SR 0.420.454.1

Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (mit Anhang)

vom 14. May 2003
(Stand am 16.05.2006)

0.420.454.1

 AS 2009 1191

Übersetzung[*]

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 14. Mai 2003
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Mai 2006

(Stand am 16. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Italien,

nachstehend «die Parteien» genannt,

in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern weiter zu festigen, und

in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und der industriellen Innovation sowie im Rahmen der multilateralen Programme mit dem Ziel, eine angemessene Beteiligung beider Länder an diesen Programmen zu fördern,

haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:

Art. 1 Zweck

Der Zweck dieses Abkommens ist die Durchführung gemeinsamer Programme und Projekte zur Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in Bereichen von gegenseitigem Interesse, auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens und unter Beachtung der nationalen Regelungen sowie der Verpflichtungen, die den Parteien aufgrund internationaler Abkommen erwachsen.

Art. 2 Bereiche der Zusammenarbeit

Unter Beachtung der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Regelungen gewährleisten die Parteien die Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen Grundlagenforschung, der angewandten Forschung, der technologischen Innovation und der industriellen Anwendungen, gemäss den von der Gemischten Kommission nach Art. 6 festgelegten Prioritäten.

Art. 3 Wissenschaftliche und technologische Forschung

Die Parteien fördern den Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen staatlichen oder privaten Hochschulen, Forschungsanstalten und wissenschaftlichen Organisationen beider Länder mit folgenden Massnahmen:

  1. a) Gegenseitige Besuche wissenschaftlicher Delegationen;
  2. b) Gegenseitige Besuche von Forschern und anderem wissenschaftlichen Personal;
  3. c) Durchführung bilateraler Wissenschaftsseminare;
  4. d) Gemeinsame Forschungsarbeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse;
  5. e) Durchführung gemeinsamer Projekte im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung;
  6. f) Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Spezialisierungskurse auf unterschiedlichen Stufen im Bereich von Wissenschaft und Technologie;
  7. g) Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen zwischen Institutionen;
  8. h) Austausch von Informationen und Daten im Bereich von Wissenschaft und Technologie;
  9. i) Einrichtung gemeinsamer Forschungslaboratorien.
Art. 4 Durchführung der Aktivitäten

Alle Zusammenarbeitsprojekte, die im Rahmen dieses Abkommens und der von der Gemischten Kommission gemäss Art. 6 erarbeiteten Programme erfolgen, werden von beiden Ländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel beider Parteien durchgeführt.

Art. 5 Geistiges Eigentum

Die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums, das im Verlauf der in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten geschaffen oder weitergegeben wird, sind in Anhang 1 aufgeführt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Art. 6 Gemischte Kommission

Zur Umsetzung dieses Abkommens beschliessen die Parteien die Einrichtung einer Gemischten Kommission, deren Aufgabe die Erarbeitung mehrjähriger Programme und die Festlegung der prioritären Bereiche sowie der praktischen Modalitäten
der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern ist. Die Gemischte Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der zuständigen Ministerien, die durch Experten der verschiedenen Fachgebiete unterstützt werden.Die Gemischte Kommission wird auf diplomatischem Wege einberufen und versammelt sich abwechselnd in der Schweiz und in Italien.

Art. 7 Inkrafttreten

Das Abkommen tritt nach Eingang der Zweiten der beiden Anzeigen in Kraft, mit der die Parteien sich offiziell darüber unterrichtet haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Art. 8 Dauer und Gültigkeit

Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.Es kann von jeder Seite jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach ihrer Anzeige an die andere Partei in Kraft. Die Durchführung laufender Programme, die während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens vereinbart worden sind, bleibt von der Kündigung unberührt, sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges beschliessen.