Erklärung vom 1./13. Dezember 1878 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden (mit Verzeichnis)
0.274.181.361
BS 12 292
Originaltext
Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden Siehe auch Art. 1 des Vertrages vom 14. Febr. 1907 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden ( SR 0.172.031.36 ) sowie die Erklärungen vom 30. April 1910 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs ( SR 0.274.181.362 ) und vom 8./28. Nov. 1899 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum ( SR 0.274.181.364 ). Diese Erklärung ist seit 1. Jan. 1977 aufgehoben ( AS 1977 915 ), soweit sie auf den Verkehr in Strafsachen anwendbar war (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereink. vom 13. Dez. 1957 – SR 0.353.1 – und Art. 26 Ziff.1 des Europäischen Übereink.vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – SR 0.351.1 ).
Abgegeben am 1./13. Dezember 1878
In Kraft getreten am 1. Januar 1879
(Stand am 1. Januar 2013)
Zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Den Schweizerischen und Deutschen Gerichtsbehörden ist der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen Fällen gestattet, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorgeschrieben ist, oder infolge besonderer Verhältnisse rätlich erscheint.[*]
Die gegenwärtige Erklärung tritt am ersten Januar 1879 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Teile.
Gleichzeitig mit dem Vollzuge derselben treten die zwischen der Schweiz und Preussen im Jahr 1868[*] geschlossene, im Jahre 1872 auf Elsass‑Lothringen ausgedehnte Vereinbarung betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden sowie die im Jahre 1857[*] zwischen der Schweiz einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits über den gleichen Gegenstand getroffenen Verabredungen ausser Wirksamkeit.
Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches ausgetauscht werden.