SR 0.414.32

Europäische Konvention vom 6. November 1990 über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

vom 06. November 1990
(Stand am 16.09.2015)

0.414.32

AS1991 2030; BBl1990 III 1059

Übersetzung

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Abgeschlossen in Rom am 6. November 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991[*]
Von der Schweiz ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet am 25. April 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1991

(Stand am 16. September 2015)

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die weiteren Vertragsstaaten des
Europäischen KulturabkommensSR 0.440.1, die die vorliegende Konvention unterzeichnen,

in Erwägung, dass es Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

unter Berücksichtigung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, die seit dem 15. Dezember 1956[*] zur Unterzeichnung aufliegt und die auf das Gebiet der lebenden Sprachen Anwendung findet;

in der Überzeugung, dass ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet würde, wenn eine grössere Zahl von Studierenden in allen universitären Fächern Studienzeiten im Ausland absolvieren könnten, und wenn die mit Erfolg bestandenen Prüfungen und die von den Studierenden während dieser Zeit belegten Kurse von ihren Herkunftsuniversitäten anerkannt werden könnten;

entschlossen zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemeinen Gleichwertigkeit von Studienzeiten aufzustellen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für die Anwendung der vorliegenden Konvention bedeutet der Ausdruck «Universitäten»:

  1. a) die Universitäten;
  2. b) die andern Anstalten des höheren Bildungswesens, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind.
Art. 2

1)  Die Vertragsparteien anerkennen jede von einem Studierenden an einer Anstalt des höheren Bildungswesens einer andern Vertragspartei absolvierte Studienzeit als gleichwertig zu der entsprechenden Studienzeit in seiner Herkunftsinstitution, unter der Bedingung

  1. dass vorgängig eine Vereinbarung abgeschlossen wurde zwischen der Anstalt des höheren Bildungswesens oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Herkunftslandes einerseits und der Anstalt des höheren Bildungswesens oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Studienzeit absolviert wurde, andererseits;
  2. dass die Behörden der Anstalt des höheren Bildungswesens, an der die Studienzeit absolviert wurde, dem Studierenden einen Ausweis ausgehändigt haben, auf dem bescheinigt wird, dass dieser die besagte Studienzeit zu ihrer Zufriedenheit zurückgelegt hat.

2)  Die Dauer, der in der vorangegangenen Ziffer angesprochenen Studienzeit wird durch die zuständigen Behörden derjenigen Vertragspartei bestimmt, auf deren Hoheitsgebiet sich die Herkunftsinstitution befindet.

Art. 3

Die Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieser Konvention den in ihrem Hoheitsgebiet für die Anstalten des höheren Bildungswesens zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, die in Artikel 2 aufgestellten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.

Art. 4

Die Bestimmungen der vorliegenden Konvention berühren diejenigen der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, die am 15. Dezember 1956 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht.

Art. 5

1)  Die vorliegende Konvention liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die andern Staaten, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden.

  1. a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b. indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2)  Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 6

1)  Die vorliegende Konvention tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.2)  Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später unterzeichnet, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 7

1)  Nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention kann das Ministerkomitee des Europarates aufgrund eines Mehrheitsentscheids gemäss Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949[*] und wenn die Vertreter der Vertragsstaaten, die das Recht haben, im Ministerkomitee Einsicht zu nehmen, dies einstimmig beschliessen, jeden Nichtmitgliedstaat sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, der vorliegenden Konvention beizutreten.2)  Für jeden Beitreterstaat sowie gegebenenfalls für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft tritt die Konvention einen Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Art. 8

1)  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Konvention Anwendung finden soll.2)  Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung diese Konvention auf jedes weitere andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Für dieses Hoheitsgebiet tritt die Konvention einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.3)  Jede nach den zwei vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 9

1)  Jede Vertragspartei kann diese Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.2)  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den weiteren Parteien, die das europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, jedem Staat, der dieser Konvention beigetreten ist sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

  1. a. jede Unterzeichnung;
  2. b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
  3. c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention nach seinen Artikeln 6 und 7;
  4. d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung, die mit der vorliegenden Konvention in Zusammenhang steht.