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SR 0.353.917.21

Notenaustausch vom 13./14. Mai 1938 über die Ausdehnung des schweizerisch-belgischen Auslieferungsvertrages auf den belgischen Kongo und die Territorien von Ruanda Urundi

vom 14. May 1938
(Stand am 13.08.1938)

0.353.917.21Nicht löschen bitte "[*] " !! (Stand am 5. November 1999)

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Notenaustausch vom 13./14. Mai 1938 über die Ausdehnung des schweizerisch‑belgischen Auslieferungsvertrages auf den belgischen Kongo und die Territorien von Ruanda Urundi

In Kraft getreten am 13. August 1938

Mit Notenaustausch vom 13./14. Mai 1938 ist zwischen der Schweiz und Belgien eine Vereinbarung über die Ausdehnung des schweizerisch‑belgischen Auslieferungsvertrages[*] getroffen worden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der belgischen Note übereinstimmt.

Schweizerische Note

3)  Hinsichtlich der Anwendung des Vertrages vom 13. Mai 1874 und der zusätzlichen Übereinkunft vom 11. September 1882 sowie der gegenwärtigen Übereinkunft gilt:

  1. a) dass unter belgischen Staatsangehörigen zu verstehen sind die Belgier und die Untertanen von Belgisch‑Kongo; den belgischen Staatsangehörigen sind die Untertanen von Ruanda Urundi gleichgestellt;
  2. b) dass als Verbrechen die mit mehr als 5 Jahren Zwangsarbeit bedrohten Zuwiderhandlungen gegen das Strafgesetz von Belgisch‑Kongo und von Ruanda Urundi, und als Vergehen die mit mehr als 2 Monaten Zwangsarbeit bedrohten Zuwiderhandlungen anzusehen sind.