Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904[*] und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[*] sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.
Internationales Übereinkommen vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (mit Schlussakte)
0.311.33
BS 12 37; BBl 1924 III 1036
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Abgeschlossen in Genf am 30. September 1921
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926
(Stand am 23. Juni 2016)
Südafrika, Albanien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Estland, Griechenland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, Persien, Portugal, Siam, die Schweiz und Neuseeland,
vom Wunsche geleitet, die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels, der in den Eingangsformeln zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904[*] und dem Übereinkommen vom 4. Mai 1910[*] als «Mädchenhandel» bezeichnet ist, in vollkommenerer Weise zu sichern;
nach Kenntnisnahme der Vorschläge, die in der Schlussakte der auf Einberufung des Rates des Völkerbundes vom 30. Juni bis zum 5. Juli 1921 in Genf abgehaltenen internationalen Konferenz niedergelegt sind;
in dem Entschlusse, zu dem oben erwähnten Abkommen und dem dort bezeichneten Übereinkommen ein Zusatzübereinkommen zu schliessen; haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung und zur Bestrafung von Personen erforderlich sind, welche sich mit dem Handel mit Kindern beiderlei Geschlechts befassen, wobei als solche Handlungen strafbare Handlungen der im Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[*] bezeichneten Art zu verstehen sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, um den Versuch einer strafbaren Handlung und in den gesetzlichen Grenzen auch die vorbereitenden Handlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[*] vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen zu treffen, welche der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910[*] vorgesehenen strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind.
Im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 1910[*] werden die Worte «vollendetes zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.[*]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu treffen. Insbesondere werden sie Bestimmungen erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder nicht nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft, sondern auch während der Überfahrt zu schützen; ferner werden sie dafür sorgen, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das heutige Datum und kann bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der von ihrem Empfang den andern Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten Kenntnis gibt. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv des Sekretariates[*] hinterlegt werden.Gemäss den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages[*] wird der Generalsekretär dieses Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt ist.
Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten.Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann.Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes[*] anzuzeigen, der alle beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.
Dieses Übereinkommen tritt für jeden Teil mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder seiner Beitrittserklärung in Kraft.
Dieses Übereinkommen kann von jedem Bundesmitgliede oder von jedem Staate, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] zu erfolgen. Dieser wird sogleich Abschriften dieser Anzeigen an alle andern Vertragsteile unter Angabe des Empfangstages übermitteln.Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage der Anzeige an den Generalsekretär und gilt nur für den Staat, der sie erklärt hat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes[*] wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
Jedes Mitglied oder jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine Unterschrift für die seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt, und kann namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete dem Übereinkommen später gesondert beitreten.Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete je gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung.Geschehen in Genf am dreissigsten September eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundes[*] hinterlegt wird.(Es folgen die Unterschriften)
Schlussakte
Die Beisitzer sollen vertreten:
- 1. das internationale Büro zur Bekämpfung des Frauenhandels;
- 2. eine internationale Frauenvereinigung;
- 3.
die folgenden internationalen Vereinigungen, einzeln oder insgesamt:
- a) die jüdische Vereinigung zum Schutze junger Mädchen;
- b) die internationale katholische Vereinigung zum Schutze des jungen Mädchens;
- c) den Bund der nationalen Vereinigungen der Freundinnen junger Mädchen.