Bis zum Abschluss einer besondern Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitorien in Zivil‑ und Strafsachen[*] gewährt die Schweiz der Republik Ecuador und diese letztere der Schweiz alle Rechte, welche einem andern, nicht angrenzenden Staate in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden. Für alle Fälle ist vereinbart, dass jedes derartige Begehren, welches von dem einen Staate an den andern gestellt wird, ohne weiteres die Zusicherung der Gegenseitigkeit in sich schliesst.
Provisorisches Übereinkommen vom 22. Juni 1888 zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und den Vollzug von Requisitorien
0.353.932.7
BS 12 94; BBl 1889III605
Provisorisches Übereinkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und den Vollzug von Requisitorien
Abgeschlossen am 22. Juni 1888
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1889[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Juli 1889
In Kraft getreten am 21. Oktober 1889
(Stand am 21. Oktober 1889)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Exzellenz der Präsident der Republik Ecuador,
von dem gemeinsamen Wunsche beseelt, die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitorien in Zivil- und Strafsachen vorläufig zu ordnen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein provisorisches Übereinkommen zu treffen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden. Dasselbe wird in beiden Staaten mit dem hundertsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen in Vollziehung gesetzt und bleibt in Kraft bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo einer der kontrahierenden Teile dasselbe gekündigt haben wird.