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SR 0.274.181.368

Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen

vom 24. December 1929
(Stand am 01.01.1930)

0.274.181.368

 BS 12 296

Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen

In Kraft getreten am 1. Januar 1930

(Stand am 1. Januar 1930)

Mit Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 ist zwischen der Schweiz und Deutschland eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht[*] getroffen worden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist folgender:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905[*] bezeichneten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, ist im andern Staate vom Kostengläubiger unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen.