SR 0.362.1

Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

vom 26. October 2004
(Stand am 01.03.2008)

0.362.1

 AS 2008537; BBl 20045965

Originaltext

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004[*]
In Kraft getreten am 1. März 2008

(Stand am 1. März 2008)

Antwort der Schweizerischen Eidgenossenschaft

In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes:

  1. Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft – nur für diesen Punkt – so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Massnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschliessend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten.
  2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäss Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschliesslich für diesen Punkt.