SR 0.420.519.19

Kooperationsabkommen vom 8. Mai 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR) (mit Anhängen)

vom 08. May 1991
(Stand am 08.05.1991)

0.420.519.19

 AS 19932582

Originaltext

Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR)

Abgeschlossen am 8. Mai 1991
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Mai 1991

(Stand am 8. Mai 1991)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
nachstehend «Gemeinschaft» genannt,

beide nachstehend die «Vertragsparteien» genannt –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch seine Entscheidung 88/418/EWG hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend «Rat» genannt, ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (1988 bis 1992) (BCR), nachstehend «Gemeinschaftsprogramm» genannt, angenommen.

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 17. Juli 1987[*] in Kraft getreten ist.

Die Beteiligung der Schweiz an dem Gemeinschaftsprogramm kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Vertragsparteien erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Schweiz an dem Gemeinschaftsprogramm –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 nimmt die Schweiz an der Durchführung des in Anhang A dargelegten Gemeinschaftsprogramms teil.

Art. 2

Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus ihrer Teilnahme an der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend «Kommission» genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms notwendigen Forschungsverträge sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Gemeinschaftsprogramm ergeben.Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des schweizerischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der Schweiz einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.Die zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms für erforderlich gehaltenen Mittel, die Höhe des schweizerischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms geltenden Vorschriften sind in Anhang C dargelegt.

Art. 3

Für die schweizerischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluss der Verträge im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen der Gemeinschaft.In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der schweizerischen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Personen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse geregelt.

Art. 4

Die Kommission gewährleistet die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms.Sie wird bei dieser Aufgabe von dem durch den Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates eingesetzten Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuss. «Normen und Standards in Wissenschaft und Technik» unterstützt.Der Ausschuss wird durch Aufnahme zweier Vertreter erweitert, die von der Schweiz ernannt werden und von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Sie beteiligen sich lediglich an den Arbeiten des Ausschusses, der in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammentritt, um die Aufgaben im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu erfüllen.

Art. 5

Ende 1990 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung der bis dahin erzielten Ergebnisse Bericht. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls aufgrund dieser Ergebnisse erforderlich werden. Der Schweiz wird eine Kopie des Berichts übermittelt; ferner wird die Schweiz über etwaige Änderungsvorschläge unterrichtet.

Art. 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Regelungen, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

Art. 7

Die Kommission und der Schweizerische Bundesrat gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.

Art. 8

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

Art. 9

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Gemeinschaftsprogramms.Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft geändert, kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen sich dies die Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.

(2) Beschliesst die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartel das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu deren Abschluss fortgeführt.

Art. 10

Die Anhänge A, B und C zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 11

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.Es trifft in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.

Art. 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am achten Mai neunzehnhunderteinundneunzig.