Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss den in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen und Verfahren.
Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands (mit Anhang und Schlussakte)
0.362.311
AS 2011 1333
Originaltext
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands
Abgeschlossen am 28. Februar 2008
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008
In Kraft getreten am 7. April 2011
(Stand am 7. April 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
und
die Europäische Union und
die Europäische Gemeinschaft und
das Fürstentum Liechtenstein
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das am 26. Oktober 2004[*] unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt),
unter Bezugnahme auf Artikel 16 des Assoziierungsabkommens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,
eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,
eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,
in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999[*] zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,
in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland nach Massgabe der Beschlüsse gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union[*] Anwendung finden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[*],
in dem Bewusstsein, dass der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems «Eurodac» miteinander verknüpft sind,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems «Eurodac» gleichzeitig angewendet werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, werden von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen umgesetzt und angewendet.
2. Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ersetzt oder weiterentwickelt haben, von Liechtenstein umgesetzt und angewendet.
3. Die Rechtsakte und Massnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands angenommen werden, auf die die im Assoziierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, werden unbeschadet des Artikels 5 von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 4–6, Artikel 8–10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechtenstein Anwendung.
Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständigen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen.
1. Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechtenstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es für die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält, gebührend berücksichtigt.
- 2. a) Der Rat der Europäischen Union (nachstehend «Rat» genannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
- b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Rechtsakt oder die Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.
3. Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Massnahmen gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.
4. Für den Fall, dass:
- a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 2, auf den bzw. die die in diesem Protokoll vorgesehen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren; oder
- b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
- c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt;
wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
- 5. a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Massnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens[*] unterwerfen können, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.
- b) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäss Buchstabe a entstandene Situation.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liechtenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Massnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b erster Satz erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann Liechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.
Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Protokolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 Prozent eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.
1. Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein.
2. Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.
3. Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder Übereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.
4. Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.
1. Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Protokolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an dieses Protokoll gebunden zu sein, erfüllt sind.
2. Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechtenstein.
3. Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
1. Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2 genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein erfüllt sind.Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitgliedstaaten beteiligen.Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäss ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwendbar ist.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.
3. Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schliessenden Übereinkünfte nach Artikel 13 des Assoziierungsabkommens angewendet werden.
4. Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ebenfalls angewendet wird.
1. Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
2. Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz bleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschliesst der Rat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen sind für Liechtenstein jedoch nur rechtsverbindlich, wenn Liechtenstein diesen zustimmt.
3. Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.
Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.