SR 0.274.187.411

Abkommen vom 21. Dezember 1926 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (mit Zusatzprotokoll)

vom 21. December 1926
(Stand am 02.05.2019)

0.274.187.411

 BS 12 335; BBl 1927 I 394

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen Die Weitergeltung dieses Abkommens ist festgestellt worden durch Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen vom 2. Sept./ 11. Okt. 1946 (AS 62 1184). Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt.

Abgeschlossen am 21. Dezember 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1927[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. November 1927
In Kraft getreten am 16. Dezember 1927

(Stand am 2. Mai 2019)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

indem sie die internationale Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[*] betreffend Zivilprozessrecht, welcher sowohl die Schweiz als die Tschechoslowakische Republik beigetreten sind, als Grundlage der Rechtshilfebeziehungen zwischen den beiden Ländern annehmen und es als nützlich erachten, daran einige Abänderungen anzubringen und ausserdem die Beglaubigung und die Beweiskraft von Urkunden sowie die Erteilung von Rechtsauskunft zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

I. Aktenzustellungen; Ersuchsschreiben

Art. 1

Die gegenseitige Rechtshilfe bezieht sich:

  1. a) auf die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, einschliesslich solcher der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere von Akten in Vormundschafts‑ und Pflegschaftsangelegenheiten sowie in Betreibungs‑ und Konkurssachen;
  2. b) auf die Vollziehung von Ersuchsschreiben in den in Buchstabe a vorgesehenen Angelegenheiten.

Rechtshilfe wird dann nicht geleistet, wenn der verlangten Handlung der Charakter einer Vollzugsmassnahme zukommt.

Art. 2

Die zuzustellenden Aktenstücke sowie die zu vollziehenden Ersuchsschreiben (Artikel 1 und 9 der Haager Übereinkunft[*]) werden von der Polizeiabteilung[*] des Justiz‑ und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern unmittelbar dem Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag und vom Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag unmittelbar der Polizeiabteilung[*] des Justiz‑ und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern übermittelt. Diese beiden Amtsstellen veranlassen die rasche Erledigung der Ersuchen durch die zuständigen schweizerischen oder tschechoslowakischen Behörden. Sie senden die erledigten oder nicht erledigten Ersuchen zurück. Für ihren Verkehr bedienen sich die beiden Behörden ausschliesslich der französischen Sprache.

Art. 3

a) Die im Sinne der Artikel 1 und 2 der Haager Übereinkunft[*] zuzustellenden Aktenstücke (einfache Zustellung) werden in der Schweiz in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache oder, soweit die in Kraft bestehenden Vorschriften es zulassen, in der Sprache der nationalen Minderheit. Die zuzustellenden Aktenstücke werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.b) Bei Zustellungen gemäss Artikel 3 der Haager-Übereinkunft (Zustellung in einer besondern Form) wird das in der Tschechoslowakei zuzustellende Aktenstück in tschechoslowakischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet; das in der Schweiz zuzustellende Aktenstück wird in der Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staat auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt.c) Die schweizerischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in der Amtssprache der ersuchenden schweizerischen Behörde abgefasst und von einer Übersetzung in tschechoslowakischer Sprache begleitet; die tschechoslowakischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in tschechoslowakischer Sprache abgefasst und von einer Übersetzung in die Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staate auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt. Die Ersuchsschreiben und die Übersetzungen werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Art. 4

Weder die Zustellung von Aktenstücken noch die Vollziehung von Ersuchsschreiben, noch die Herstellung der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Übersetzungen dürfen abgelehnt werden, weil die ersuchende Behörde keinen Vorschuss für die zu ersetzenden Auslagen erlegt hat.Die Portogebühren fallen zu Lasten der übersendenden Behörde.

II. Vollstreckung von Entscheidungen über Prozesskosten

Art. 5

Die in Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Haager Übereinkunft[*] genannten Entscheidungen über Prozesskosten, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällt werden, sind im Gebiete des andern Staates auf ein Begehren, das die beteiligte Partei auf direktem Wege stellt, in gleicher Weise zu vollstrecken wie die Entscheidungen der eigenen Gerichte.Das Begehren muss von dem mit der Rechtskraftbescheinigung versehenen Dispositiv der Entscheidung begleitet sein. Die Rechtskraftbescheinigung wird vom Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, oder, in der Schweiz, vom Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgestellt. Der Gesuchsteller hat ferner eine als richtig bescheinigte Übersetzung dieser Urkunden einzureichen, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache, in der Schweiz in der Sprache der ersuchten Behörde.

III. Beglaubigung und Beweiskraft von Urkunden

Art. 6

Urkunden, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die vom Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört.Urkunden, die von einer zentralen oder einer diesen gleichgestellten oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde eines der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind und diese Behörde in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten Verzeichnis aufgeführt ist. Das Verzeichnis kann jederzeit im beiderseitigen Einverständnisse im Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

Art. 7

Die im Gebiete des einen der beiden Staaten errichteten öffentlichen Urkunden und die dort geführten Geschäftsbücher haben vor den Gerichten des andern Staates die Beweiskraft, die ihnen die Gesetze des Staates verleihen, in dem sie errichtet wurden oder geführt werden. Immerhin kommt ihnen Beweiskraft nur in dem Masse zu, das von den Gesetzen des Staates, wo das gerichtliche Verfahren stattfindet, zugelassen wird.

IV. Rechtsauskunft und Mitteilung von Rechtsvorschriften

Art. 8

Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und das tschechoslowakische Justizministerium erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über das in ihrem Lande geltende Recht.Im Ersuchen ist genau zu bezeichnen, über welche Rechtsvorschriften Auskunft gewünscht wird.

Art. 9