0.412.151.4
AS 201553
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung
Abgeschlossen am 30. Oktober 2014
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2015
(Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten,
im Bewusstsein der engen Zusammenarbeit und der in beiden Staaten bestehenden Gemeinsamkeiten im Bereich der Berufsbildung,
in der Absicht, Personen mit einem schweizerischen oder liechtensteinischen Abschluss die beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern und ihnen den Zugang zur höheren Berufsbildung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen,
haben für die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten (nachstehend Ausweisen) der beruflichen Grundbildung,
Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung folgender Ausweise in der beruflichen Grundbildung:
- a. eidgenössisches Berufsattest (EBA);
- b. liechtensteinisches Berufsattest (BA);
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ);
- d. liechtensteinisches Fähigkeitszeugnis (FZ).
In diesem Abkommen bedeuten:
- a. berufliche Grundbildung
- Die berufliche Grundbildung ist der Sekundarstufe II zugeordnet und dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind.
- b. eidgenössisches Berufsattest
- Das eidgenössische Berufsattest ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nach einer zweijährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
- Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung nach einer drei- oder vierjährigen Grundbildung oder eines gleichwertiges Qualifikationsverfahrens.
- d. liechtensteinisches Berufsattest
- Das liechtensteinische Berufsattest ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nach einer zweijährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.
- e. liechtensteinisches Fähigkeitszeugnis
- Das liechtensteinische Fähigkeitszeugnis ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung nach einer drei- oder vierjährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.
- f. massgebende Dokumente
- Darunter fallen nach schweizerischem und liechtensteinischem Berufsbildungsgesetz die aktuell gültigen Bildungsverordnungen mit den entsprechenden Bildungsplänen und weitere Dokumente, die gleichwertige Qualifikationsverfahren regeln.
Ein Ausweis ist einem andern Ausweis gleichwertig, wenn:
- a. die den Ausweisen entsprechenden massgebenden Dokumente abgesehen von den Titeln identisch sind; und
- b. die Ausbildung und das Qualifikationsverfahren zur Erlangung der Ausweise gemäss den massgebenden Dokumenten erfolgte.
1 Die zwischen den Vertragsparteien gegenseitig als gleichwertig anerkannten Ausweise sind im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt.
2 Der Anhang kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) der Schweiz und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.
3 Das SBFI und das ABB führen in gegenseitiger Absprache den Anhang jährlich nach und tauschen die dazu benötigten Informationen regelmässig aus.
Für den Vollzug und die Auslegung dieses Abkommens sind das SBFI und das ABB zuständig.
1 Das SBFI und das ABB entscheiden gestützt auf Artikel 3 über die Aufnahme eines Ausweises in den Anhang.
2 Erfahren die massgebenden Dokumente, die als Grundlage für die Aufnahme eines Ausweises in den Anhang dienten, Änderungen, so entscheiden das SBFI und das ABB gemeinsam gestützt auf Artikel 3 über den erneuten Eintrag im Anhang.
3 Die Entscheide können auf dem Zirkularweg vorgenommen werden, wenn das SBFI oder das ABB nicht ausdrücklich die Einberufung einer Sitzung wünscht.
4 Können sich das SBFI und das ABB nicht einigen, so wird der Ausweis aus dem Anhang gestrichen.
5 Ein Ausweis, der zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als er im Anhang enthalten war, behält die gegenseitige Anerkennung.
1 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei wirksam.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.Geschehen zu Bern, am 30. Oktober 2014, in zwei Originalen in deutscher Sprache.