SR 0.422.10

Übereinkommen vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (mit Anlage und Schlussakte)

vom 30. November 2009
(Stand am 01.12.2018)

0.422.10

 AS 2010 1529

Originaltext

Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage

Abgeschlossen in Hamburg am 30. November 2009

Provisorisch angewendet ab 30. November 2009

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2018[*]

(Stand am 1. Dezember 2018)

Die Regierungen

des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik,
der Hellenischen Republik,[*]
der Italienischen Republik,
der Republik Polen,
der Russischen Föderation,
des Königreichs Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Slowakischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Republik Ungarn,
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,

im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,

in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Vertragsparteien in der Welt im Bereich der Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über disziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;

aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage mit einem supraleitenden Linearbeschleuniger, Strahlführungen und Experimentiereinrichtungen für eine auf Kriterien der wissenschaftlichen Exzellenz beruhende Nutzung durch die Wissenschaftsgemeinde zu fördern;

in der Erkenntnis, dass diese neue Anlagenart, die Röntgenstrahlung in bisher unerreichter Qualität hinsichtlich Kohärenz, spektraler Brillanz und Zeitauflösung liefert, in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten der Grundlagen- und angewandten Forschung sowie für industrielle Anwendungen grosse Bedeutung haben wird;

aufbauend auf der erfolgreichen internationalen TESLA-Zusammenarbeit (TESLA Collaboration), dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (European Strategy Forum on Research Infrastructures) und der am 23. September 2004 in Berlin vereinbarten Absprache über die Vorbereitungsphase der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (Memorandum of Understanding on the Preparatory Phase of the European X-Ray Free-Electron Laser Facility);

in der Erwartung, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens wahrgenommen werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Errichtung der Europäischen XFEL-Anlage

(1) Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage, wie sie ausführlicher im Bericht über die technische Auslegung von XFEL (XFEL Technical Design Report) beschrieben sind, von dem eine Kurzfassung als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen; diese unterliegt deutschem Recht, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist diesem Übereinkommen als Anlage[*] beigefügt. Die Gesellschaft nimmt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken wahr.

(2) Gesellschafter der Gesellschaft sind geeignete Einrichtungen, die von den Vertragsparteien für diesen Zweck benannt werden. Die Vertragsparteien benennen diese Gesellschafter durch schriftliche Mitteilung, die bei den anderen Vertragsparteien eingegangen sein muss.

(3) Die Gesellschaft und DESY in Hamburg werden beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb des XFEL auf der Grundlage einer langfristigen Vereinbarung zusammenarbeiten.

Art. 2 Name

Die Gesellschaft führt den Namen «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH).

Art. 3 Organe

(1) Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, im Folgenden als «Rat» bezeichnet, und die Geschäftsführung.

(2) Die in den Rat Delegierten werden nach einem durch die jeweiligen Vertragsparteien festgelegten Verfahren ernannt und abberufen.

Art. 4 Finanzierung

(1) Jede Vertragspartei stellt den Gesellschaftern, für die sie verantwortlich ist, Zuwendungen zur Verfügung, die deren Beiträge zu den Jahreshaushalten der Gesellschaft nach Artikel 5 decken.

(2) Die in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Baukosten beziehen sich auf eine Anlage mit fünf Undulator-Strahlführungen und zehn Experimentierstationen (im Folgenden als «Europäische XFEL-Anlage» bezeichnet). Mit dem Bau der Europäischen XFEL-Anlage wird jedoch auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Finanzierungsverpflichtungen entsprechend dem Plan für die schnelle Verwirklichung der Europäischen XFEL-Anlage (Scenario for the Rapid Start-up of the European XFEL Facility), der als Teil B des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, begonnen. Gleichwohl wird an dem Ziel festgehalten, die Europäische XFEL-Anlage so zu verwirklichen, wie es im Bericht über die technische Auslegung von XFEL beschrieben ist, von dem eine Kurzfassung als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist.

(3) Die Bauzeit wird in zwei Phasen unterteilt:

  1. a. Während der Phase I baut die Gesellschaft den Beschleuniger und eine Undulator-Strahlführung einschliesslich der Instrumentierung für erste Experimente und nimmt diese in Betrieb. Daneben führt die Gesellschaft den Bau der anderen Undulator-Strahlführungen durch. Phase I soll nicht länger als acht Jahre ab dem Tag des Baubeginns andauern. Sie endet an dem Tag, den der Rat im Hinblick auf die Zwischenzielanforderungen für den anfänglichen Betrieb, wie sie in der Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL (als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt) beschrieben sind, beschlossen hat.
  2. b. Während der Phase II betreibt die Gesellschaft den Beschleunigerkomplex und die erste Undulator-Strahlführung mit ersten Experimenten. Daneben schliesst die Gesellschaft den Bau der restlichen Undulator-Strahlführungen ab und nimmt diese nacheinander zusammen mit den Experimentierstationen in Betrieb. Phase II, an deren Ende die endgültigen Zielanforderungen (wie sie in der Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL, der als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, beschrieben sind) zu erreichen sind, soll nicht länger als drei Jahre nach dem Ende der Phase I andauern. Nach Beendigung der Phase II betreibt die Gesellschaft die Europäische XFEL-Anlage und führt ein Programm zu ihrer Weiterentwicklung durch.

(4) Die «Baukosten» sind die Summe

  1. a. der Ausgaben während der Vorbereitungsphase, wie im Technischen Dokument 5 ausgeführt,
  2. b. aller Ausgaben während der Phase I und
  3. c. des Teils der Ausgaben während der Phase II, der auf den Abschluss von Bau und Inbetriebnahme der restlichen Undulator-Strahlführungen und Experimentierstationen und auf die damit zusammenhängenden Veränderungen am Beschleunigerkomplex entfällt.

(5) Die Baukosten der Europäischen XFEL-Anlage, wie sie in der als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügten Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL beschrieben ist, dürfen 1.082 Millionen Euro auf dem Preisstand von 2005 nicht übersteigen.

(6) Eine Aufstellung der geschätzten jährlich anfallenden Ausgaben ist als Technisches Dokument 2 beigefügt.

(7) Der Rat überprüft mindestens einmal jährlich die tatsächlichen und die veranschlagten Baukosten (einschliesslich der Kosten für die Inbetriebnahme). Gewinnt der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Beschleunigerkomplex, die Undulator-Strahlführungen und die Experimentierstationen unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Kostengrenze und der im Technischen Dokument 1 festgelegten Zielanforderungen nicht zufrieden stellend fertig gestellt werden können, so beschliesst der Rat nach Konsultierung der Geschäftsführung Massnahmen zur Eindämmung der Kosten, um sicherzustellen, dass die Grenze nicht überschritten wird.

(8) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss eine Änderung der Baukosten (einschliesslich der Kosten für die Inbetriebnahme) genehmigen.

(9) Eine Schätzung der jährlichen Betriebskostenbudgets einschliesslich eines Ansatzes für Weiterentwicklung ist im Technischen Dokument 2 enthalten.

Art. 5 Beiträge

(1) Die deutsche Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand die in dem als Technisches Dokument 3 beigefügten Lageplan markierten Grundstücke in Hamburg und Schenefeld zur Nutzung zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesellschafter zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) Geld- oder Sachbeiträge leisten. Sachbeiträge werden in Übereinstimmung mit dem Technischen Dokument 4 festgelegt und beschlossen.

(3) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gehen die Vertragsparteien die folgenden Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) ein (alle Beträge bezogen auf den Preisstand von 2005):  11,0 Mio. € vom Königreich Dänemark,580,0 Mio. € von der Bundesrepublik Deutschland,  36,0 Mio. € von der Französischen Republik,    4,0 Mio. € von der Hellenischen Republik,  33,0 Mio. € von der Italienischen Republik,  21,6 Mio. € von der Republik Polen,250,0 Mio. € von der Russischen Föderation,  12,0 Mio. € vom Königreich Schweden,  15,0 Mio. € von der Schweizerischen Eidgenossenschaft,  11,0 Mio. € von der Slowakischen Republik,  21,6 Mio. € vom Königreich Spanien,  11,0 Mio. € von der Republik Ungarn,  30,0 Mio. € vom Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland.

(4) Die Vertragsparteien erwarten, dass während der Bauzeit weitere Anstrengungen unternommen werden, die es erlauben, die vollständige Europäische XFEL-Anlage wie im Bericht über die technische Auslegung von XFEL beschrieben zu verwirklichen.

(5) Die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde einer Vertragspartei setzt voraus, dass sich der/die Gesellschafter dieser Vertragspartei in angemessener Weise an der Deckung der Betriebskosten der Europäischen XFEL-Anlage beteiligt/en. Der entsprechende Verteilungsschlüssel wird vom Rat spätestens drei Jahre nach Beginn der Bauzeit vereinbart.

(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesellschafter entsprechend dem vereinbarten Schlüssel zu den Betriebskosten beitragen.

(7) Änderungen der Beiträge zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und den Betriebskosten sowie die Übertragung eines Anteils oder von Teilen eines Anteils an der in Artikel 1 genannten Gesellschaft werden in dem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag geregelt, der den Rat ermächtigt, darüber zu entscheiden.

Art. 6 Kriterien für die wissenschaftliche Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage

(1) Die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage erfolgt auf der Grundlage von Kriterien der wissenschaftlichen Exzellenz und des gesellschaftlichen Nutzens.

(2) Die Bewertung und Empfehlung von Vorschlägen betreffend durchzuführende Experimente und betreffend die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage werden vom Beratungsausschuss für wissenschaftliche Fragen der Gesellschaft (Art. 16 der Anlage) überwacht.

(3) Der Rat schafft die Voraussetzungen dafür, dass ein dauerhaftes und erhebliches Ungleichgewicht zwischen der Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde des Staates einer der Vertragsparteien und dem durch den/die Gesellschafter dieser Vertragspartei geleisteten Beitrag zu der Europäischen XFEL-Anlage vermieden wird.

Art. 7 Freier Verkehr des Personals und der wissenschaftlichen Ausrüstung

(1) Nach Massgabe der Erfordernisse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erleichtert jede Vertragspartei im Bereich ihrer Zuständigkeit den freien Verkehr und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die von der Gesellschaft beschäftigt oder zu ihr entsandt worden sind oder unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft Forschung betreiben sowie von deren Familienangehörigen.

(2) Jede Vertragspartei erleichtert in ihrem Hoheitsgebiet und im Einklang mit geltendem Recht die Ausstellung von Durchfuhrdokumenten für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von wissenschaftlicher Ausrüstung und Proben, die für die Forschung unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft verwendet werden sollen.

Art. 8 Deckung etwaiger Umsatzsteuerkosten

(1) Die Gesellschaft unterliegt den allgemeinen Regelungen für die Umsatzsteuer.

(2) Sind die Beiträge eines Gesellschafters zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und zu den Betriebskosten umsatzsteuerpflichtig, so wird die anfallende Umsatzsteuer von der Vertragspartei entrichtet, welche die Steuer erhebt.

(3) Sind die Beiträge eines Gesellschafters zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und zu den Betriebskosten nicht umsatzsteuerpflichtig und führt dies zum Ausschluss oder zur Beschneidung des Rechts der Gesellschaft auf Abzug oder Erstattung der von der Gesellschaft an Dritte gezahlten Umsatzsteuer, so wird diese nicht abzugsfähige Umsatzsteuer von der Vertragspartei entrichtet, welche die Steuer erhebt.

Art. 9 Vereinbarungen mit anderen Nutzern

Vereinbarungen über die langfristige Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch Regierungen oder Gruppen von Regierungen, die diesem Übereinkommen nicht beitreten, oder durch Einrichtungen oder Organisationen solcher Regierungen oder Gruppen von Regierungen können von der Gesellschaft mit einstimmiger Genehmigung ihres Rates getroffen werden.

Art. 10 Geistiges Eigentum

(1) Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens wird der Begriff «geistiges Eigentum» im Sinne des Artikels 2 des am 14. Juli 1967[*] unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verstanden.

(2) In Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums regeln sich die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien sowie auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen von Übereinkünften über Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und nicht zur EU gehörenden Vertragsparteien.

Art. 11 Schule

Die deutsche Vertragspartei unterstützt die Bemühungen, den Kindern des Personals der Gesellschaft oder des sonstigen Personals, das bei der Gesellschaft tätig ist oder zu ihr entsandt worden ist, den Besuch von öffentlichen oder privaten internationalen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Art. 12 Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.

(2) Können sich die Vertragsparteien nicht auf die Beilegung einer Streitigkeit einigen, so kann jede der betroffenen Vertragsparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten.

(3) Jede Vertragspartei, die Streitpartei ist, bestellt einen Schiedsrichter; besteht die Streitigkeit jedoch zwischen einer der Vertragsparteien und zwei oder mehreren anderen Vertragsparteien, so wählen letztere gemeinsam einen Schiedsrichter aus. Die auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Staates, der nicht aus den Staaten der Streitparteien stammt, als Obmann, der die Aufgaben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts wahrnimmt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit der Schiedsrichter den Ausschlag gibt. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag bestellt, an dem eine Beilegung durch Schiedsverfahren beantragt wurde, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und wird keine andere Regelung getroffen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder gegebenenfalls den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs darum ersuchen, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage des Artikels 38 Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945[*]. Seine Entscheidungen sind bindend.

(7) Das Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung im Einklang mit dem Dritten Kapitel des Vierten Titels des am 18. Oktober 1907[*] in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

(8) Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den Kosten des Schiedsverfahrens.

(9) Das Gericht stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die für die jeweilige Streitigkeit geltenden Rechtsnormen.

Art. 13 Verwahrer und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem alle Unterzeichnerregierungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer dieses Übereinkommens notifiziert haben, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerregierungen vom Zeitpunkt jeder in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation sowie vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien vereinbaren, dass einige oder alle Artikel dieses Übereinkommens vorläufig angewendet werden.

Art. 14 Beitritt

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung diesem Übereinkommen mit Zustimmung aller Vertragsparteien zu den ausgehandelten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der beitretenden Regierung beziehungsweise Gruppe von Regierungen.

(2) Regierungen, die dem Übereinkommen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der ersten Unterzeichnung beitreten, tun dies zu den gleichen Bedingungen wie die Vertragsparteien.

Art. 15 Geltungsdauer

(1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Zeitraum geschlossen, der am 31. Dezember 2026 endet. Es bleibt danach jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, wobei für jeden neuen Fünfjahreszeitraum die wissenschaftliche und technische Zielsetzung der Europäischen XFEL-Anlage auf der Grundlage eines vom Rat der Gesellschaft genehmigten Prüfungsberichts erneut bestätigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren durch eine an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu richtende Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt kann erst zum 31. Dezember 2026 oder am Ende eines der darauf folgenden Fünfjahreszeiträume wirksam werden.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt für die verbleibenden Vertragsparteien in Kraft. Die Bedingungen und Auswirkungen eines Rücktritts von diesem Übereinkommen durch eine Vertragspartei, insbesondere ihr Anteil an den Kosten einer Demontage der Anlagen und Gebäude der Gesellschaft sowie Entschädigungszahlungen für Verluste, werden durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt, bevor der Rücktritt durch eine Vertragspartei wirksam wird.

Art. 16 Stilllegung

Die deutsche Vertragspartei ist für die Kosten einer Demontage der Europäischen XFEL-Anlage, welche das Zweifache des durchschnittlichen jährlichen Betriebskostenbudgets der letzten fünf Betriebsjahre übersteigen, verantwortlich.

Art. 17 Änderungen der Anlagen und der Technischen Dokumente

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Anlage zu diesem Übereinkommen wie auch die Technischen Dokumente durch Entscheidung des Rates der Gesellschaft geändert werden können, ohne dass das Übereinkommen revidiert werden muss; dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen nicht im Widerspruch zum Übereinkommen stehen. Änderungen der Anlage bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rates der Gesellschaft.

(2) Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens

  1. Gesellschaftsvertrag der «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH).
  2. [tab] Ferner nimmt das Übereinkommen Bezug auf die folgenden Technischen Dokumente:
  3. 1. Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL (Teil A) und Plan für die schnelle Verwirklichung der Europäischen XFEL-Anlage (Teil B) (Executive Summary of the XFEL Technical Design Report (Part A) and Scenario for the Rapid Start-up of the European XFEL Facility (Part B));
  4. 2. Geschätzte jährlich anfallende Ausgaben (Estimated annual incidence of expenditure);
  5. 3. Lageplan (Site plan);
  6. 4. Grundregeln und Verfahren für Sachbeiträge (Basic rules and procedures for in-kind contributions);
  7. 5. Vorbereitungskosten (Preparatory costs).