Notenaustausch vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2009)8542 endgültig der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
0.362.380.038
AS 2010 3029
Notenaustausch vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2009)8542 endgültig der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
In Kraft getreten am 8. April 2010
(Stand am 8. April 2010)
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2009)8542 endgültig notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2009 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz in Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS-Verordnung), die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.