SR 0.274.161

Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

vom 07. June 1968
(Stand am 25.05.2020)

0.274.161

AS 1970 1233; BBl 1969 II 821

Übersetzung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1970[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970

(Stand am 25. Mai 2020)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher Hilfe, das den gerichtlichen Behörden die Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht erleichtern soll, dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich des Übereinkommens

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete auszudehnen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Art. 2 Staatliche Verbindungsstellen

1. Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei einzige Stelle[*] (im folgenden als «Empfangsstelle» bezeichnet), welche die Aufgabe hat:

  1. a) Auskunftsersuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 entgegenzunehmen, die von einer anderen Vertragspartei eingehen;
  2. b) zu derartigen Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.
  3. [tab] Diese Stelle kann entweder ein Ministerium oder eine andere staatliche Stelle sein.

2. Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen[*] (im folgenden als «Übermittlungsstellen» bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen, welche die von ihren gerichtlichen Behörden ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.

3. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarates Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.

Art. 3 Zur Stellung von Auskunftsersuchen berechtigte Behörden

1. Ein Auskunftsersuchen muss von einer gerichtlichen Behörde ausgehen, auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist. Das Ersuchen darf nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden.

2. Jede Vertragspartei, die keine Übermittlungsstelle errichtet oder bestimmt hat, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung anzeigen, welche ihrer Behörden sie als gerichtliche Behörde im Sinne des vorstehenden Absatzes ansieht.

3. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können vereinbaren, die Anwendung dieses Übereinkommens untereinander auf Ersuchen auszudehnen, die von anderen Behörden als gerichtlichen Behörden ausgehen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Art. 4 Inhalt des Auskunftsersuchens

1. Im Auskunftsersuchen sind die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, und für den Fall, dass im ersuchten Staat mehrere Rechtssysteme bestehen, das System, auf das sich die gewünschte Auskunft beziehen soll, sind möglichst genau anzugeben.

2. Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich sind; Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.

3. Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen im Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.

4. Ist das Ersuchen nicht von einer gerichtlichen Behörde abgefasst, so ist ihm die gerichtliche Entscheidung beizufügen, durch die es genehmigt worden ist.

Art. 5 Übermittlung des Auskunftsersuchens

Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder falls eine solche nicht besteht, von der gerichtlichen Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.

Art. 6 Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen

1. Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten.

2. Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten.

3. Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung.

Art. 7 Inhalt der Antwort

Zweck der Antwort ist es, die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlautes der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen. Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung der ersuchenden gerichtlichen Behörde für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschliessen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden.

Art. 8 Wirkungen der Antwort

Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, nicht.

Art. 9 Übermittlung der Antwort

Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich die gerichtliche Behörde unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, der gerichtlichen Behörde zu übermitteln.

Art. 10 Pflicht zur Beantwortung

1. Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.

2. Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, dass es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.

Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung

Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Art. 12 Frist für die Beantwortung

Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.

Art. 13 Ergänzende Angaben

1. Die Empfangsstelle sowie die gemäss Artikel 6 mit der Beantwortung beauftragte Stelle oder Person können von der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die ergänzenden Angaben verlangen, die sie für die Beantwortung für erforderlich halten.

2. Das Ersuchen um ergänzende Angaben ist von der Empfangsstelle auf dem Wege zu übermitteln, den Artikel 9 für die Übermittlung der Antwort vorsieht.

Art. 14 Sprachen

1. Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst.

2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Art. 15 Kosten

1. Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, dürfen für die Antwort Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.

2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Art. 16 Bundesstaaten

In Bundesstaaten können die Aufgaben der Empfangsstelle, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen, aus Gründen des Verfassungsrechts anderen staatlichen Stellen übertragen werden.

Art. 17 Inkrafttreten des Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 18 Beitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarates ist

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 19 Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.

3. Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss Artikel 20 zurückgenommen werden.

Art. 20 Geltungsdauer des Übereinkommens und Kündigung

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 21 Aufgaben des Generalsekretärs des Europarates

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
  4. d) jede nach Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. e) jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.