Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen
0.274.181.368
BS 12 296
Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen
In Kraft getreten am 1. Januar 1930
(Stand am 1. Januar 1930)
Mit Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 ist zwischen der Schweiz und Deutschland eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht[*] getroffen worden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist folgender:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905[*] bezeichneten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, ist im andern Staate vom Kostengläubiger unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen.