Protokoll vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln
0.277.11
BS 12 387; BBl 1927I 1826
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll über die Schiedsklauseln Dieses Protokoll gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( SR 0.277.12 Art. VII Abs. 2) nicht beigetreten sind.
Angenommen in Genf am 24. September 1923[*]
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 1. März 1928[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Mai 1928
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juni 1928
(Stand am 18. Juni 2009)
Die unterzeichneten gehörig bevollmächtigten Vertreter erklären, dass sie im Namen der von ihnen vertretenen Länder die folgenden Bestimmungen annehmen: