(1) Die deutsche Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand die in dem als Technisches Dokument 3 beigefügten Lageplan markierten Grundstücke in Hamburg und Schenefeld zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesellschafter zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) Geld- oder Sachbeiträge leisten. Sachbeiträge werden in Übereinstimmung mit dem Technischen Dokument 4 festgelegt und beschlossen.
(3) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gehen die Vertragsparteien die folgenden Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) ein (alle Beträge bezogen auf den Preisstand von 2005): 11,0 Mio. € vom Königreich Dänemark,580,0 Mio. € von der Bundesrepublik Deutschland, 36,0 Mio. € von der Französischen Republik, 4,0 Mio. € von der Hellenischen Republik, 33,0 Mio. € von der Italienischen Republik, 21,6 Mio. € von der Republik Polen,250,0 Mio. € von der Russischen Föderation, 12,0 Mio. € vom Königreich Schweden, 15,0 Mio. € von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 11,0 Mio. € von der Slowakischen Republik, 21,6 Mio. € vom Königreich Spanien, 11,0 Mio. € von der Republik Ungarn, 30,0 Mio. € vom Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland.
(4) Die Vertragsparteien erwarten, dass während der Bauzeit weitere Anstrengungen unternommen werden, die es erlauben, die vollständige Europäische XFEL-Anlage wie im Bericht über die technische Auslegung von XFEL beschrieben zu verwirklichen.
(5) Die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde einer Vertragspartei setzt voraus, dass sich der/die Gesellschafter dieser Vertragspartei in angemessener Weise an der Deckung der Betriebskosten der Europäischen XFEL-Anlage beteiligt/en. Der entsprechende Verteilungsschlüssel wird vom Rat spätestens drei Jahre nach Beginn der Bauzeit vereinbart.
(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesellschafter entsprechend dem vereinbarten Schlüssel zu den Betriebskosten beitragen.
(7) Änderungen der Beiträge zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und den Betriebskosten sowie die Übertragung eines Anteils oder von Teilen eines Anteils an der in Artikel 1 genannten Gesellschaft werden in dem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag geregelt, der den Rat ermächtigt, darüber zu entscheiden.