mitgliedern, die nicht Gründungsmitglieder sind, entsprechen der Tabelle der Mitgliederbeiträge in Anhang 6.Die Bauplanungs- und Baukosten umfassen die in Anhang 2 aufgeführten Gesamtausgaben (Personalkosten, laufende Kosten und Investitionsausgaben) für den Bau der ESS. Eine Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase befindet sich in Anhang 4. Der Betrag der geschätzten jährlichen Inzidenz von Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten ist in Anhang 2 ausgewiesen.Die Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen sind in Anhang 3 dargelegt.

3. Jedes Mitglied:

  1. a) zahlt seinen Beitrag zu den Baukosten, der ihm in dem gemäss Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe d beschlossenen Jahreshaushalt zugewiesen wurde (geplante Beträge und Zahlungsplan);
  2. b) leistet einen Beitrag zu den Betriebskosten gemäss Artikel 18 und den Stilllegungskosten gemäss Artikel 19;
  3. c) ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäss Artikel 3 Absatz 4 und erteilt der Vertretungsstelle die uneingeschränkte Befugnis, über alle Angelegenheiten abzustimmen, die auf den Sitzungen des Rates behandelt werden und die auf der Tagesordnung stehen.

4. Alle Mittel der Organisation, ob Geld- oder Sachleistungen, werden ausschliesslich zur Förderung der Aufgaben der Organisation gemäss Artikel 2 verwendet.

Art. 7 Beobachter

1. Beobachter haben das Recht,

  1. a) an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teilzunehmen;
  2. b) ihre Forschergemeinschaft dazu aufzurufen, an Veranstaltungen der ESS, z.B. an Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen, im Rahmen freier Plätze zu Vorzugspreisen teilzunehmen.

2. Jeder Beobachter ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäss Artikel 3 Absatz 4.

Kapitel 4: Führung der Organisation

Art. 8 Organe der Organisation

Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor.

Art. 9 Rat

1. Der Rat bildet das Lenkungsorgan der Organisation. Er besteht aus bis zu zwei Delegierten jedes Mitglieds der Organisation. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.

2. Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.

3. Der Rat tagt mindestens zweimal jährlich; er ist gemäss den Bestimmungen dieser Satzung in wissenschaftlicher, technischer und administrativer Hinsicht für die allgemeine Leitung und Aufsicht über die Organisation verantwortlich. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.

4. Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rates kann auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.

5. Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal für eine zweite Amtszeit von höchstens zwei Jahren zulässig.

6. Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung fest.

7. Der Rat kann bei Bedarf unterstützende Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.

8. Die Führungskräfte gemäss der Definition des Rates werden vom Rat ernannt und abberufen.

9. Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rates:

  1. a) Erhöhung der Baukosten gemäss Artikel 2 Absatz 1;
  2. b) Änderungen der Beiträge zu Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten;
  3. c) Vorschläge zu Änderungen dieser Satzung und ihrer Anhänge;
  4. d) Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus.

Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung [EU] Nr. 1261/2013 des Rates[*]).

10. Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen:

  1. a) Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Abberufung des Generaldirektors gemäss Artikel 11;
  2. b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. c) mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre);
  4. d) Jahreshaushalte, Fünfjahreshaushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvoranschläge (fünf Jahre);
  5. e) Annahme des jährlichen Finanzberichts;
  6. f) Regelung für die Zuteilung und den Zugang zu Bestrahlungszeit;
  7. g) Finanzordnung der Organisation;
  8. h) Auflösung der Organisation;
  9. i) wesentliche Änderungen des Berichts über das technische Design der ESS und des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kalkulationsbuchs, unbeschadet von Absatz 9 Buchstaben a und b;
  10. j) Ernennung und Abberufung von Führungskräften;
  11. k) Annahme des Mandats und der Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses (WBA) und des Technischen Beratungsausschusses (TBA).

11. Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Art. 10 Abstimmungsverfahren

1. Jedes Mitglied hat bis zu Beginn der Betriebsphase Anrecht auf die Anzahl Stimmen, die seinem Beitrag zu den Bauplanungs- und Baukosten gemäss Artikel 6 Absatz 2 entspricht. Bei Beginn der Betriebsphase wird diese Zuteilung der Stimmen nach Prüfung der Beiträge vom Rat gegebenenfalls angepasst. Mindestens alle fünf Jahre sollten weitere Überprüfungen vorgenommen werden.

2. «Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 Prozent der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 Prozent Gegenstimmen der Mitglieder.

3. «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 Prozent Gegenstimmen der Mitglieder.

4. «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 Prozent der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.

5. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 Prozent aller Mitglieder vertreten sind.

Art. 11 Generaldirektor

1. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe a ernennt der Rat den Generaldirektor der Organisation gemäss einem vom Rat verabschiedeten Verfahren. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter der Organisation. Er nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts der Organisation mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung, den Weisungen und Entschliessungen des Rates sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahr.

2. Der Generaldirektor legt dem Rat strategische, technische, wissenschaftliche, gesetzliche, haushaltsbezogene und administrative Beschlüsse vor. Er unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht sowie einmal jährlich einen geprüften Finanzbericht.

3. Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person ernennen, deren Befugnisse und Zuständigkeiten er bestimmt, um die Stelle des Generaldirektors einzunehmen.

4. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Änderungen oder Verlängerungen von Beschäftigungsverträgen oder Aufgabenübertragungen bedürfen der Zustimmung des Rates.

Art. 12 Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA), Wissenschaftlicher Beratungsausschuss (WBA) und Technischer Beratungsausschuss (TBA)

1. Der Rat setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) ein, der aus höchstens zwei von jedem Mitglied ernannten Delegierten besteht. Der Vorsitzende des VFA wird vom Rat ernannt und ist neutral und unabhängig (supra partes). Der Ausschuss berät den Rat in sämtlichen Verwaltungs- und Rechtsfragen sowie in Fragen der Finanzverwaltung. Das Mandat und die Geschäftsordnung dieses Ausschusses werden vom Rat verabschiedet und sind Bestandteil der Finanzordnung.

2. Der Rat setzt einen Wissenschaftlichen Beratungsausschuss (WBA) und einen Technischen Beratungsausschuss (TBA) ein. Diese Ausschüsse bestehen aus herausragenden Wissenschaftlern, die nicht bei der Organisation beschäftigt oder sonst unmittelbar mit ihr verbunden sind. Sie beraten den Rat in wissenschaftlichen (WBA) und technischen (TBA) Angelegenheiten und anderen für die Organisation wichtigen Fragen.Die Mitglieder des WBA und des TBA werden zusammen mit ihren Vorsitzenden gemäss der Geschäftsordnung vom Rat ernannt. Das Mandat und die Arbeitsweise des WBA und des TBA werden vom Rat angenommen.

Kapitel 5: Berichterstattung an die Kommission

Art. 13 Berichterstattung an die Kommission

1. Die Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

2. Die Organisation setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben der Organisation ernsthaft zu gefährden droht oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

Kapitel 6: Politische Regelungen

Art. 14 Vereinbarungen mit Dritten

Wenn es die Organisation als vorteilhaft erachtet, kann sie Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschliessen. In den Vereinbarungen werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt.

Art. 15 Beschaffungsregelungen und Steuerbefreiungen

1. Der Rat führt genaue Regeln für Beschaffungsverfahren sowie Kriterien ein, welche für die Organisation verbindlich sind. Die Beschaffungsregelungen entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismässigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

2. Mehrwertsteuerbefreiungen gemäss Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[*] und gemäss den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates[*] beschränken sich auf Käufe, die von der Organisation sowie von Mitgliedern der Organisation getätigt werden und die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch die Organisation bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäss den Aufgaben der Organisation getätigt werden. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt. Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates[*] beschränken sich auf Käufe, die von der Organisation getätigt werden und die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch die Organisation bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäss den Aufgaben der Organisation getätigt werden und einen Wert von über 300 EUR haben.

Art. 16 Haftung

1. Die Organisation haftet für ihre Verbindlichkeiten.

2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Organisation ist auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.

3. Die Organisation schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der ESS verbundenen Risiken ab.

Art. 17 Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung und den Zugang

1. Die Organisation gewährt europäischen und internationalen Forschern sowie anderen relevanten Nutzern effektiven Zugang zu der Anlage. Der Zugang zur ESS sollte auf der Grundlage von Gutachterbewertungen erfolgen, bei denen wissenschaftliche Exzellenz und Durchführbarkeit als Kriterien herangezogen werden, und entsprechend einer vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung gewährt werden. Die Zugangsregelung spiegelt die Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wider.

2. Der Zugang zur ESS steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Zugang erhalten können sowohl europäische als auch internationale Nutzer, die Entscheidung darüber fällt auf der Grundlage der vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung.

Art. 18 Betrieb

1. Die Mitglieder tragen im Verhältnis zu ihrer Nutzung der ESS zu den Betriebskosten der Organisation bei. Die allgemeinen Grundsätze für die Nutzung der Anlage und die Bemessung der Beiträge der Mitglieder zu den Betriebskosten werden in einer vom Rat vereinbarten separaten Regelung festgehalten.

2. Der Rat schafft die Voraussetzungen, um ein dauerhaftes und deutliches Ungleichgewicht zwischen der Nutzung der ESS-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinschaft eines Mitglieds und dem Beitrag dieses Mitglieds zur Organisation zu vermeiden.

Art. 19 Stilllegung

Die Mitglieder treffen Vorkehrungen, um den Abbau aller Anlagen und Gebäude der Organisation gemäss Anhang 1 zu gewährleisten. Sie teilen die entsprechenden Stilllegungskosten. Die Kosten entsprechen höchstens drei jährlichen Betriebshaushalten, ausgehend von den durchschnittlichen Betriebskosten der letzten fünf Jahre. Für darüber hinausgehende Kosten ist der Gastgeberstaat der Organisation verantwortlich.Der Rat erarbeitet und verabschiedet die Stilllegungsregelung mit einer schlüssigen und umfassenden Beschreibung des Stilllegungsverfahrens.

Art. 20 Verbreitung der Ergebnisse

1. Die Organisation fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert die Organisation eine hochwertige Forschung und eine Kultur der «besten Praxis» durch Schulungstätigkeiten.

2. Die Organisation ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse im Namen der Organisation zugänglich machen.

3. In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die Organisation kann mehrere Kanäle nutzen, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z.B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme sowie Artikel in Fachzeitschriften, anderen Zeitschriften und Tageszeitungen.

Art. 21 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz

1. Der Begriff «geistiges Eigentum» wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967[*] zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

2. Die Organisation ist Eigentümerin des gesamten geistigen Eigentums, das aufgrund der Einrichtung und des Betriebs der ESS entsteht. Dies schliesst geistiges Eigentum ein – ist aber nicht darauf beschränkt –, das durch Beschäftigte der Organisation erzeugt wird, es sei denn, es bestehen getrennte vertragliche Vereinbarungen, oder in verbindlichen Rechtsvorschriften oder dieser Satzung ist etwas anderes festgelegt.

3. Allgemein sollen Daten, die infolge der Nutzung der ESS-Anlage zusammengetragen wurden, frei zugänglich sein, und für von der Organisation erstellte Software und Computerprogramme sollen nach Möglichkeit Open-Source-Grundsätze gelten.

4. Die Organisation verabschiedet ihre eigene Regelung für den Datenschutz und den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Art. 22 Erfindungen

Bezüglich Erfindungen unterliegt die Organisation den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Zudem erlässt sie ihre eigene Regelung für Erfindungen.

Kapitel 7: Finanzangelegenheiten

Art. 23 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr der Organisation beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.Beim ersten Geschäftsjahr handelt es sich um ein kurzes Haushaltsjahr, das mit dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung der Organisation beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

Art. 24 Rechnungs- und Finanzprüfung

1. Der Generaldirektor unterbreitet dem Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) die in der Finanzordnung vorgesehenen Haushaltsunterlagen, die geprüft und anschliessend mit den Bemerkungen und Empfehlungen des VFA dem Rat vorgelegt werden.

2. Der Rat ernennt externe Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von vier Jahren mit möglicher Wiederernennung. Die Rechnungsprüfer erfüllen die in der Finanzordnung festgelegten Aufgaben.

3. Der Generaldirektor lässt den Rechnungsprüfern die Informationen und Unterstützung zukommen, die für die Pflichterfüllung erforderlich sind.

4. Den Abschlüssen der Organisation wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

5. Die Finanzordnung enthält alle weiteren Bestimmungen zu Haushalt, Rechnungslegungsstandards und Finanzen der Organisation, einschliesslich Vorschriften für die Vorbereitung, Einreichung, Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungen.

Kapitel 8: Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen

Art. 25 Bestehensdauer

Die Organisation wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Art. 26 Auflösung

1. Die Auflösung der Organisation erfolgt auf Beschluss des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe h.

2. Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung der Organisation und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme unterrichtet die Organisation die Kommission hiervon.

3. Vermögenswerte, die nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Organisation verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres akkumulierten Jahresbeitrags zu der Organisation aufgeteilt. Gemäss Artikel 16 Absatz 2 werden die nach Einbeziehung der Vermögenswerte der Organisation verbleibenden Verbindlichkeiten den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag an die Organisation zugewiesen und auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.

4. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss unterrichtet die Organisation die Kommission hiervon.

5. Die Organisation erlischt an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 27 Anwendbares Recht

Die Einrichtung und interne Arbeitsweise der Organisation richten sich nach:

  1. a) dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);
  2. b) dem Recht des Staates, in dem die Organisation ihren satzungsmässigen Sitz hat, wenn die Angelegenheiten in den unter Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind;
  3. c) dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.
Art. 28 Beschäftigung

1. Die Organisation ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Beschäftigungsverträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Beschäftigte seine Arbeit in Erfüllung des Vertrags überwiegend leistet.

2. Vorbehaltlich der nationalen Gesetzesanforderungen erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten, die an den Aufgaben der Organisation beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen.

Art. 29 Streitigkeiten

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die die Organisation betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen den Mitgliedern und der Organisation sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

2. Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die von den Rechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem die Organisation ihren satzungsmässigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Art. 30 Verfügbarkeit der Satzung

Die Satzung ist auf der Website der ESS und an ihrem satzungsmässigen Sitz öffentlich zugänglich.

Art. 31 Gründungsbestimmungen

1. Der Gastgeberstaat beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung der Organisation, eine konstituierende Sitzung des Rates ein.

2. Der Gastgeberstaat benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen der Organisation unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer vom Gastgeberstaat ordnungsgemäss ermächtigten Person unternommen.

Kapitel 9: Anhänge und Sprachen

Art. 32 Anhänge

Die vorliegende Satzung umfasst die folgenden Anhänge:

  1. 1. Bericht über das technische und wissenschaftliche Design der ESS;
  2. 2. Kostenschätzung und Zeitplan;
  3. 3. Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen;
  4. 4. Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase;
  5. 5. Liste der bereits eingegangenen Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase;
  6. 6. Tabelle der Mitgliederbeiträge;
  7. 7. Mitglieder, Beobachter und Vertretungsstellen.
Art. 33 Sprachen

Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der Europäischen Union sind verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang.