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SR 0.362.22

Briefwechsel vom 19. Dezember 2017/1. Oktober 2018 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 und dem Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche

vom 01. October 2018
(Stand am 01.10.2018)

0.362.22

 AS 2018 3383

Briefwechsel vom 19. Dezember 2017/1. Oktober 2018 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 und dem Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche

In Kraft getreten am 1. Oktober 2018

(Stand am 1. Oktober 2018)

Übersetzung

Sehr geehrte Frau Direktorin

Wir bestätigen den Eingang des Briefes von Europol vom 19. Dezember 2017 mit folgendem Inhalt:

«Wie Sie wahrscheinlich wissen, haben sich Europols rechtliche Rahmenbedingungen geändert, nachdem diesen Mai die Europol-Verordnung in Kraft getreten ist […] Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, den Anwendungsbereich des in Bern am 24. September 2004 unterzeichneten Abkommens über die operative und strategische Zusammenarbeit zwischen Europol und der Schweiz[*] zu aktualisieren. Der Anwendungsbereich soll auf alle im Anhang I der Europol-Verordnung aufgeführten Kriminalitätsbereiche ausgeweitet werden und das Abkommen könnte, gemäss Artikel 3 Absatz 3, auf dem Weg des Briefwechsels aktualisiert werden. Falls Sie diesem Vorhaben zustimmen, habe ich die Ehre, den Vorschlag zu unterbreiten, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer schriftlichen Zustimmung als Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol über die Erweiterung des Geltungsbereichs unseres Abkommens gilt. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, soll die Erweiterung am Tag in Kraft treten, an dem Europol Ihre schriftliche Genehmigung erhält.»

Die Aktualisierung der Anwendungsbereiche des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich soll, wie in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 festgehalten, an jenem Tag in Kraft treten, an dem Europol die schriftliche Genehmigung der Schweiz erhält.

Ich versichere Sie, Frau Direktorin, meiner ausgezeichneten Hochachtung.