Die in Anwendung des gegenwärtigen Vertrages den Behörden des anderen Staates vorgelegten oder mitgeteilten Urkunden müssen immer von einer amtlichen Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache begleitet sein, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.
Auslieferungsvertrag vom 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn (mit Schlussprotokoll)
0.351.941.8
BS 12 184; BBl 1896 II 249
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich‑Ungarn Dieser Vertrag samt Schlussprot. ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich am 19. Aug. 1969 ausser Kraft getreten (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs‑Übereink. vom 13. Dez. 1957 – SR 0.353.1 – und Art. 26 Ziff. 1 des Europäischen Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – SR 0.351.1 und AS 1970 340 ). Im Verhältnis zu Ungarn bleibt er gemäss Notenaustausch vom 15. Jan. 1921 anwendbar (BBl 1921 1234).
Abgeschlossen am 10. März 1896
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 1896[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. November 1896
In Kraft getreten am 28. Februar 1897
(Stand am 12. Juni 1995)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc., etc.,
und Apostolischer König von Ungarn,
nachdem sie es für zweckmässig befunden, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschliessen,
haben zu diesem Behufe als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben: