Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs gemäss Kapitel VI des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (im Weiteren: «Vertrag»), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012[*], in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 4 sowie Artikel 47 des Vertrages festzulegen.
Vereinbarung vom 10. September 2015 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung der Republik Österreich sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Durchführungsvereinbarung) (mit Anlage)
0.360.163.12
AS 2017 3785
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung der Republik Österreich sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
(Durchführungsvereinbarung)
Abgeschlossen in Luxemburg am 10. September 2015
In Kraft getreten am 1. August 2017
(Stand am 1. August 2017)
Kapitel I: Allgemeines
Die Zusammenarbeit gemäss Artikel 39 des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.
Kapitel II: Datenaustausch
(1) Der Halterdatenaustausch gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäss Artikel 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.
(2) Für Ermittlungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.
(1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.
(2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.
Die für den elektronischen Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten vorgesehenen Elemente sind in dem in der Anlage beigefügten Datenspiegel festgehalten.
(1) Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.
(2) Der übermittelte Datensatz ist nach Massgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.
(3) Die Suchanfragen müssen gemäss Artikel 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.
Kapitel III: Nachermittlungen und Vollstreckung
(1) Die Zusammenarbeit gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
(2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.
Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.
Kapitel IV: Schlussbestimmungen
Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.
(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäss Artikel 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.
(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag ausser Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.