SR 0.274.183.491

Erklärung vom 1. Februar 1913 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen (mit Verzeichnis und Beilage)

vom 01. February 1913
(Stand am 01.01.2013)

0.274.183.491

BS 12 298

Übersetzung

Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken sowie von Requisitorien in Zivil‑ und Handelssachen Siehe ferner das Lugano-Übereink. vom 30. Okt. 2007 ( SR 0.275.12 ).

Abgegeben am 1. Februar 1913
In Kraft getreten am 1. Mai 1913

(Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

von dem gemeinsamen Wunsche beseelt, die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Aktenstücke sowie der Requisitorien in Zivil- und Handelssachen befolgten Regeln zu vereinfachen, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1 Fassung gemäss dem Notenaustausch vom 13. Dez. 1988, in Kraft seit 13. Dez. 1988 ( AS 1989 377 ). [*]

Die gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücke sowie die Requisitorien in Zivil‑ und Handelssachen werden unmittelbar von den schweizerischen Behörden, die im Anhang aufgelistet sind, und den französischen Staatsanwälten (Procureurs de la République) übermittelt.

Art. 2 Fassung gemäss dem Notenaustausch vom 13. Dez. 1988, in Kraft seit 13. Dez. 1988 ( AS 1989 377 ). [*]

Die ersuchte Behörde ist die, in deren Bezirk sich der Adressat des Aktenstückes befindet oder in deren Bezirk das Requisitorial vollzogen werden soll. Bei Unzuständigkeit der ersuchten Behörde leitet diese das Aktenstück oder das Requisitorial direkt an die zuständige Behörde weiter.

Art. 3

Die Schreiben, womit die Aktenstücke und die Requisitorien übermittelt werden, sind in französischer Sprache gemäss den dieser Erklärung beigefügten Formularen abzufassen.

Art. 4

Entsprechend den Bestimmungen der Artikel 3 und 10 der internationalen Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[*] betreffend Zivilprozessrecht sind die Aktenstücke, deren Zustellung in Frankreich auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde durch öffentliche Beamte erfolgen sollen, sowie die Requisitorien, welche in Frankreich vollzogen werden sollen, in französischer Sprache abzufassen oder mit einer französischen Übersetzung zu begleiten.Die Aktenstücke, deren Zustellung in der Schweiz auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde durch einen öffentlichen Beamten erfolgen soll, sowie die Requisitorien, welche in der Schweiz vollzogen werden sollen, sind in den nachstehend bezeichneten Sprachen abzufassen oder mit einer Übersetzung in diesen Sprachen zu begleiten:

  1. 1. in französischer Sprache, wenn die Zustellung des Aktenstückes oder die Vollziehung des Requisitorials in den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Genf, Bern (Bezirke Pruntrut, Delsberg, Münster, Courtelary, Freibergen und Neuenstadt) und Wallis (Bezirke Monthey, St‑Maurice, Martigny, Entremonts, Conthey, Sitten, Hérens und Siders) erfolgen soll;
  2. 2. in deutscher Sprache, wenn die Zustellung des Aktenstückes oder die Vollziehung des Requisitorials in den Kantonen Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (Ob‑ und Nidwalden), Glarus, Zug Solothurn, Basel (Basel-Stadt und Baselland), Schaffhausen, Appenzell (Ausser‑ und Innerrhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Bern (mit Ausnahme der unter Ziffer 1 angegebenen Bezirke) und Wallis (Bezirke Leuk, Raron, Visp, Brig und Goms) erfolgen soll;
  3. 3. in italienischer Sprache, wenn die Zustellung des Aktenstückes oder die Vollziehung des Requisitorials im Kanton Tessin erfolgen soll.

Die Übersetzungen können von den Personen beglaubigt werden, welche im ersuchenden Staate gesetzlich oder übungsgemäss befugt sind, die den Gerichten dieses Landes vorgelegten Schriftstücke zu übersetzen.Sofern die Übersetzungen, durch die ersuchende Behörde in den Fällen, in denen sie dazu gemäss der gegenwärtigen Erklärung verpflichtet ist, nicht beigebracht worden sind, so werden sie durch die ersuchte Behörde von Amtes wegen beschafft.

Art. 5

Für die Zustellung von Aktenstücken und die Vollziehung von Requisitorien werden keine Kosten vergütet, ausgenommen die folgenden:

  1. 1. die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 der Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[*] betreffend Zivilprozessrecht vorgesehenen Kosten. Doch soll die Erstattung der den Zeugen bezahlten Entschädigung nicht verlangt werden;
  2. 2. die Kosten für die Übersetzungen von Aktenstücken und Requisitorien, wenn diese Übersetzungen durch die ersuchte Behörde von Amtes wegen gemäss Artikel 4, letzter Absatz, der gegenwärtigen Erklärung hergestellt worden sind;
  3. 3. die Kosten für die Übersendung der Vollzugsakten, wenn diese in Anbetracht ihres Umfangs oder Gewichtes nicht durch die Post befördert und nicht in mehrere Gepäckstücke geteilt werden können.
Art. 6

Die Erstattung der in Artikel 5 erwähnten Kosten wird unmittelbar von der ersuchten Behörde verlangt, gleichzeitig mit der Übersendung der durch die Vollziehung des gestellten Ansuchens ergangenen Akten an die ersuchende Behörde. Die ersuchende Behörde hat den Kostenbetrag an die ihr angegebene Stelle durch Postanweisung portofrei einzusenden.

Art. 7

Die beiden vertragschliessenden Teile können durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertreter im Gebiete des andern Teiles weder Requisitorien vollziehen noch Aktenstücke zustellen lassen. Sie können indessen gemäss dem letzten Absatz von Artikel 6 der Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[*] durch ihre Vertreter, unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang, an ihre eigenen Staatsangehörigen Aktenzustellungen bewirken lassen. Im Falle sich die Gesetzgebungen widersprechen, wird die Staatsangehörigkeit des Adressaten des Aktenstückes durch das Gesetz des Landes bestimmt, in welchem die Zustellung erfolgen soll.

Art. 8

Die Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[*] ist für die Beziehungen zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen, welche die Übermittlung und Zustellung von Aktenstücken und die Vollziehung von Requisitorien betreffen, massgebend, soweit nicht durch die gegenwärtige Erklärung eine Abänderung getroffen wird.Die Artikel 20 und 21 des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869[*] über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen und des angeschlossenen Protokolls sind aufgehoben.

Art. 9

Alle Anstände, welche aus der Anwendung der Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[*] und der gegenwärtigen Erklärung entstehen, werden auf dem diplomatischen Wege geordnet.

Art. 10

Diese Erklärung tritt drei Monate nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie verliert ihre Wirksamkeit mit dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten, von der erfolgten Kündigung seitens des einen oder andern der vertragschliessenden Teile hinweg.Also geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, den 1. Februar 1913.

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