Inhaltsverzeichnis

SR 0.351.933.6

Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)

vom 25. May 1973
(Stand am 23.01.1977)

0.351.933.6

AS 1977 42; BBl 1974 II 580

Originaltext

Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Siehe auch das BG vom 3. Okt. 1975 zum vorliegenden Staatsvertrag ( SR 351.93 ).

Abgeschlossen am 25. Mai 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1975[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juli 1976
In Kraft getreten am 23. Januar 1977

(Stand am 23. Januar 1977)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, einen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Inhaltsverzeichnis

  1. Kapitel I Anwendungsbereich
  1. Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen
  1. Kapitel III Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen
  1. Kapitel IV Pflichten des ersuchenden Staats
  1. Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke
  1. Kapitel VI Zustellungen für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen
  1. Kapitel VII Allgemeine Verfahrensvorschriften
  1. Kapitel VIII Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden
  1. Kapitel IX Schlussbestimmungen
  1. [tab] Anhang

Kapitel I Anwendungsbereich

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten

  1. a. in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
  2. b. durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
  3. c. in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.

2. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungsverfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallenden strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten[*].

4. Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:

  1. a. die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
  2. b. die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
  3. c. die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
  4. d. die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
  5. e. die Beglaubigung von Schriftstücken.
Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags

1. Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

  1. a. Auslieferung oder Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen;
  2. b. Vollstreckung von Strafentscheiden;
  3. c. Ermittlungen oder Verfahren
    1. (1) wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
    2. (2) wegen einer strafbaren Handlung, die eine Verletzung militärischer Pflichten darstellt;
    3. (3) wegen Handlungen einer im ersuchenden Staat unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person, welche in diesem Staat eine Straftat nach dem Militärstrafgesetz darstellen, im ersuchten Staat aber nicht strafbar sind, falls sie von einer in diesem Staat nicht unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person begangen werden;
    4. (4) zum Vollzug von Kartell- oder Antitrustgesetzen; oder
    5. (5) wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern sowie über Zollabgaben, staatliche Monopolgebühren und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, ausgenommen für Straftaten, die unter Nummer 26 und 30 in der dem Vertrag beigefügten Liste (Liste) aufgeführt sind, sowie für damit zusammenhängende Straftaten nach Nummer 34 und 35 dieser Liste.

2. Ersuchen, die der Strafverfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, wird jedoch entsprochen, wenn sie sich auf Ermittlungen und Verfahren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern (1), (4) und (5) erwähnten Art beziehen und

  1. a. im Falle der Ziffern (1) und (4) eine Tat betreffen, die zur Unterstützung der Zwecke einer in Artikel 6 Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe begangen worden ist, oder
  2. b. im Falle der Ziffer (5) die einschlägigen Voraussetzungen nach Artikel 7 erfüllt sind.

3. Beiträge zur Sozialversicherung und öffentlichen Krankenversicherung gelten, auch wenn sie als Steuern erhoben werden, für die Zwecke dieses Vertrags nicht als Steuern.

4. Erfüllen die in einem Ersuchen beschriebenen Handlungen die gesetzlichen Merkmale eines Straftatbestandes, für dessen Verfolgung Rechtshilfe geleistet werden muss oder kann, wie auch eines Tatbestandes, wofür keine Rechtshilfe geleistet wird, so wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn nach dem Recht des ersuchten Staats eine Strafe nur wegen des letzteren Tatbestandes verhängt werden könnte, es sei denn, dass dieser in der Liste aufgeführt ist.

Art. 3 Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 27 hiernach. Rechtshilfe nach Ermessen [*]

1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit:

  1. a. der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
  2. b. das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Artikel 6 Absatz 2 fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

2. Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.

Art. 4 Zwangsmassnahmen

1. Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnahmen angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs‑ oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.

2. Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder

  1. a. nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellt; oder
  2. b. von Nummer 26 der Liste erfasst ist.

3. Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.

4. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Verschiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbeachtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.

5. In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.

Art. 5 Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 29 hiernach. Beschränkung der Verwendung von Informationen [*]

1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden.

2. Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die

  1. a. Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss;
  2. b. der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder
  3. c. in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind.

3. Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran,

  1. a. das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder
  2. b. aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern
    1. (1) für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist;
    2. (2) vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und
    3. (3) das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird.

Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach diesem Kapitel mit allen Mitteln. zu leisten, die nach den übrigen Vorschriften dieses Vertrags und andern Rechtsvorschriften zulässig sind.

2. Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen eine Person, die gemäss dem Ersuchen zu den nachstehend beschriebenen Personen gehört oder unter einem glaubhaften Verdacht steht, dazu zu gehören:

  1. a. eine Person, die wissentlich an der rechtswidrigen Tätigkeit einer in Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe mitwirkt und
    1. (1) Mitglied einer solchen Gruppe ist, oder
    2. (2) mit einer solchen Gruppe eng verbunden ist und entweder überwachende oder leitende Funktionen ausübt oder regelmässig durch andere wichtige Dienste die Organisation oder deren Mitglieder unterstützt, oder
    3. (3) bei irgendeinem wichtigen Unternehmen einer solchen Gruppe beteiligt ist; oder
  2. b. ein öffentlicher Beamter, der seine Amtspflichten verletzt hat, um wissentlich den Wünschen einer solchen Gruppe oder ihrer Mitglieder nachzukommen.

3. Als «organisierte Verbrechergruppe» im Sinne dieses Kapitels gilt eine Vereinigung oder Gruppe von Personen, die sich auf längere oder unbestimmte Zeit zusammengetan hat, um ganz oder zum Teil mit rechtswidrigen Mitteln Einkünfte oder andere Geldwerte oder wirtschaftliche Gewinne für sich oder andere zu erzielen und ihre rechtswidrige Tätigkeit gegen strafrechtliche Verfolgung abzuschirmen, und die zur Erreichung ihrer Zwecke in methodischer und systematischer Weise:

  1. a. wenigstens bei einem Teil ihrer Tätigkeit Gewaltakte oder andere zur Einschüchterung geeignete beidseitig strafbare Handlungen begeht oder zu begehen droht; und
  2. b. entweder
    1. (1) einen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt, insbesondere auf politische Körperschaften oder Organisationen, öffentliche Verwaltungen, die Justiz, auf Geschäftsunternehmungen, Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmervereinigungen; oder
    2. (2) sich formell oder formlos einer oder mehreren ähnlichen Vereinigungen oder Gruppen anschliesst, von denen mindestens eine die in Ziffer 1 hievor beschriebene Tätigkeit ausübt.
Art. 7 Umfang der Rechtshilfe

1. Im ersuchten Staat werden Zwangsmassnahmen, auf die sich Artikel 4 bezieht, in Bezug auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren im ersuchenden Staat selbst dann angewendet, wenn die Handlung nach dem im ersuchten Staat geltenden Recht nicht strafbar wäre oder nicht in der Liste erwähnt ist. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach Absatz 2.

2. Bei Ermittlungen und Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über die in Artikel 1 des Abkommens vom 24. Mai 1951[*] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erwähnten Steuern vom persönlichen Einkommen wird Rechtshilfe nach diesem Kapitel ausschliesslich dann geleistet, wenn aufgrund der vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte:

  1. a. die in die Untersuchung oder das Verfahren verwickelte Person begründeterweise verdächtigt ist, zur oberen Schicht einer organisierten Verbrechergruppe zu gehören, oder als Mitglied, enger Verbündeter oder in anderer Eigenschaft an irgendeiner wichtigen Betätigung einer solchen Gruppe wesentlich beteiligt zu sein;
  2. b. die Beweise, die erforderlich sind, um diese Person für eine Strafverfolgung mit Aussicht auf Erfolg mit Straftaten der organisierten Verbrechergruppe in Verbindung zu bringen, mit der die Person im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 verbunden ist, nach seiner Auffassung nicht ausreichen; und
  3. c. seine Annahme begründet ist, dass die nachgesuchte Rechtshilfe die erfolgreiche Strafverfolgung dieser Person erheblich erleichtern und zu einer genügend langen Freiheitsstrafe führen dürfte, um schwerwiegende nachteilige Folgen für die organisierte Verbrechergruppe zu bewirken.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn nach begründeter Auffassung des ersuchenden Staats die verlangten Auskünfte oder Beweismittel ohne die Mitwirkung der Behörden des ersuchten Staats nicht erlangt werden können, oder deren Beschaffung ohne diese Mitwirkung für den ersuchenden Staat oder seine Gliedstaaten eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Art. 8 Verfahren

1. In allen Fällen, in denen in diesem Kapitel ein glaubhafter Verdacht oder eine begründete Annahme oder Auffassung des ersuchenden Staats verlangt wird, übermittelt dieser dem ersuchten Staat die in seinem Besitz befindlichen Auskünfte, auf die ein solcher Verdacht oder eine solche Annahme oder Auffassung gestützt ist. Jedoch ist der ersuchende Staat nicht verpflichtet, die Personen bekannt zu geben, von denen er diese Auskünfte erhalten hat. Auf Verlangen des ersuchenden Staats werden die im Ersuchen enthaltenen Auskünfte von der Zentralstelle des ersuchten Staats als vertraulich behandelt.

2. Die Zentralstelle des ersuchten Staats hat das Recht, die Beurteilung des ersuchenden Staats hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Kapitels zu überprüfen. Sie braucht seine Beurteilung nicht zu übernehmen, falls der Verdacht, die Annahme oder Auffassung, worauf die Beurteilung gestützt ist, ihr nicht glaubhaft erscheint.

3. Bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens gemäss Artikel 7 Absatz 2 haben alle Behörden im ersuchten Staat die nach der Strafprozessordnung vorgesehenen Ermittlungsmassnahmen anzuwenden.

4. Vorschriften im innerstaatlichen Recht über die Geheimhaltungspflicht von Steuerbehörden sind auf deren Auskünfte an alle Behörden, die an der Ausführung eines unter Artikel 7 Absatz 2 fallenden Ersuchens beteiligt sind, nicht anwendbar. Dieser Absatz soll die sonst im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten enthaltenen Vorschriften über die Auskunftspflicht nicht einschränken.

Kapitel III Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen

Art. 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen

1. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden Ersuchen nach den üblichen Vorschriften ausgeführt, die für Ermittlungen oder Verfahren im ersuchten Staat hinsichtlich einer unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Straftat anzuwenden sind.

2. Der ersuchte Staat kann auf Verlangen des ersuchenden Staats die Anwendung von Verfahrensvorschriften bewilligen, welche in diesem Staat für

  1. a. Ermittlungs- oder Strafverfahren und
  2. b. Zertifizierung und Übermittlung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken gelten, soweit solche Vorschriften nicht mit dem Recht des ersuchten Staats unvereinbar sind. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme kann nur nach dem Recht des Ortes erfolgen, an welchem das Ersuchen ausgeführt wird.

3. Die zuständigen Gerichts- und anderen Beamten in jedem der beiden Staaten werden mit allen ihnen nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Ausführung von Ersuchen des anderen Staats behilflich sein.

Art. 10 Siehe auch die Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf den Seiten 27 und 31 hiernach. Aussagepflicht im ersuchten Staat [*]

1. Eine Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung aufgrund dieses Vertrags verlangt wird, soll in gleichem Masse und in gleichem Umfang gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, wie in Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat. Sie kann dazu nicht gezwungen werden, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staats massgebend.

2. Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheim halten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter folgenden Bedingungen:

  1. a. das Ersuchen muss die Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat betreffen;
  2. b. die Offenbarung des Geheimnisses muss für die Ermittlung oder den Beweis einer für die Untersuchung oder das Verfahren wesentlichen Tatsache wichtig sein; und
  3. c. in den Vereinigten Staaten müssen angemessene, aber erfolglos gebliebene Bemühungen unternommen worden sein, um die Beweise oder Auskünfte auf anderem Wege zu beschaffen.

3. Wenn die schweizerische Zentralstelle feststellt, dass in Absatz 2 erwähnte Tatsachen offenbart werden müssten, um das Ersuchen auszuführen, soll sie von den Vereinigten Staaten Auskunft darüber verlangen, aus welchen Gründen sie annehmen, dass Absatz 2 der Offenbarung nicht entgegensteht. Wo nach Ansicht der schweizerischen Zentralstelle diese Auffassung nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht sie die Beurteilung der Vereinigten Staaten nicht zu akzeptieren.

4. Begeht ein Zeuge oder eine andere Person bei der Ausführung eines Ersuchens Handlungen, die im Falle ihrer Begehung gegen die Rechtspflege des ersuchten Staats strafbar wären, so werden diese ungeachtet des bei der Ausführung des Ersuchens angewendeten Verfahrensrechts im ersuchten Staat nach dessen Recht und Praxis verfolgt.

Art. 11 Aufenthaltsermittlung

Wenn nach Auffassung des ersuchenden Staats Auskünfte über den Aufenthalt von Personen, die sich vermutlich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats aufhalten, für eine Untersuchung oder ein Verfahren im ersuchenden Staat von Bedeutung sind, wird sich der ersuchte Staat nach Kräften bemühen, Aufenthalt und Adresse dieser Personen in seinem Hoheitsgebiet zu ermitteln.

Art. 12 Siehe auch den Briefwechsel vom 23. Dez. 1975 auf Seite 39 hiernach. Besondere Verfahrensvorschriften [*]

1. Wenn der ersuchende Staat ausdrücklich verlangt, dass die Aussage einer Person durch Eid oder Wahrheitsversprechen bekräftigt wird, so entspricht der ersuchte Staat diesem Ersuchen auch dann, wenn sein Verfahrensrecht darüber keine Vorschriften hat. In diesem Fall richten sich Zeitpunkt und Form des Eides oder des Wahrheitsversprechens nach den im ersuchenden Staat geltenden Verfahrensvorschriften. Wo ein Eid mit dem geltenden Recht unvereinbar ist, kann er durch ein Wahrheitsversprechen ersetzt werden, auch wenn ein Eid verlangt worden ist; eine solche Aussage wird im ersuchenden Staat als beeidet behandelt.

2. Die Anwesenheit des Beschuldigten oder Angeklagten seines Rechtsbeistandes oder beider, bei der Ausführung eines Ersuchens wird gestattet, wenn es der ersuchende Staat verlangt.

  1. 3. a Ist die Anwesenheit eines Vertreters einer Behörde im ersuchenden Staat bei der Ausführung eines Ersuchens gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung eines Beweismittels, so gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit.
  2. b. Sollten auch nach Auffassung des ersuchten Staats die Kompliziertheit des Verfahrensgegenstandes oder andere im Rechtshilfeersuchen beschriebene Umstände darauf hindeuten, dass die Anwesenheit eine erfolgreiche Strafverfolgung erheblich erleichtern würde, wird der ersuchte Staat sie ebenfalls bewilligen.
  3. c. In andern Fällen kann der ersuchte Staat auf Verlangen des ersuchenden Staats die Anwesenheit ebenfalls gestatten.
  4. d. Würden infolge einer solchen Anwesenheit den Vereinigten Staaten Tatsachen zugänglich gemacht, die eine Bank in der Schweiz geheim halten muss oder die dort ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, so wird die Schweiz die Anwesenheit nur gestatten, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung nach Art. 10 Absatz 2 gegeben sind.
  5. e. Die Schweiz kann überdies jederzeit während der Ausführung eines Ersuchens die erwähnten Vertreter ausschliessen bis festgestellt ist, ob diese Voraussetzungen für die Offenbarung gegeben sind.

4. Personen, deren Anwesenheit nach Absatz 2 oder 3 bewilligt ist, haben das Recht, gemäss den im ersuchten Staat geltenden Verfahrensvorschriften Fragen zu stellen, soweit diese nach dem Recht eines der beiden Staaten nicht unstatthaft sind.

5. Werden im ersuchten Staat Zeugenaussagen und Erklärungen nach den Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staats verlangt, so sind Personen, welche solche Zeugenaussagen oder Erklärungen abgeben, berechtigt, sich während des Verfahrens verbeiständen zu lassen. Solche Personen sind zu Beginn des Verfahrens über ihr Recht auf einen Rechtsbeistand ausdrücklich zu belehren. Mit Bewilligung der Zentralstelle des ersuchenden Staats kann, wenn nötig, ein Beistand ernannt werden.

6. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Aufnahme eines wörtlichen Protokolls, so wird sich die ausführende Behörde nach Kräften bemühen, diesem Verlangen zu entsprechen.

Kapitel IV Pflichten des ersuchenden Staats

Art. 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen

Aussagen eines Angehörigen des ersuchten Staats, der gemäss diesem Vertrag als Zeuge befragt wurde und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 10 Absatz 1 nicht hingewiesen worden ist, dürfen in einem im ersuchenden Staat gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, es sei denn, es handle sich um die Verfolgung einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege.

Art. 14 Ausschluss von Sanktionen

Kein Angehöriger des ersuchten Staats, der sich weigerte, nicht erzwingbare Auskünfte zu erteilen, oder gegen den im ersuchten Staat gemäss den Vorschriften dieses Vertrags Zwangsmassnahmen angewendet werden mussten, darf im ersuchenden Staat nur deswegen irgendwelchen gesetzlich vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt werden, weil er von seinem vertraglich vorgesehenen Weigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Art. 15 Siehe auch die Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf den Seiten 33 und 35 hiernach. Geheimnisschutz [*]

Der ersuchende Staat wird die öffentliche Zugänglichkeit von Beweismitteln und Informationen, die der ersuchte Staat nach Artikel 10 Absatz 2 bekannt gegeben hat, und deren Bedeutung es nach dessen Auffassung erfordert, auf Verlangen im höchstmöglichen mit den rechtlichen Erfordernissen seiner Verfassung vereinbarten Mass ausschliessen.

Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke

Art. 16 Gerichts- und Untersuchungsakten

1. Auf Verlangen macht der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die nachstehend erwähnten Dokumente und Gegenstände unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zugänglich, wie den Behörden, die im ersuchten Staat vergleichbare Funktionen ausüben:

  1. a. Urteile und Entscheide der Gerichte, sowie
  2. b. Schriftstücke, Akten und Beweisstücke, einschliesslich Protokolle und amtliche Zusammenfassungen von Zeugenaussagen, welche sich in den Akten eines Gerichts oder einer Untersuchungsbehörde befinden, auch wenn sie durch eine «Grand Jury» erlangt wurden.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Dokumente werden nur herausgegeben, falls sie sich ausschliesslich auf einen erledigten Fall beziehen, oder soweit die Zentralstelle des ersuchten Staats dies nach ihrem Ermessen bewilligt.

Art. 17 Vollständigkeit der Schriftstücke

Alle zu übergebenden Schriftstücke und Akten, gleichgültig ob es sich um Originale oder Kopien oder um Auszüge daraus handelt, müssen vollständig und unverändert sein, es sei denn, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt oder die Schriftstücke oder Akten eine in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsache offenbaren würden und die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der ersuchte Staat wird sich nach Kräften bemühen, auf Verlangen des ersuchenden Staats Schriftstücke und Akten im Original zu übermitteln.

Art. 18 Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 36 hiernach. Geschäftspapiere [*]

1. Wird die Herausgabe von Urkunden, gleichgültig welcher Art und in welcher Form, verlangt, einschliesslich Bücher, Papiere, Erklärungen, Protokolle, Konten oder Schriftstücke, oder von Auszügen daraus, ausgenommen die in Artikel 19 vorgesehenen öffentlichen Urkunden, so ordnet auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staats der das Ersuchen ausführende Beamte die Herausgabe solcher Urkunden aufgrund einer Verfahrensurkunde an. Der Beamte befragt die Person, die eine solche Urkunde herausgibt, unter Eid oder Wahrheitsversprechen. Er prüft die Urkunde auf ihre Echtheit hin und stellt fest, ob es sich um ein Memorandum oder Protokoll einer Handlung, einer Transaktion, eines Vorfalls oder eines Ereignisses handelt, ob die Urkunde im regulären Geschäftsgang hergestellt worden ist, und ob es dem regulären Geschäftsgang entsprach, eine solche Urkunde zur Zeit der Handlung, der Transaktion, des Vorfalls oder des Ereignisses, oder innerhalb einer angemessenen Frist danach anzufertigen.

2. Der Beamte ist für ein Protokoll der Zeugenaussage besorgt und fügt dieses der Urkunde bei.

3. Wenn der Beamte sich von den in Absatz 1 erwähnten Tatsachen überzeugt hat, so bescheinigt er, was für ein Verfahren beobachtet worden ist, ferner was für Entscheidungen er getroffen hat, und beglaubigt durch sein Zeugnis die Urkunde, oder eine Kopie davon, oder einen Auszug daraus und das Protokoll der Zeugeneinvernahme. Bescheinigung und Zeugnis sind von dem Beamten unter Bezeichnung seiner Amtsfunktion zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel der das Ersuchen ausführenden Behörde zu versehen.

4. Jede Person, die die beglaubigte Urkunde weiter übermittelt, bescheinigt die Echtheit der Unterschrift und die amtliche Funktion des attestierenden Beamten oder im Falle früherer Zertifizierungen der zuletzt zertifizierenden Person. Die abschliessende Zertifizierung kann erfolgen durch:

  1. a. einen Beamten der Zentralstelle des ersuchten Staats;
  2. b. einen im ersuchten Staat amtierenden diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Staats; oder
  3. c. einen im ersuchenden Staat amtierenden diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchten Staats.

5. Betrifft ein Ersuchen nach diesem Artikel ein anhängiges Gerichtsverfahren, so kann der Angeklagte, falls er es verlangt, anwesend und von einem Rechtsbeistand vertreten sein und die Person, die die Urkunde herausgibt, über deren Echtheit und Zulässigkeit als Beweismittel befragen. Falls der Angeklagte verlangt, anwesend oder vertreten zu sein, kann ein Vertreter des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten ebenfalls anwesend sein und an den Zeugen solche Fragen stellen.

6. Urkunden, Kopien davon, Eintragungen darin oder Auszüge daraus, die diesem Artikel gemäss beglaubigt worden sind und nicht aus anderen Gründen als Beweismittel unzulässig sind, sind ohne weitere Grundlage oder Beglaubigung von jedem Gericht im ersuchenden Staat als Beweis der Handlung, der Transaktion, des Vorfalls, oder des Ereignisses zuzulassen.

7. Wird die Echtheit einer nach Massgabe dieses Artikels beglaubigten Urkunde von einer Partei in irgendeinem Verfahren bestritten, so hat diese die Unechtheit der Urkunde zur Zufriedenheit des Gerichts, vor dem das Verfahren anhängig ist, darzutun, wenn sie aus diesem Grund als Beweismittel ausgeschlossen sein soll.

Art. 19 Öffentliche Urkunden

1. Auf Ersuchen beschafft der ersuchte Staat eine Kopie einer öffentlichen Urkunde oder eines Auszugs daraus und lässt diese Kopie durch das Zeugnis einer dazu befugten Person beglaubigen. Ein solches Zeugnis ist von der Person, die es ausstellt, unter Bezeichnung ihrer Amtsfunktion zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel der das Ersuchen ausführenden Behörde zu versehen. Das in Artikel 18 beschriebene Zertifizierungsverfahren ist zu befolgen.

2. Ausser nach den anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staats ist die Kopie einer öffentlichen Urkunde des ersuchten Staats oder einer Eintragung darin ohne zusätzliche Grundlage oder Beglaubigung als Beweismittel zulässig, wenn sie gemäss Absatz 1 beglaubigt und zertifiziert worden und auch anderweitig als Beweismittel zulässig ist.

Art. 20 Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 37 hiernach. Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken [*]

1. Die Zentralstelle des ersuchten Staats ist befugt, Personen zum Erscheinen in diesem Staat vor Vertretern des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten vorzuladen, damit sie Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, die vom ersuchten Staat herausgegeben werden, vorlegen und darüber Zeugnis ablegen, wenn diese nach dem im ersuchenden Staat anwendbaren Recht Voraussetzung ist für deren Zulässigkeit als Beweismittel in einem Strafverfahren und dieser Staat darum ersucht.

2. Die Zentralstelle des ersuchten Staats hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der dem Verfahren nach Absatz 1 beiwohnen darf. Er ist berechtigt, gegen Fragen Einspruch zu erheben, welche entweder

  1. a. mit dem Recht oder der Übung des ersuchten Staats unvereinbar sind, oder
  2. b. über den Rahmen von Absatz 1 hinausgehen.
Art. 21 Rechte an Beweisstücken

Machen der ersuchte Staat, einer seiner Gliedstaaten oder eine Drittperson an Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken, deren Herausgabe verlangt oder bewirkt wurde, Eigentum oder sonstige Rechte geltend, so richten sich diese nach dem Recht des Ortes, an dem sie erworben wurden. Eine Vorlage- oder Herausgabepflicht nach diesem Vertrag geht den im vorstehenden Satz erwähnten Rechten vor. Diese Rechte bleiben jedoch anderweitig unberührt.

Kapitel VI Zustellung für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen

Art. 22 Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 39 hiernach. Zustellung von Schriftstücken [*]

1. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staats bewirken die Zustellung jeder Verfahrensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entscheide oder gleichartige Schriftstücke, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden. Sofern nicht Zustellung in einer besonderen Form verlangt wird, kann sie durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden. Auf Verlangen bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls dies mit dem Recht des ersuchten Staats vereinbar ist, in irgendeiner anderen Form.

2. Die Zustellung einer Vorladung, im ersuchenden Staat als Zeuge zu erscheinen, an Personen, die nicht Angehörige des ersuchenden Staats sind, kann der ersuchte Staat ablehnen, sofern sie sich im Strafverfahren, worauf sich das Ersuchen bezieht, zu verantworten haben.

3. Ein Ersuchen muss mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin bei der Zentralstelle des ersuchten Staats eingehen. Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung des Ersuchens zu berücksichtigen. Sie kann in sehr dringlichen Fällen von der Zentralstelle des ersuchten Staats gekürzt werden.

4. Die Zustellung wird durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestätigung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Datum der Zustellung beurkundet und von der sie ausführenden Person unterschrieben ist.

Art. 23 Persönliches Erscheinen

1. Wird das persönliche Erscheinen einer Person, die in dem Gegenstand des Ersuchens bildenden Strafverfahren nicht angeklagt ist, im ersuchenden Staat für besonders notwendig erachtet, so weist dieser Staat im Ersuchen um Zustellung der Vorladung darauf hin und bezeichnet den Gegenstand der Befragung. Er gibt Art und Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Auslagen an.

2. Bei der Zustellung der Vorladung fordert die ausführende Behörde den Empfänger auf, vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats zu erscheinen, und fragt ihn, ob er damit einverstanden ist. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat die Antwort unverzüglich bekannt.

3. Willigt der Adressat ein zu erscheinen, so kann der ersuchte Staat ihm auf Verlangen des ersuchenden Staats einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat bei der Abrechnung berücksichtigt.

Art. 24 Wirkungen der Zustellung

1. Leistet eine andere Person als ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staats einer ihr gemäss Artikel 22 zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat nicht Folge, so darf sie weder irgendwelchen Nachteilen zivil- oder strafrechtlicher Art, noch anderen Sanktionen oder sonstigem Zwang unterworfen werden, selbst wenn die Vorladung diesbezügliche Androhungen enthält.

2. In dem Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, richten sich die Wirkungen der Weigerung, eine nach Artikel 22 zugestellte Verfahrensurkunde anzunehmen oder ihr Folge zu leisten, nach dem Recht des ersuchenden Staats.

3. Die Zustellung einer Verfahrensurkunde nach Artikel 22 an andere Personen als Staatsangehörige des ersuchenden Staats begründet keine Gerichtsbarkeit im ersuchenden Staat.

Art. 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die aufgrund einer ihr nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder Erklärung oder zur Herausgabe von Schriftstücken oder Beweisstücken gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht oder der nachfolgende Absatz 2 zur Anwendung kommt. Ein solches Verweigerungsrecht im ersuchten Staat wird angenommen, soweit dort davon Gebrauch gemacht werden könnte, wenn die Handlungen, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens sind, in dessen Hoheitsgebiet begangen worden wären.

2. Erscheint eine solche Person vor einer Behörde in den Vereinigten Staaten, so darf sie nur insoweit gezwungen werden, Zeugenaussagen zu machen, Erklärungen abzugeben oder Schriftstücke oder Beweisstücke herauszugeben, welche in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsachen offenbaren würden, als die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind.

3. Beruft sich jemand darauf, dass im ersuchten Staat ein Verweigerungsrecht nach Absatz 1 oder eine Beschränkung nach Absatz 2 bestehe, so ist dafür im ersuchenden Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchten Staats massgebend; der ersuchende Staat kann jedoch nach deren gebührender Würdigung bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b und c seine eigene Entscheidung treffen.

Art. 26 Zuführung von Häftlingen

1. Ein Ersuchen nach Artikel 22 kann auch gestellt werden, wenn eine im ersuchten Staat in Haft gehaltene Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung vor einer Behörde im ersuchenden Staat benötigt wird.

2. Ein Häftling wird dem ersuchenden Staat zur Verfügung gestellt, wenn

  1. a. er einwilligt,
  2. b. keine wesentliche Verlängerung der Haft zu erwarten ist, und
  3. c. die Zentralstelle des ersuchten Staats feststellt, dass der Zuführung keine anderen wichtigen Gründe entgegenstehen.

3. Die Ausführung des Ersuchens kann verschoben werden, solange die Anwesenheit des Häftlings für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat notwendig ist.

4. Der ersuchende Staat hat das Recht und die Verpflichtung, den Zugeführten in Haft zu halten, sofern nicht der ersuchte Staat seine Freilassung gestattet. Der Häftling wird vom ersuchenden in den ersuchten Staat zurückgeführt, sobald die Umstände es erlauben oder gemäss den getroffenen Abmachungen. Der Häftling verfügt über alle Mittel nach dem Recht im ersuchenden Staat, um sicherzustellen, dass seine Haft oder Rückführung mit diesem Artikel und der Verfassung dieses Staats in Übereinstimmung steht.

5. Der ersuchende Staat kann die Rückführung nicht allein deshalb verweigern, weil der Häftling Angehöriger dieses Staats ist.

Art. 27 Freies Geleit

1. Eine Person, die aufgrund einer ihr nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf in diesem Staat wegen einer Handlung oder Verurteilung aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat weder verfolgt, noch, ausgenommen im Falle des Artikels 26 Absatz 4, in Haft gehalten, oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Für eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf solche Weise erscheint, um sich wegen einer strafbaren Handlung zu verantworten, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht hinsichtlich einer in der Vorladung vermerkten Handlung oder Verurteilung oder einer darin inbegriffenen geringeren Straftat.

3. Das in diesem Artikel vorgesehene freie Geleit endet, wenn die erschienene Person 10 Tage nach Empfang der amtlichen Mitteilung, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, von der Gelegenheit, den ersuchenden Staat zu verlassen, keinen Gebrauch gemacht hat, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückkehrt.

Kapitel VII Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 28 Zentralstelle

1. Für die Behandlung von Ersuchen um Rechtshilfe ist eine Zentralstelle zuständig. Zentralstelle für die Schweiz ist das Bundesamt für Justiz[*] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Zentralstelle für die Vereinigten Staaten ist der Chef des Justizdepartementes oder ein von ihm Bevollmächtigter.

2. Solche Ersuchen werden von der Zentralstelle des ersuchenden Staats aufgrund eines entsprechenden und von ihr genehmigten Antrages für Gerichte oder Behörden des Bundes oder der Gliedstaaten gestellt, die nach Gesetz mit der Untersuchung oder der Verfolgung strafbarer Handlungen beauftragt sind.

3. Die Zentralstellen der beiden Staaten können zur Ausführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 29 Inhalt der Ersuchen

1. Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben:

  1. a. Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung, eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen;
  2. b. den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte; und
  3. c. den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Ersuchens Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können.

2. Soweit erforderlich und möglich, soll das Ersuchen enthalten:

  1. a. die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeugen oder jeder andern durch das Ersuchen betroffenen Person;
  2. b. eine Beschreibung des anzuwendenden Verfahrens;
  3. c. eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird;
  4. d. eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaussagen;
  5. e. eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, deren Herausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Person, die sie herausgeben soll, und der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen; und
  6. f. Angaben über die Entschädigungen und Auslagen, auf die eine im ersuchenden Staat erscheinende Person Anspruch hat.
Art. 30 Sprache

1. Ersuchen und alle angefügten Unterlagen sollen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen, und im Fall eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten mit einer englischen Übersetzung versehen sein. Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen.

2. Die Übersetzung aller bei der Ausführung des Ersuchens angefertigten oder erhobenen Protokolle, Erklärungen, Schriftstücke oder Akten ist Sache des ersuchenden Staats.

Art. 31 Ausführung der Ersuchen

1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.

2. Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen.

3. Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen.

4. Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern.

5. Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten.

Art. 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens

1. Nach Ausführung eines Ersuchens übermittelt die ausführende Behörde das Original und die erhaltenen Auskünfte und Beweise unter Angabe von Ort und Zeit der Ausführung der Zentralstelle des ersuchten Staats. Diese leitet sie an die Zentralstelle des ersuchenden Staats weiter.

2. Die Übergabe von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken kann aufgeschoben werden, wenn sie im ersuchten Staat für ein anhängiges amtliches Verfahren benötigt werden und, im Fall von Schriftstücken oder Akten, dem ersuchenden Staat Kopien angeboten wurden.

Art. 33 Unmöglichkeit der Ausführung

Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Staat unverzüglich unter kurzer Angabe der Gründe, wenn einem Ersuchen nicht voll entsprochen werden kann

  1. a. wegen der Beschränkungen dieses Vertrages;
  2. b. weil nach sorgfältiger Nachforschung der Aufenthalt der Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung verlangt wird, oder an die eine Zustellung bewirkt werden soll, nicht festgestellt werden kann, oder weil ihr Tod wahrscheinlich ist;
  3. c. weil nach sorgfältiger Nachforschung die Beweismittel nicht gefunden werden konnten; oder
  4. d. wegen anderer physischer Hindernisse.
Art. 34 Kosten der Rechtshilfe

1. Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen die folgenden Auslagen, die einer Behörde im ersuchten Staat durch die Ausführung eines Ersuchens entstanden sind: Reisekosten, Vergütungen an Sachverständige, Kosten für die Protokollierung, falls diese von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen vorgenommen wurde; Kosten für Dolmetscher, Übersetzungskosten; und Vergütungen an einen mit Zustimmung des ersuchenden Staats für einen Zeugen oder Angeklagten bestellten Rechtsbeistand.

2. Für irgendwelche andere Kosten kann keine Vergütung verlangt werden.

3. Alle in Verbindung mit einem Ersuchen nach Artikel 26 entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat getragen.

4. Gutsprachen oder Sicherheiten für die zu gewärtigenden Kosten werden nicht verlangt.

Art. 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel

Originale von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken, die in Ausführung eines Ersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich zurückgegeben, sofern der ersuchte Staat nicht darauf verzichtet. Eine Behörde im ersuchenden Staat ist jedoch berechtigt, von der Rückgabe von Gegenständen abzusehen und darüber gemäss ihrer Rechtsordnung zu verfügen, sofern solche Gegenstände Personen in diesem Staat gehören und wenn im ersuchten Staat weder Eigentum noch sonstige Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden oder die auf solchen Rechten beruhenden Forderungen sichergestellt sind.

Kapitel VIII Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden

Art. 36 Benachrichtigung

Nach Erhalt eines Ersuchens benachrichtigt der ersuchte Staat:

  1. a. Personen, von denen die Abgabe einer Erklärung oder Zeugenaussage, oder die Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken verlangt wird;
  2. b. Personen, die im ersuchenden Staat Verdächtigte in einem Ermittlungsverfahren oder Angeklagte in einem Strafverfahren sind und im ersuchten Staat wohnen, wenn das Recht im ersuchenden Staat es allgemein oder für die Zulassung von Beweismitteln verlangt und dieser Staat darum ersucht; und
  3. c. Angeklagte in einem Strafverfahren im ersuchenden Staat, wenn das Recht im ersuchten Staat eine solche Benachrichtigung vorschreibt.
Art. 37 Überprüfung von Entscheiden

1. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen berechtigen niemanden, in den Vereinigten Staaten eine Klage wegen Nichtzulassung oder nachträglichen Ausschlusses von Beweismitteln anzustrengen oder andere Rechtsmittel in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen, ausgenommen mit Bezug auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 18 Absatz 7, Art. 25 Absatz 1, Artikel 26 und 27.

2. In der Schweiz werden das Recht, Rechtsmittel gegen Entscheide von schweizerischen Behörden in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen und das anwendbare Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Vertrag durch Landesrecht geregelt.

3. Im Falle irgendeiner Beschwerde, ein Staat, sei es der ersuchende, sei es der ersuchte Staat, habe es unterlassen, den ihm durch diesen Vertrag auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, kann der Betroffene, wenn bezüglich dieser Beschwerde nicht ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 oder 2 vorgesehen ist, die Zentralstelle des anderen Staats unterrichten. Wenn dieser andere Staat der Auffassung ist, diese Beschwerde sei noch weiter abzuklären, wird der erstgenannte Staat um Stellungnahme ersucht werden, nötigenfalls ist die Angelegenheit gemäss Artikel 39 zu erledigen.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht

1. Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

2. Dieser Vertrag hindert die Vertragsparteien nicht, Ermittlungen und Strafverfahren gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zu führen.

3. Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen abweichenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in den Vertragsstaaten vor.

4. Die Erteilung von Auskünften zur Verwendung in Fällen betreffend Steuern, die unter das Abkommen vom 24. Mai 1951[*] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen fallen, richtet sich ausschliesslich nach dessen Vorschriften; dies gilt nicht für Verfahren nach Kapitel II des vorliegenden Vertrags, soweit die Bedingungen in Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht

1. Vertreter der Zentralstellen können, wenn es ratsam erscheint, ihre Meinungen über Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungsaustausch treffen.

2. Die Zentralstellen werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags entstehen, im gegenseitigen Einverständnis zu lösen. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, welche nicht von den Zentralstellen oder durch diplomatische Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zur Zufriedenheit beigelegt werden können, sind, sofern die Parteien nicht ein anderes Einigungsverfahren vereinbaren, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, der ein Angehöriger des betreffenden Staats sein muss, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der ein Angehöriger und Einwohner eines Drittstaats sein muss.

3. Unterlässt es eine Vertragspartei, innert drei Monaten seit dem Datum des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung eines Streites, einen Schiedsrichter zu ernennen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4. Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5. Ist in den in Absatz 3 und 4 angeführten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom rangältesten Richter vorgenommen, der nicht Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist.

6. Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren, sofern nicht die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.

7. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 40 Bedeutung von Begriffen

1. In diesem Vertrag bedeutet:

  1. a. der Ausdruck «ersuchender Staat» und «ersuchter Staat» je nach Zusammenhang die Vereinigten Staaten von Amerika oder die Schweizerische Eidgenossenschaft;
  2. b. der Ausdruck «Staat» oder «Staaten» je nach Zusammenhang einen oder mehrere Gliedstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen, den District of Columbia und das Commonwealth of Puerto Rico;
  3. c. der Ausdruck «Kanton» oder «Kantone» einen oder mehrere Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  4. d. der Gebrauch des Wortes «im» vor «ersuchenden Staat» oder «ersuchten Staat» je nach Zusammenhang und soweit erforderlich eine Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Hoheit der Vereinigten Staaten, ihre Gliedstaaten im Sinne von Buchstabe b und untergeordneten Gebietskörperschaften, oder auf das Gebiet der Schweiz einschliesslich ihrer Kantone.
  5. e. Mit Verweisungen auf das Recht oder das Verfahren im ersuchenden Staat oder auf das Recht oder das Verfahren, das bei der Ausführung von Ersuchen anzuwenden ist, sind Verweisungen auf das Recht oder das Verfahren gemeint, das von der das Ersuchen ausführenden Behörde für ein von ihr geführtes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren anzuwenden ist, oder das in vergleichbaren Ermittlungen oder Verfahren gewöhnlich anzuwenden wäre.

2. Verlangt eine Bestimmung dieses Vertrags von einer anderen Behörde als der Zentralstelle die Benutzung eines Amtssiegels, so darf diese Behörde einen Handstempel benutzen, sofern sie einen solchen üblicherweise in ihren eigenen Angelegenheiten von ähnlicher Wichtigkeit gebraucht. Ein solcher Stempel wird für die Zwecke dieses Vertrags und die Zulassung von Beweismitteln wie ein Amtssiegel behandelt.

3. Der Ausdruck «Beweisstücke» darf nicht dahin ausgelegt werden, dass er Gegenstände ausschliesst, deren Zulassung als Beweismittel fraglich ist.

4. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bleibt für die Gerichte der Schweiz von den Bestimmungen dieses Vertrags über die Zulässigkeit von Beweismitteln unberührt.

5. Verweisungen auf Rechtshilfe, welche nach diesem Vertrag geleistet werden muss oder geleistet werden kann, umfassen sowohl Rechtshilfe mit als auch solche ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen.

6. Verweisungen auf «Ersuchen» oder «Ersuchen um Rechtshilfe» beziehen sich auf alle Beilagen und Ergänzungen.

7. Der Ausdruck «Handlungen», soweit die Verübung von Straftaten gemeint ist, umfasst auch Unterlassungen.

8. Der Ausdruck «Beschuldigter» umfasst, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, den Verdächtigten in einem hängigen Ermittlungsverfahren.

9. Der Ausdruck «Rechtsbeistand» bedeutet den im einen oder andern Staat zur Ausübung des Anwaltsberufes Zugelassenen.

10. Der Ausdruck «Antitrust-Gesetzgebung» umfasst, auf die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Artikel 77 enthalten sind, unter Ausschluss der Artikel 77a ff.

Art. 41 I nkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.

2. Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet auf vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlungen Anwendung.

3. Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.