Notenaustausch vom 24. Mai/6. Juni 1988 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und der Côte d'Ivoire des Vertrags vom 9. Juli 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
0.353.928.9
AS 1988 1297
Notenaustausch vom 24. Mai/6. Juni 1988 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und der Côte d’Ivoire des Vertrags vom 9. Juli 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
In Kraft getreten mit Wirkung am 7. August 1960
(Stand am 7. August 1960)
Übersetzung[*]
Nach Kenntnisnahme des Vorstehenden teilt das Departement der Botschaft mit, dass der Bundesrat den Vorschlag der Côte d’Ivoire annimmt. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote drücken daher den Willen der beiden Regierungen aus, durch den zwischen der Schweiz und Frankreich am 9. Juli 1869 abgeschlossenen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 7. August 1960 an – Datum der Unabhängigkeitserlangung der Republik Côte d’Ivoire – gebunden zu sein.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.