SR 0.351.913.61

Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (mit Bemerkungen und Verzeichnis)

vom 13. November 1969
(Stand am 01.01.2013)

0.351.913.61

AS 1977 97; BBl 1970 II 241

OriginaltextDer Originaltext des Vertrages enthält für Begriffe, bei denen der Sprachgebrauch beider Staaten auseinandergeht, sowohl die in Deutschland als auch die in der Schweiz gebräuchlichen Ausdrücke. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegte Fassung enthielt nur die in der Schweiz gebräuchlichen Bezeichnungen. In der vorliegenden Wiedergabe sind die in verwendeten Bezeichnungen in Fussnoten beigefügt.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

Abgeschlossen am 13. November 1969

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 1971[*]

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. März 1976

In Kraft getreten am 1. Januar 1977

(Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen,

sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

Art. I (Zu Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1 , im Folgenden als Übereinkommen bezeichnet)

Rechtshilfe wird auch geleistet:

  1. a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines oder beider Staaten nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
  2. b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft;
  3. c) in Gnadensachen.
Art. II (Zu Art. 3 des Übereinkommens)

1  Gegenstände können auch ohne Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates herausgegeben werden, wenn sich aus dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, dass die für eine Beschlagnahme nach dessen Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden.

2  Rechte dritter Personen und – unbeschadet des Absatzes 7 – des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszugebenden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.

3  Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, dass eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind. Der Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines richterlichen Ersuchens nach Absatz 1 bedarf es nicht.

4  Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 6 Ziffer 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden.

5  Ersuchen nach Absatz 3 können auch noch bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.

6  Auf Ersuchen einer für den Entzug von Ausweisen für Führer von Motorfahrzeugen* zuständigen Behörde werden dieser die strafgerichtlichen Erkenntnisse und Akten zur Verfügung gestellt, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können.*  für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis

7  Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

8  Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Herausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.

Art. III (Zu Art. 4 des Übereinkommens)

Die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist.

Art. III A Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt durch die BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2003 1022 , 2002 2730 Art. 1 Abs. 1 Bst. b; BBl 2000 862 ). (Zu Art. 7 des Übereinkommens) [*]
  1. a) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen;
  2. b) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt;
  3. c) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.
Art. IV (Zu Art. 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Ziffer 3 des Übereinkommens findet auf die Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Ziffer 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.

Art. V (Zu Art. 11 des Übereinkommens)

Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt. Entsprechendes gilt für die Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.

Art. VI (Zu Art. 12 des Übereinkommens)

Solange ein Häftling, dessen Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet worden ist, sich in dessen Hoheitsgebiet aufhält, darf er dort wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgt werden.

Art. VII (Zu Art. 14 des Übereinkommens)

1  Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.

2  Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von Justizbehörden Rechtshilfeersuchen von dem Bundesamt für Polizei[*] oder dem Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist ausserdem der Auftrag der Justizbehörde einschliesslich des Aktenzeichens anzugeben.

3  In Zustellungsersuchen ist bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstücks sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen.

Art. VIII (Zu Art. 15 des Übereinkommens)

1  Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren.[*] Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen kann auf diesem Weg auch der Antrag gestellt werden, die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat zu gestatten.

2  Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und das Bundesamt für Justiz[*] der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.[*]

3  Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen zu verfolgen oder über den Entzug des Führerausweises* infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften zu entscheiden haben, sind zur Stellung von Rechtshilfeersuchen berechtigt. Diese Ersuchen sind an die Strafverfolgungsbehörden des anderen Staates zu richten, in deren Amtsbezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll.[*]

4  Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschliesslich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, sind zu richten an das Bundesamt für Justiz[*] einerseits und an die Strafregisterbehörden der Bundesrepublik Deutschland andererseits; in Angelegenheiten*  für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnisder Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird der Schriftverkehr jedoch unmittelbar zwischen dem Bundesamt für Polizei in Bern und dem Kraftfahrt‑Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland in Flensburg geführt.

5  In Angelegenheiten der Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister zu nichtstrafrechtlichen Zwecken, soweit sie nicht zu fremdenpolizeilichen Zwecken verlangt werden, findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.

Art. IX

In strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Polizei befasst ist und in denen nur Auskünfte oder Einvernahmen* durch die Polizei oder Fahndungsmassnahmen erforderlich sind, kann der polizeiliche Rechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.*  für die Bundesrepublik: Vernehmungen

Art. X (Zu Art. 16 des Übereinkommens)

Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden.

Art. XI (Zu Art. 20 des Übereinkommens)

Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich zum Zwecke der Rückgabe an den Berechtigten nach Artikel 11 Absatz 3 entstandenen Kosten sind zu erstatten.

Art. XII (Zu Art. 21 des Übereinkommens)

1  Ersucht ein Staat den anderen um Übernahme der Strafverfolgung gegen einen Angehörigen dieses Staates oder eine Person, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen strafbaren Handlung, so kann die Strafverfolgung nicht ausschliesslich mit der Begründung abgelehnt werden, die Tat sei im Ausland begangen worden.

2  Die Verfolgung einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates im Strassenverkehr begangenen Zuwiderhandlung ist auch dann zulässig, wenn diese nach dem Recht eines Staates oder beider Staaten als Übertretung oder Ordnungswidrigkeit zu würdigen ist. Dabei sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zu berücksichtigen.

3  Der vom Verletzten bei einer zuständigen Behörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte, nach dem Recht beider Staaten erforderliche Strafantrag ist auch im anderen Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden; diese beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde.

4  Dem Ersuchen werden beigefügt:

  1. a) die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie etwaige Beweisgegenstände;
  2. b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar wären;
  3. c) in den Fällen des Absatzes 2 ausserdem eine Abschrift der am Tatort geltenden Verkehrsregeln.

5  Der ersuchende Staat wird so bald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet; zu gegebener Zeit wird ihm eine Ausfertigung oder eine als richtig bescheinigte Abschrift der abschliessenden Entscheidung übersandt. Die überlassenen Gegenstände und Akten werden nach Abschluss des Verfahrens kostenfrei zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.

6  Wurde eine Strafverfolgung eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs‑ oder Vollstreckungsmassnahmen gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat ab,

  1. a) wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist, insbesondere wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder der Beschuldigte ausser Verfolgung gesetzt worden und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist;
  2. b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;
  3. c) wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
  4. d) solange der Strafvollzug* ganz oder teilweise ausgesetzt oder der Entscheid über die Bestrafung** aufgeschoben ist.

*  für die Bundesrepublik: die Vollstreckung der Strafe oder der Massregel der Sicherung und Besserung** für die Bundesrepublik: der Ausspruch einer Strafe

7  Sie können jedoch die Verfolgung oder die Vollstreckung fortsetzen oder wiederaufnehmen, wenn sie aus nachträglich bekannt gewordenen Gründen vor Erlass einer gerichtlichen Strafverfügung oder eines gerichtlichen Strafbefehls, vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder vor Erlass einer Verwaltungsverfügung des ersuchten Staates das Ersuchen zurückgenommen haben.

8  Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

9  Dieser Artikel findet auch auf Verfahren nach Artikel 6 Ziffer 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957[*] Anwendung.

Art. XIII (Zu Art. 22 des Übereinkommens)

1  Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.

2  Auf Ersuchen übermittelt der eine Staat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob innerstaatliche Massnahmen auf Grund der angeforderten Entscheidung getroffen werden sollen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.

Art. XIV (Zu Art. 29 des Übereinkommens)

Kündigt eine der Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschweigend für jeweils ein Jahr erstreckt*, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung** nicht zu.*  für die Bundesrepublik: verlängert** für die Bundesrepublik: Verlängerung

Art. XV

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. XVI

1  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2  Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für beide Parteien des vorliegenden Vertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich mit diesem Übereinkommen.

3  Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung ausser Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.