SR 0.311.32

Internationales Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (mit Schlussprotokoll)

vom 04. May 1910
(Stand am 05.04.2017)

0.311.32

BS 12 29; BBl 1924 III 1036

Übersetzung

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Abgeschlossen in Paris am 4. Mai 1910
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Januar 1926
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1926
eändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll[*]

(Stand am 5. April 2017)

Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehend aufgeführten
Mächte,

Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden,

gleichmässig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannten verbrecherischen Treibens so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschliessen, und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. Juli bis 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf angenommen worden war, ihre Bevollmächtigten bezeichnet, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 in Paris zu einer zweiten Konferenz

zusammengetreten sind und folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. [*]

Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.[*]

Art. 2 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. [*]

Ferner soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.[*]

Art. 3

Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.

Art. 4

Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung der Regierung der Französischen Republik die Gesetze mitteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.

Art. 5

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, deretwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschliessenden Teilen bereits bestehenden Vereinbarungen stattfindet.Soweit die vorstehende Abrede nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Art. 6

Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

  1. 1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
  2. 2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, welcher das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, (in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden)
  3. 3. oder auf diplomatischem Wege.

Jeder vertragschliessende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlass der in den Fällen Nr. 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.

Art. 7

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale auf verschiedene Länder entfallen.Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäss Artikel 1 des am 18. Mai 1904[*] in Paris getroffenen Abkommens bestellt sind, den gleichartigen Behörden der andern Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.

Art. 8

Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die in dem beitretenden Staate mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beigetretenen Staates, der so Vertragsstaat wird.Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904[*] nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, dass ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.

Art. 9

Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlussprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitzuteilen.Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 10

Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft.Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904[*] nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies der Fall, so muss der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.

Art. 11

Wünscht der Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in der die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäss Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.Der nachsuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die Ersuchungsschreiben nach solchen Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zulässt, welche den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden ist.Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904[*] nach sich; dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft. Doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt ist; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrechterhalten, welche die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitritts ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.Doch sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.

Art. 12

Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli dieses Jahres in Paris unterzeichnet werden.Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn, in einer einzigen Ausfertigung, wovon beglaubigte Abschrift einer jeden der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Schlussprotokoll