1 Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats auf der Grundlage eines von der GREVIO ausgearbeiteten Fragebogens einen Bericht über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens zur Prüfung durch die GREVIO vor.
2 Die GREVIO prüft den nach Absatz 1 vorgelegten Bericht mit den Vertretern der betreffenden Vertragspartei.
3 Spätere Bewertungsverfahren werden in Runden eingeteilt, deren Dauer von der GREVIO festgelegt wird. Zu Beginn jeder Runde wählt die GREVIO die Bestimmungen aus, auf die sich das Bewertungsverfahren jeweils bezieht und versendet einen Fragebogen.
4 Die GREVIO bestimmt die geeigneten Mittel zur Durchführung dieses Überwachungsverfahrens. Sie kann insbesondere einen Fragebogen für jede Bewertungsrunde beschliessen, der als Grundlage für das Verfahren zur Bewertung der Durchführung durch die Vertragsparteien dient. Dieser Fragebogen wird an alle Vertragsparteien gesandt. Die Vertragsparteien beantworten den Fragebogen sowie jedes sonstige Informationsersuchen von der GREVIO.
5 Die GREVIO kann Informationen über die Durchführung des Übereinkommens von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft sowie von nationalen Institutionen für den Schutz der Menschenrechte erhalten.
6 Die GREVIO berücksichtigt die bei anderen regionalen und internationalen Einrichtungen und Stellen vorhandenen verfügbaren Informationen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen gebührend.
7 Beim Beschluss des Fragebogens für jede Bewertungsrunde berücksichtigt GREVIO gebührend die in den Vertragsparteien vorhandenen Datensammlungen und Forschungsarbeiten, wie sie in Artikel 11 genannt werden.
8 Die GREVIO kann Informationen über die Durchführung des Übereinkommens vom Menschenrechtskommissar des Europarats, von der Parlamentarischen Versammlung und einschlägigen spezialisierten Organen des Europarats sowie von den aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte eingerichteten Organen erhalten. Bei diesen Organen eingereichte Beschwerden und deren Ergebnisse werden der GREVIO zur Verfügung gestellt.
9 Unterstützend kann die GREVIO in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit Unterstützung unabhängiger nationaler Fachleute Länderbesuche durchführen, wenn die gewonnenen Informationen unzureichend sind, oder in den in Absatz 14 genannten Fällen. Während dieser Besuche kann die GREVIO die Unterstützung von auf bestimmte Bereiche spezialisierten Personen in Anspruch nehmen.
10 Die GREVIO erstellt einen Berichtsentwurf mit ihrer Analyse der Durchführung der Bestimmungen, auf die sich die Bewertung bezieht, sowie mit ihren Anregungen und Vorschlägen zum Umgang der betreffenden Vertragspartei mit den festgestellten Problemen. Der Berichtsentwurf wird der Vertragspartei, die Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme übermittelt. Die GREVIO berücksichtigt die Stellungnahme beim Beschluss des Berichts.
11 Auf der Grundlage aller erhaltenen Informationen und der Stellungnahmen der Vertragsparteien beschliesst die GREVIO ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen. Dieser Bericht und die Schlussfolgerungen werden der betreffenden Vertragspartei und dem Ausschuss der Vertragsparteien übermittelt. Der Bericht und die Schlussfolgerungen von der GREVIO werden veröffentlicht, sobald sie beschlossen sind, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei.
12 Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 1–8 kann der Ausschuss der Vertragsparteien auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen der GREVIO Empfehlungen an diese Vertragspartei aussprechen, die:
- a. die Massnahmen betreffen, die zu ergreifen sind, um die Schlussfolgerungen der GREVIO umzusetzen, erforderlichenfalls unter Festsetzung eines Termins, zu dem Informationen über die Umsetzung vorzulegen sind; und
- b. darauf abzielen, die Zusammenarbeit mit der Vertragspartei zu fördern, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
13 Erhält die GREVIO verlässliche Informationen, die auf eine Situation hindeuten, in der Probleme die unmittelbare Aufmerksamkeit erfordern, um das Ausmass oder die Anzahl schwerer Verstösse gegen das Übereinkommen zu verhüten oder zu begrenzen, so kann sie die dringliche Vorlage eines Sonderberichts über Massnahmen verlangen, die zur Verhütung eines Musters schwerer, verbreiteter oder dauerhafter Gewalt gegen Frauen getroffen wurden.
14 Unter Berücksichtigung der von der betreffenden Vertragspartei vorgelegten Informationen sowie sonstiger ihr verfügbarer verlässlicher Informationen kann die GREVIO eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihr schnellstmöglich zu berichten. Die Untersuchung kann, sofern gerechtfertigt und mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei, einen Besuch in ihrem Hoheitsgebiet umfassen.
15 Nach Prüfung der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 14 übermittelt die GREVIO diese Ergebnisse der betreffenden Vertragspartei und gegebenenfalls dem Ausschuss der Vertragsparteien sowie dem Ministerkomitee des Europarats mit allen Stellungnahmen und Empfehlungen.