0.353.913.61
AS 1977 86; BBl 1970 II 241
OriginaltextDer Originaltext des Vertrages enthält für Begriffe, bei denen der Sprachgebrauch beider Staaten auseinandergeht, sowohl die in Deutschland als auch die in der Schweiz gebräuchlichen Ausdrücke. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegte Fassung enthielt nur die in der Schweiz gebräuchlichen Bezeichnungen. In der vorliegenden Wiedergabe sind die in Deutschland verwendeten Bezeichnungen in Fussnoten beigefügt.
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Abgeschlossen am 13. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 1971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. März 1976
In Kraft getreten am 1. Januar 1977
(Stand am 13. Mai 2003)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung der Auslieferung zu ergänzen,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Art. I (Zu Artikel 1des Europäischen Auslieferungsübereinkommens SR 0.353.1 , im folgenden als Übereinkommen bezeichnet)1 Entscheidet über den Widerruf der bedingten Entlassung oder die Anordnung des weiteren Vollzugs einer Strafe oder sichernden Massnahme*) nach dem Recht eines oder beider Staaten eine Verwaltungsbehörde, so stehen deren Anordnungen dem Widerruf oder der Vollzugsanordnung durch eine Justizbehörde im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens gleich.
2 Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, prüfen die Justizbehörden, ob eine Auslieferung die Entwicklung oder Resozialisierung des Minderjährigen gefährden würde und daher von ihr abgesehen werden soll. Gegebenenfalls werden sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten über die erforderlichen Massnahmen verständigen.
Art. II (Zu Artikel 2 des Übereinkommens)1 Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme*) oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen**) deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
2 Eine Auslieferung im Sinne des Artikels 2 Ziffer 2 des Übereinkommens wird auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder einer Geldbusse bedroht sind. Die Auslieferung im Sinne dieses Absatzes ist nur zusätzlich zu einer Auslieferung nach Artikel 2 Ziffer 1 des Übereinkommens zulässig und kann gleichzeitig mit ihr oder nachträglich gewährt werden. Artikel 3 bis 5 des Übereinkommens bleiben unberührt.
3 Die ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erlassene rechtskräftige Entscheidung einer Justiz‑ oder Verwaltungsbehörde steht einem Strafurteil gleich.
Art. III (Zu Artikel 7 Ziffer 1 und Artikel 8 des Übereinkommens)1 Der ersuchte Staat ist aufgrund dieses Vertrages berechtigt, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewilligen, die auch seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn der Verfolgte wegen anderer strafbarer Handlungen ausgeliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates angebracht erscheint. Das gilt auch für Nachtragsersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung.
2 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist der ersuchte Staat aufgrund dieses Vertrages ferner berechtigt, wegen strafbarer Handlungen, die auch seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, einer Weiterlieferung zuzustimmen. Hat einer der beiden Staaten einen dritten Staat um die Auslieferung eines eigenen Staatsangehörigen wegen einer Handlung ersucht, die auch der Gerichtsbarkeit des andern Staates unterliegt, so ist dieser berechtigt, anstatt den dritten Staat um Auslieferung den Heimatstaat um Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.
Art. IV (Zu Artikel 10 des Übereinkommens)1 Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Straf-verfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.
2 ...
3 Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
4 Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
Art. V (Zu Artikel 12 des Übereinkommens)1 Unbeschadet des diplomatischen Weges erfolgt der Schriftverkehr
- a) in Auslieferungssachen zwischen dem Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes einerseits und dem Bundesminister der Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits;
- b) in Durchlieferungssachen zwischen dem Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes einerseits und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland andererseits.
2 In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen an Stelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Ziffer 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der dringende Tatverdacht ergibt. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen der Verfolgte bereits ausgeliefert worden ist und der Staat, der ihn ausgeliefert hat, um die Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung ersucht wird.
Art. VI (Zu Artikel 14 des Übereinkommens)1 Die bedingte Freilassung ohne Anordnung einer die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten beeinträchtigenden Massnahme steht seiner endgültigen Freilassung gleich.
2 Der ersuchte Staat verzichtet auf die Einhaltung der in Artikel 14 des Übereinkommens festgelegten Beschränkungen, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll einer Justizbehörde durch eine unwiderrufliche Erklärung nach Belehrung über deren Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt.
3 Nach der Auslieferung kann diese Erklärung nur zu Protokoll eines Richters abgegeben werden. Eine als richtig bescheinigte Abschrift oder Kopie der Erklärung ist dem ersuchten Staat zu übermitteln.
4 Die Vollstreckung von sichernden Massnahmen*), die auch als Folge nicht auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verhängt wurden, unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 14 des Übereinkommens, sofern diese Massnahmen in der Bundesrepublik: Massregeln allein schon wegen der strafbaren Handlungen angeordnet worden wären, derentwegen eine Auslieferung zulässig ist.
Art. VII (Zu Artikel 17 des Übereinkommens)Ersuchen einer der beiden Staaten und ein dritter Staat den andern Staat zugleich um Auslieferung und wird einem dieser Ersuchen der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen den ersuchenden Staaten mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung des Verfolgten aus dem Staat, an den er ausgeliefert wird, an den anderen ersuchenden Staat zustimmt.
Art. VIII (Zu Artikel 19 des Übereinkommens)1 Dem Ersuchen, einen Verfolgten zur Durchführung bestimmter Prozesshandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, vorübergehend zu übergeben, wird entsprochen, sofern dadurch das Strafverfahren des ersuchten Staates nicht beeinträchtigt wird. Unverzüglich nach Durchführung dieser Prozesshandlungen oder auf Anforderung durch den ersuchten Staat gibt der ersuchende Staat den Verfolgten ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit zurück.
2 Für die Dauer des Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet hat der ersuchende Staat den Verfolgten in Haft zu halten. Die Haftzeit zwischen dem Verlassen des Hoheitsgebietes des ersuchten Staates und der Rückkehr des Verfolgten in dieses Gebiet wird auf die in dem ersuchten Staat zu verhängende oder zu vollstreckende Strafe angerechnet, es sei denn, dass im Einzelfall aus besonderen Gründen etwas anderes vereinbart wird.
3 Jeder Staat trägt die in Anwendung dieses Artikels auf seinem Hoheitsgebiet entstehenden Kosten.
Art. IX (Zu Artikel 20 des Übereinkommens)1 Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels 20 Ziffern 1 und 2 des Übereinkommens zugleich mit der Mitteilung der Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob der Verfolgte mit deren unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald als möglich mit,ob auf die Herausgabe der Gegenstände unter der ausdrücklichen Voraussetzung verzichtet wird, dass sie gegen Vorweis einer Freigabebescheinigung der namentlich aufgeführten Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer oder sonst Berechtigten oder einem von diesen Beauftragten ausgehändigt werden.
2 Die in Artikel 20 Ziffer 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sowie gegebenenfalls das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt werden auch ohne besonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit dem Verfolgten, übergeben.
3 Von der Herausgabe von Gegenständen, die der ersuchende Staat nicht benötigt, kann jedoch abgesehen werden, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
4 Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 20 Ziffer 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden.
5 Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Art. X (Zu Artikel 21 des Übereinkommens)1 Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat den Verfolgten in Haft zu halten.
2 Während der Durchlieferung wird jeder Staat gegen eine von dem anderen Staat an einen dritten Staat auszuliefernde Person wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates weder Strafverfolgungsmassnahmen noch die Vollstreckung eines Urteils anordnen.
3 Soll der Verfolgte auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, dass nach den ihm bekannten Tatsachen und den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der Verfolgte weder die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt noch diese für sich in Anspruch nimmt.
4 Während der Durchlieferung auf dem Luftweg kann der Verfolgte von ausländischen Beamten begleitet werden. Bei einer Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates treffen ausschliesslich dessen Behörden die erforderlichen Massnahmen.
Art. XI (Zu Artikel 23 des Übereinkommens)Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden.
Art. XII (Zu Artikel 31 des Übereinkommens)Kündigt eine der Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschweigend für jeweils ein Jahr erstreckt*), es sei denn, dass eine der Vertragsparteien der andern sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung**) nicht zu.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Auslieferungsübereinkommen für beide Parteien des vorliegenden Vertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich mit diesem Übereinkommen.
3 Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung ausser Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.