SR 0.311.37

Sklavereiabkommen vom 25. September 1926

vom 25. September 1926
(Stand am 31.03.2017)

0.311.37

BS 12 52; BBl 1930 I 399

Übersetzung

Sklavereiabkommen

Abgeschlossen in Genf am 25. September 1926Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1930AS 46 695Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 1. November 1930In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1930

(Stand am 31. März 2017)

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, das Britische Reich, Kanada, der Australische Bund, die Südafrikanische Union, das Dominium von Neuseeland und Indien, Bulgarien, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Spanien, Estland, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Liberia, Litauen, Norwegen, Panama, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, die Tschechoslowakei und Uruguay,

in der Erwägung, dass die Unterzeichner der Generalakte der Brüsseler Konferenz von 1889 bis 90 gleicherweise erklärt haben, von der festen Absicht beseelt zu sein, dem Sklavenhandel in Afrika ein Ende zu bereiten,

in der Erwägung, dass die Unterzeichner des Abkommens von St. Germain-en-Laye vom Jahre 1919, betreffend die Änderung der Berliner Generalakte von 1885 und der Generalakte der Brüsseler Erklärung von 1890, der Absicht Ausdruck verliehen haben, die vollständige Unterdrückung der Sklaverei in allen ihren Formen und des Sklavenhandels zu Lande und zur See zu verwirklichen,

in Berücksichtigung des Berichtes der vom Völkerbundsrate am 12. Juni 1924 ernannten zeitweiligen Sklavereikommission,

von dem Wunsche geleitet, die dank der Brüsseler Akte geleistete Arbeit zu vervollständigen und zu entwickeln und ein Mittel zu finden, um den von den Unterzeichnern des Abkommens von St. Germain-en-Laye hinsichtlich des Sklavenhandels und der Sklaverei ausgesprochenen Absichten in der ganzen Welt zur Verwirklichung zu verhelfen, und in der Erkenntnis der Notwendigkeit, zu diesem Zwecke eingehendere Abmachungen zu treffen als die in jenem Abkommen enthaltenen,

in der Erwägung schliesslich, dass es notwendig ist, zu verhindern, dass die Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche Zustände herbeiführe,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten bestellt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorweisung ihrer Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
  2. 2. Sklavenhandel umfasst jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven, in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.
Art. 2

Soweit die hohen vertragschliessenden Teile die erforderlichen Massnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete:

  1. a) den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;
  2. b) in zunehmendem Masse und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.
Art. 3

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Hoheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken.Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, sobald als möglich über ein allgemeines Abkommen über den Sklavenhandel zu verhandeln, das ihnen Rechte verleiht und Pflichten auferlegt, die – vorbehältlich der erforderlichen Abänderungen – gleicher Art sind wie die in dem Abkommen vom 17. Juni 1925[*] betreffend den internationalen Waffenhandel (Artikel 12, 20, 21, 22, 23, 24 und Paragraphen 3, 4 und 5 des Abschnittes II des Anhanges II), vorgesehenen. Es besteht Einverständnis darüber, dass dieses allgemeine Abkommen die Schiffe (selbst solche geringen Tonnengehaltes) keines der hohen vertragschliessenden Teile anders stellen wird als die Schiffe der anderen hohen vertragschliessenden Teile.Ebenso besteht Einverständnis darüber, dass die hohen vertragschliessenden Teile vor oder nach dem Inkrafttreten dieses allgemeinen Abkommens vollkommen frei sind, jedoch ohne von den im vorstehenden Absatz festgelegten Grundsätzen abzuweichen, unter sich Sondervereinbarungen zu treffen, die ihnen nach der Besonderheit ihrer Lage geeignet erscheinen, das vollständige Verschwinden des Sklavenhandels sobald als möglich herbeizuführen.

Art. 4

Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander bei der Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels unterstützen.[*]

Art. 5

Die hohen vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmässige Massnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.Es besteht Einverständnis darüber:

  1. 1. dass vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann,
  2. 2. dass die hohen vertragschliessenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Masse und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und dass diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, solange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, dass kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf,
  3. 3. dass in jedem Falle die Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen.
Art. 6

Die hohen vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Abkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.

Art. 7

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen[*] die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erlassen werden.

Art. 8

Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof[*] zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Statuts des Internationalen Gerichtshofes[*] [*], so ist der Streitfall, je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen, entweder dem Internationalen Gerichtshof[*] oder einem gemäss dem Abkommen vom 18. Oktober 1907[*] zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichte zu unterbreiten.

Art. 9

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, dass seine Annahme des vorliegenden Abkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Abkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.

Art. 10

Sollte einer der hohen vertragschliessenden Teile das vorliegende Abkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen[*] zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen hohen vertragschliessenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen[*].Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.

Art. 11

Das vorliegende Abkommen, das das heutige Datum trägt und dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, wird für die Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, bis zum 1. April 1927 zur Unterzeichnung offen bleiben.Das vorliegende Abkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen, einschliesslich derer, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, denen der Generalsekretär eine beglaubigte Abschrift des Abkommens zugestellt hat.[*]Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen, der alle Mitgliedstaaten des Abkommens und alle andern, im vorliegenden Artikel erwähnten Staaten darüber unterrichtet und ihnen das Datum zur Kenntnis bringt, an dem jede dieser Beitrittsurkunden hinterlegt worden ist.[*]

Art. 12

Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden im Büro des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen[*] hinterlegt werden, der die hohen vertragschliessenden Teile davon in Kenntnis setzt.Das Abkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.