SR 0.420.519.121

Kooperationsabkommen vom 31. Juli 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (mit Anhängen)

vom 31. July 1990
(Stand am 31.07.1990)

0.420.519.121

AS 1990 1790

Originaltext

Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Abgeschlossen am 31. Juli 1990
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Juli 1990

(Stand am 31. Juli 1990)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachstehend «Schweiz» genannt,

und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

nachstehend «Gemeinschaft»[*] genannt,

zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 17. Juli 1987[*] in Kraft getreten ist.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Rat» genannt) hat mit Beschluss vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) (nachstehend «Gemeinschaftsprogramm» genannt) festgelegt.

In der Schweiz werden umfassende Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird voraussichtlich wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozess einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Vertragsparteien arbeiten in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1991 bei den in Anhang A aufgeführten Forschungsschwerpunkten und ‑bereichen des Gemeinschaftsprogramms zusammen.Die Zusammenarbeit besteht in der Koordinierung der Tätigkeiten, die Teil der Forschungsprogramme der Schweiz und der Gemeinschaft sind.Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bleiben für die von ihren nationalen Einrichtungen oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich.

Art. 2

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs‑ und Koordinierungsausschuss für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend «BVKA» genannt) unterstützt, der durch den Beschluss 84/338/Euratom[*], EGKS[*], EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte und ‑bereiche zuständig sind, wird durch zwei von der Schweiz ernannte Vertreter erweitert, die von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte und ‑bereiche betreffenden Punkten teil.

Art. 3

Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management‑ und Verwaltungsausgaben vorgesehen ist.Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Schweiz zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt der Schweiz zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der OECD[*] berechnet.Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf:

  1. 65 000 000 ECU für die Gemeinschaft,
  2.   2 258 415 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, definiert.Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz geltenden Vorschriften sind in Anhang B festgelegt.

Art. 4

Im Verlauf des dritten Jahres bewertet die Kommission das Programm unter Berücksichtigung der Ziele der in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte. Als Ergebnis dieser Bewertung kann die Kommission nach Anhörung des BVKA dem Rat einen Vorschlag für eine Revision einiger oder sämtlicher Forschungsschwerpunkte unterbreiten. Die Schweiz wird über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie über eine mögliche Revision unterrichtet.

Art. 5

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Schweiz und die Kommission tauschen regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen aus. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz übermitteln der Kommission alle für Koordinierungszwecke erforderlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Einrichtungen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Beteiligten, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.Nach Vollendung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem BVKA den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dem Europäischen Parlament und der Schweiz einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und Ergebnisse der Forschungsarbeiten.

Art. 6

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

Art. 7

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Art. 8

(1) Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen erneut ausgehandelt oder gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms innerhalb einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Jede Vertragspartei kann die Kündigung dieses Abkommens innerhalb von drei Monaten, nachdem der Beschluss der Gemeinschaft gefasst wurde, mitteilen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung wirksam.

(2) Fasst die Gemeinschaft einen Beschluss über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Art. 9

Die Anhänge A und B zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 10

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am einunddreissigsten Juli neunzehnhundertneunzig.