Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs‑, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.
Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
0.414.8
AS 2002 2870
Übersetzung
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Abgeschlossen in Lissabon am 11. April 1997
Unterzeichnet von der Schweiz am 24. März 1998Ohne Ratifikationsvorbehalt.
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1999
(Stand am 21. August 2018)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
In dem Bewusstsein, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und dass die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein aussergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;
In der Erwägung, dass der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;
In der Erwägung, dass die grosse Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein ausserordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;
In dem Wunsch, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschliessen;
In der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Massnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;
Dem Grundsatz der institutionellen Eigenständigkeit grosse Bedeutung beimessend und im Bewusstsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;
Überzeugt, dass eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;
Im Hinblick auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich
die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse[*] (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll[*] dazu (1964, ETS 49),
das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten[*] (1956, ETS 21),
das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse[*] (1959, ETS 32),
das Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa[*] (1979),
die Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten[*] (1990, ETS 138);
Ferner im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfasst;
Eingedenk dessen, dass dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;
Im Bewusstsein der weit reichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich grösseren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
Im Bewusstsein der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden;
Im Bewusstsein der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, durchschaubarer zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;
Im Vertrauen auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;
Im Bewusstsein der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I: Begriffsbestimmungen
Abschnitt II: Zuständigkeit der Behörden
Art. II.1
Art. II.2
Art. II.3
Abschnitt III: Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen
Art. III.1
Art. III.2
Art. III.3
Art. III.4
Art. III.5
Abschnitt IV: Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen
Art. IV.1
Art. IV.2
Art. IV.3
Art. IV.4
Art. IV.5
Art. IV.6
Art. IV.7
Art. IV.8
Art. IV.9
Abschnitt V: Anerkennung von Studienzeiten
Art. V.1
Art. V.2
Art. V.3
- a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und
- a) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, dass der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.
Abschnitt VI: Anerkennung von Hochschulqualifikationen
Art. VI.1
Art. VI.2
Art. VI.3
Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:
- a) Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschliesslich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;
- b) Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.
Art. VI.4
Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:
- a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;
- b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;
- c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.
Art. VI.5
Abschnitt VII: Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben
Abschnitt VIII: Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und ‑programmen
Art. VIII.1
Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:
- a) im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und ‑programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschulqualifikationen führt;
- b) im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und ‑programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogramme erworben wurden.
Art. VIII.2
Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:
- a) eines Überblicks über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;
- b) einer Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;
- c) einer Beschreibung der Hochschulprogramme;
- d) einer Liste der ausserhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.
Abschnitt IX: Informationen über Anerkennungsangelegenheiten
Art. IX.1
Art. IX.2
- a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;
- b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und ‑qualifikationen der anderen Vertragsparteien;
- c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
Art. IX.3
Abschnitt X: Durchführungsmechanismen
Art. X.1
Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:
- a) der Ausschuss für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;
- b) das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.
Art X.2
Art. X.3
Abschnitt XI: Schlussklauseln
Art. XI.1
- a) die Mitgliedstaaten des Europarats,
- b) die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,
- c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens[*] des Europarats und/ oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c) indem sie ihm beitreten.
Art. XI.2
Art. XI.3
Art. XI.4
- a) wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;
- b) wenden die oben genannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.
Art. XI.5
Art. XI.6
Art. XI.7
Art. XI.8
Art. XI.9
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;
- d) jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;
- e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;
- f) jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;
- g) jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;
- h) jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;
- i) jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;
- j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.