SR 0.232.161

Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (mit Anlage)

vom 02. December 1961
(Stand am 01.07.1981)

0.232.161

 AS 1977 1359; BBl 1974 I 1469

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Verbandsstaaten, die durch das in Genf am 10. Nov. 1972 und am 23. Okt. 1978 revidierte Übereinkommen ( SR 0.232.162 ) nicht gebunden sind, siehe Art. 34 des genannten Übereinkommens.

Abgeschlossen in Paris am 2. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1974[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Juni 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juli 1977

(Stand am 1. Juli 1981)

Die Vertragsstaaten

überzeugt von der Bedeutung, die dem Schutz der Pflanzenzüchtungen sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,

in der Erkenntnis, dass die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts auf diesem Gebiet besondere Probleme aufwerfen, und insbesondere, dass die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechts Beschränkungen auferlegen können,

in der Erwägung, dass es höchst wünschenswert ist, dass diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,

in dem Bestreben, über diese Grundsätze eine Übereinkunft zu erzielen, die geeignet ist, den Beitritt weiterer Staaten, die das gleiche Anliegen haben, herbeizuführen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger ein Recht zuzuerkennen und zu sichern; der Inhalt und die Art der Ausübung dieses Rechts werden nachstehend festgelegt.

(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im folgenden als Verbandsstaaten bezeichnet, bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.

Art. 2

(1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zulässt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.

(2) Das Wort Sorte umfasst im Sinne dieses Übereinkommens alle Zuchtsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden, die so angebaut werden können, dass sie dem Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und d) entsprechen.

Art. 3

(1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, geniessen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, dass sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, geniessen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten neuen Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.

Art. 4

(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.

(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.

(3) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf der Gattungen an, die in der dem Übereinkommen beigefügten Liste aufgeführt sind. Er verpflichtet sich ausserdem, dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen der Liste wie folgt anzuwenden:

  1. a) binnen drei Jahren auf mindestens zwei Gattungen;
  2. b) binnen sechs Jahren auf mindestens vier Gattungen;
  3. c) binnen acht Jahren auf alle in der Liste aufgeführten Gattungen.

(4) Bezüglich der in dieser Liste nicht aufgeführten Gattungen und Arten kann jeder Verbandsstaat, der eine dieser Gattungen oder Arten schützt, entweder diesen Schutz auf Angehörige der Verbandsstaaten, die diese Gattung oder Art schützen, sowie auf natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben, beschränken oder diesen Schutz auf Angehörige anderer Verbandsstaaten oder der Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie auf natürliche oder juristische Personen ausdehnen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

(5) Jeder Verbandsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er bezüglich des Schutzes von Pflanzenzüchtungen die Artikel 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[*] anwendet.

Art. 5

(1) Das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger gewährte Recht hat die Wirkung, dass seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial dieser neuen Sorte als solches zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmässig zu vertreiben. Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmässig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmässig verwendet werden.

(2) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.

(3) Die Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers ist nicht erforderlich, wenn die neue Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer neuer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmässig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die neue Sorte für die gewerbsmässige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.

(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

Art. 6

(1) Der Züchter einer neuen Sorte oder sein Rechtsnachfolger geniesst den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Die neue Sorte muss sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts allgemein bekannt ist. Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsachen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmässigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Beschreibung in einer Veröffentlichung.
  2. Die Merkmale, die es ermöglichen, eine neue Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, können morphologischer oder physiologischer Art sein. In allen Fällen muss man sie genau beschreiben und erkennen können.
  3. b) Die Tatsache, dass eine Sorte bereits versuchsweise angebaut, zur Eintragung in ein amtliches Register vorgelegt oder in ein solches eingetragen worden ist, kann ihrem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden.
  4. Die neue Sorte darf in dem Zeitpunkt, in dem das Schutzrecht in einem Verbandsstaat angemeldet wird, noch nicht mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers im Hoheitsgebiet dieses Staates oder seit mehr als vier Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Staates feilgehalten oder gewerbsmässig vertrieben worden sein.
  5. c) Die neue Sorte muss hinreichend homogen sein; dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen.
  6. d) Die neue Sorte muss in ihren wesentlichen Merkmalen beständig sein, d.h. nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiterhin ihrer Beschreibung entsprechen.
  7. e) Die neue Sorte muss eine Sortenbezeichnung erhalten, die dem Artikel 13 entspricht.

(2) Die Gewährung des Schutzes für eine neue Sorte darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter oder sein Rechtsnachfolger muss jedoch den im innerstaatlichen Recht eines jeden Staates vorgesehenen Förmlichkeiten einschliesslich der Zahlung der Gebühren genügt haben.

Art. 7

(1) Der Schutz wird nach einer Prüfung der neuen Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Merkmale gewährt. Diese Prüfung muss der einzelnen botanischen Gattung oder Art unter Berücksichtigung ihres üblichen Vermehrungssystems angepasst sein.

(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Staats von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.

(3) In der Zeit von der Hinterlegung des Antrags auf Schutz einer neuen Sorte bis zur Entscheidung über diesen Antrag kann jeder Verbandsstaat Massnahmen zum Schutz des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers gegen missbräuchliches Verhalten Dritter treffen.

Art. 8

(1) Das dem Züchter einer neuen Sorte oder seinem Rechtsnachfolger erteilte Recht wird für eine begrenzte Dauer gewährt. Diese muss mindestens fünfzehn Jahre betragen. Für Pflanzen wie Reben, Obstbäume und ihre Unterlagen, Wald und Zierbäume beträgt die Mindestdauer achtzehn Jahre.

(2) Die Dauer des Schutzes in einem Verbandsstaat läuft vom Zeitpunkt der Erteilung des Schutzrechts an.

(3) Jeder Verbandsstaat kann eine längere Schutzdauer als die oben angegebene vorsehen und für bestimmte Pflanzengruppen die Schutzdauer verschieden festsetzen, um insbesondere den Erfordernissen der Regelung über die Erzeugung und den Vertrieb von Saat- und Pflanzgut Rechnung zu tragen.

Art. 9

Die freie Ausübung des dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger gewährten ausschliesslichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der neuen Sorten sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine angemessene Vergütung erhält.

Art. 10

(1) Das Recht des Züchters wird nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.

(2) Das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das gestattet, die neue Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten morphologischen oder physiologischen Merkmalen zu erlangen.

(3) Das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers kann aufgehoben werden,

  1. a) wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der neuen Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Massnahmen nicht gestattet;
  2. b) wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.

(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann weder das Recht des Züchters für nichtig erklärt noch das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers aufgehoben werden.

Art. 11

(1) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann den Verbandsstaat wählen, in dem er erstmalig den Schutz seines Rechts für eine neue Sorte beantragt.

(2) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann den Schutz seines Rechts in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.

(3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe neue Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.

Art. 12

(1) Hat der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine Schutzrechtsanmeldung für eine neue Sorte in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmässig hinterlegt, so geniesst er für die Hinterlegung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung. Der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(2) Absatz (1) ist zugunsten der neuen Hinterlegung nur anwendbar, wenn diese einen Antrag auf Schutz der Züchtung und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.

(3) Dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Antrag auf Schutz nach Massgabe des Absatzes (2) hinterlegt worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staats erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen.

(4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Hinterlegung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes (1) eingetreten sind, wie etwa eine andere Hinterlegung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.

Art. 13

(1) Eine neue Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu kennzeichnen.

(2) Diese Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der neuen Sorte ermöglichen; sie darf insbesondere nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen.Die Sortenbezeichnung darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität der neuen Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten bereits vorhandene Sorten derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.

(3) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger darf als Sortenbezeichnung für eine neue Sorte weder eine Bezeichnung hinterlegen, für die er in einem Verbandsstaat den den Fabrik- oder Handelsmarken gewährten Schutz für Erzeugnisse geniesst, die im Sinne des Markenrechts gleich oder gleichartig sind, noch eine mit dieser Marke verwechslungsfähige Bezeichnung, es sei denn, er verpflichte sich, auf sein Recht aus der Marke bei Eintragung der Sortenbezeichnung für die neue Sorte zu verzichten.Hinterlegt der Züchter oder sein Rechtsnachfolger gleichwohl die Sortenbezeichnung, so kann er von ihrer Eintragung an für die oben bezeichneten Erzeugnisse nicht mehr ein Recht aus der Fabrik- oder Handelsmarke geltend machen.

(4) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger bei der in Artikel 30 vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, dass diese Sortenbezeichnung den Erfordernissen der vorstehenden Absätze nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, dass er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 eingetragen.

(5) Eine neue Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die für die Erteilung des Schutzrechts zuständige Behörde eines jeden Staates ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann die Behörde von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger verlangen, dass er eine Übersetzung der ursprünglichen Sortenbezeichnung oder eine geeignete andere Sortenbezeichnung vorschlägt.

(6) Wird eine Sortenbezeichnung für eine neue Sorte bei der zuständigen Behörde eines Verbandsstaats hinterlegt, so teilt diese sie dem in Artikel 15 vorgesehenen Verbandsbüro mit; dieses unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat kann dem mitteilenden Staat seine etwaigen Einwendungen über das Verbandsbüro zugehen lassen.Die zuständige Behörde eines jeden Verbandsstaats teilt dem Verbandsbüro jede Eintragung einer Sortenbezeichnung für eine neue Sorte und jede Verweigerung einer Eintragung mit; das Verbandsbüro unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Die Eintragungen werden durch das Verbandsbüro auch den Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Kenntnis gebracht.

(7) Wer in einem der Verbandsstaaten Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung dieser neuen Sorte auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz (10) ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.

(8) Von dem Tage an, an welchem dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger in einem Verbandsstaat ein Schutzrecht erteilt worden ist, gilt folgendes:

  1. a) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte darf in keinem Verbandsstaat als Sortenbezeichnung einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art benutzt werden;
  2. b) die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird als Gattungsbezeichnung für diese Sorte angesehen. Daher kann vorbehältlich des Absatzes (10) in einem Verbandsstaat niemand eine mit der Sortenbezeichnung der neuen Sorte identische oder verwechslungsfähige Bezeichnung zur Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Markenrechts anmelden oder Markenschutz erhalten.

(9) Für ein und dasselbe Erzeugnis darf der Sortenbezeichnung der neuen Sorte eine Fabrik- oder Handelsmarke hinzugefügt werden.

(10) Ältere Rechte Dritter an Zeichen, die zur Unterscheidung ihrer Erzeugnisse oder ihres Unternehmens dienen, bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer neuen Sorte einer Person, die gemäss Absatz (7) zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechts untersagt, so verlangt die zuständige Behörde in diesem Fall von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, dass er eine andere Sortenbezeichnung für die neue Sorte vorschlägt.

Art. 14

(1) Das dem Züchter nach dem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Massnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmässigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.

(2) Jedoch muss bei diesen Massnahmen soweit wie möglich vermieden werden, dass die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.

Art. 15

Die ständigen Organe des Verbandes sind

  1. a) der Rat;
  2. b) das Generalsekretariat, das als Büro des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bezeichnet wird. Dieses Büro steht unter der Oberaufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 16

(1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.

(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.

(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.

Art. 17

(1) Die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rats eingeladen. Ihre Vertreter haben beratende Stimme.

(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.

Art. 18

(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.

Art. 19

(1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Ausserdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.

Art. 20

(1) Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest.

(2) Er legt nach Anhörung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands fest. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sorgt für ihre Durchführung.

(3) Diese Ordnungen und ihre etwaigen Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Dreiviertelmehrheit der Verbandsstaaten.

Art. 21

Der Rat hat folgende Aufgaben:

  1. a) Er prüft Massnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
  2. b) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
  3. c) Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien einschliesslich derjenigen, welche die Verbindung mit den innerstaatlichen Behörden betreffen.
  4. d) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäss Artikel 26 den Beitrag eines jeden Mitgliedsstaats fest.
  5. e) Er prüft und genehmigt die vom Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
  6. f) Er bestimmt gemäss Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Massnahmen.
  7. g) Er unterbreitet der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vorschläge für die Ernennung des Generalsekretärs und der leitenden Bediensteten.
  8. h) Ganz allgemein fasst er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Arbeiten des Verbands.
Art. 22 Für die Vertragsstaaten der Zusatzvereinb. vom 10. Nov. 1972 siehe jedoch Art. I jener Zusatzvereinbarung ( SR 0.232.161.1 ). [*]

Beschlüsse des Rats bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der in den Artikeln 20, 27, 28 und 32 vorgesehenen Fälle sowie der Abstimmung über den Haushaltsplan und der Festsetzung der Beiträge eines jeden Staates. In den beiden letzten Fällen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 23

(1) Das Verbandsbüro hat alle Aufträge und Aufgaben zu erledigen, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.

(2) Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rats.Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung.Er legt dem Rat alljährlich Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm einen Bericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbands.

(3) Der Generalsekretär und die leitenden Bediensteten werden auf Vorschlag des Rats von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt; diese legt die Einstellungsbedingungen fest.Das Dienstrecht und die Besoldung der übrigen Bediensteten des Verbandsbüros werden in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.

Art. 24

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Büros des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie seine Rechnungsführung. Sie erstattet dem Rat alljährlich einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Art. 25

Die Einzelheiten der technischen und administrativen Zusammenarbeit zwischen dem Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und den von den Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums verwalteten Verbänden werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Verbänden festgelegt wird.

Art. 26 Für die Vertragsstaaten der Zusatzvereinb. vom 10. Nov. 1972 siehe jedoch die Art. II und III jener Zusatzvereinbarung ( SR 0.232.161.1 ). [*]

(1) Die Ausgaben des Verbands werden wie folgt gedeckt:

  1. a) aus den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten,
  2. b) aus der Vergütung für Dienstleistungen,
  3. c) aus sonstigen Einnahmen.

(2) Zur Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags werden die Verbandsstaaten in drei Klassen eingeteilt:

  1. [tab] 1. Klasse – fünf Einheiten,
  2. [tab] 2. Klasse – drei Einheiten,
  3. [tab] 3. Klasse – eine Einheit.

Jeder Verbandsstaat leistet seinen Beitrag nach Massgabe der Zahl der Einheiten der Klasse, der er angehört.

(3) Der Wert der Beteiligungseinheit wird festgestellt, indem für die betreffende Haushaltsperiode der Gesamtbetrag der Ausgaben, die aus den Beiträgen der Staaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der Einheiten geteilt wird.

(4) Jeder Verbandsstaat bezeichnet bei seinem Beitritt zum Übereinkommen die Klasse, in die er eingereiht zu werden wünscht. Er kann jedoch später erklären, dass er in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.Diese Erklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres abgegeben werden, das dem vorausgeht, für das die Änderung der Klasse wirksam wird.

Art. 27

(1) Dieses Übereinkommen wird periodischen Revisionen unterzogen, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbands zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck finden alle fünf Jahre Konferenzen statt, sofern nicht der Rat mit Fünfsechstelmehrheit der anwesenden Mitglieder feststellt, dass eine solche Konferenz zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt stattfinden soll.

(3) Die Konferenz ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist.Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.

(4) Die revidierte Fassung tritt für die Verbandsstaaten, die sie ratifiziert haben, in Kraft, wenn sie von fünf Sechsteln der Verbandsstaaten ratifiziert worden ist. Das Inkrafttreten erfolgt dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. Ist jedoch die Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten der Ansicht, dass die revidierte Fassung Änderungen enthält, die so beschaffen sind, dass sie es den Verbandsstaaten, die diese Fassung nicht ratifizieren, unmöglich machen, im Verhältnis zu den übrigen Verbandsstaaten an die frühere Fassung gebunden zu bleiben, so erfolgt das Inkrafttreten der revidierten Fassung zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. In diesem Fall sind die Staaten, welche die revidierte Fassung ratifiziert haben, von diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens an nicht mehr an die frühere Fassung gebunden.

Art. 28

(1) Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der französischen, der deutschen und der englischen Sprache.

(2) Die Sitzungen des Rats und die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.

(3) Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder die Benutzung weiterer Sprachen beschliessen.

Art. 29

Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese dem vorliegenden Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.Verbandsstaaten, die sich an solchen Abmachungen nicht beteiligt haben, werden auf Antrag zum Beitritt zugelassen.

Art. 30

(1) Jeder Verbandsstaat verpflichtet sich, alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu treffen.Er verpflichtet sich insbesondere,

  1. a) den Angehörigen der übrigen Verbandsstaaten die geeigneten Rechtsmittel zu gewährleisten, die ihnen eine wirksame Wahrung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte ermöglichen;
  2. b) eine besondere Behörde für den Schutz von Pflanzenzüchtungen einzurichten oder eine bereits bestehende Behörde mit diesem Schutz zu beauftragen;
  3. c) die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen über diesen Schutz, zumindest die periodische Veröffentlichung des Verzeichnisses der erteilten Schutzrechte, sicherzustellen.

(2) Besondere Vereinbarungen können zwischen den Verbandsstaaten auch zum Zwecke der etwaigen gemeinsamen Inanspruchnahme von Stellen getroffen werden, welche die in Artikel 7 vorgesehene Prüfung der neuen Sorten und die Zusammenstellung der erforderlichen Vergleichssammlungen und -unterlagen durchzuführen haben.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinem innerstaatlichen Recht in der Lage sein muss, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.

Art. 31

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Pariser Konferenz zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vertretenen Staaten bis zum zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsechzig zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den Unterzeichnerstaaten.

(3) Ist das Übereinkommen von mindestens drei Staaten ratifiziert worden, so tritt es zwischen diesen Staaten dreissig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es dreissig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 32

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Nichtunterzeichnerstaaten nach Massgabe der Absätze (3) und (4) zum Beitritt auf.

(2) Die Beitrittsgesuche werden an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet; diese notifiziert sie den Verbandsstaaten.

(3) Die Beitrittsgesuche werden vom Rat insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 30 geprüft.Im Hinblick auf die Natur des zu fassenden Beschlusses wird der Beitritt eines Nichtunterzeichnerstaates abweichend von der für die Revisionskonferenzen aufgestellten Regel zugelassen, wenn sein Beitrittsgesuch mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder angenommen wird.Bei der Abstimmung müssen drei Viertel der Verbandsstaaten vertreten sein.

(4) Wird der Beitritt zugelassen, so wird die Beitrittsurkunde bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den Verbandsstaaten.Der Beitritt wird dreissig Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

Art. 33

(1) Bei der Ratifikation des Übereinkommens durch einen Unterzeichnerstaat oder bei der Einreichung eines Beitrittsgesuches durch einen Nichtunterzeichnerstaat teilt der Staat im ersten Fall der Regierung der Französischen Republik, im zweiten Fall der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Liste der Gattungen oder Arten mit, für die er sich zur Anwendung des Übereinkommens nach Massgabe des Artikels 4 verpflichtet. Bei den in Artikel 4 Absatz (4) bezeichneten Gattungen oder Arten gibt er ausserdem an, ob er beabsichtigt, von der dort eingeräumten Beschränkungsbefugnis Gebrauch zu machen.

(2) Jeder Verbandsstaat, der später beschliesst, das Übereinkommen auf weitere Gattungen oder Arten anzuwenden, übermittelt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verbandsbüro spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten seines Beschlusses ebenfalls die in Absatz (1) bezeichneten Angaben.

(3) Die Regierung der Französischen Republik oder die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft leitet die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Angaben sofort an alle Verbandsstaaten weiter.

Art. 34

(1) Jeder Verbandsstaat erklärt bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt, ob das Übereinkommen auf alle oder einzelne seiner Hoheitsgebiete oder auf einen, mehrere oder alle Staaten oder Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die er Verträge zu schliessen befugt ist.Er kann diese Erklärungen in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ergänzen. Die Notifikation wird dreissig Tage nach ihrem Empfang durch diese Regierung wirksam.

(2) Die Regierung, welche die in Absatz (1) bezeichneten Erklärungen oder Notifikationen entgegengenommen hat, unterrichtet alle Verbandsstaaten.

Art. 35

Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne dass daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in Artikel 6 vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat vorhandenen, aber erst kurz zuvor gezüchteten Sorten einschränken.

Art. 36

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen Verbandsstaat die Sortenbezeichnung einer in diesem Staat geschützten neuen Sorte für den Züchter oder seinen Rechtsnachfolger in diesem Staat als Fabrik- oder Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Markenrechts geschützt, so kann er entweder auf den Markenschutz verzichten oder an Stelle der bisherigen eine neue Sortenbezeichnung für die Sorte hinterlegen. Wird eine neue Sortenbezeichnung nicht binnen sechs Monaten hinterlegt, so kann der Züchter oder sein Rechtsnachfolger für die genannten Erzeugnisse nicht mehr ein Recht aus der Fabrik - oder Handelsmarke geltend machen.

(2) Wird eine neue Sortenbezeichnung für die Sorte eingetragen, so kann der Züchter oder sein Rechtsnachfolger den Personen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Benutzung der bisherigen Sortenbezeichnung verpflichtet waren, diese Benutzung erst ein Jahr nach Veröffentlichung der Eintragung der neuen Sortenbezeichnung untersagen.

Art. 37

Dieses Übereinkommen lässt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.

Art. 38

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Begehren eines der beteiligten Staaten dem Rat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen.

(2) Wird eine solche Einigung nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt erzielt, in dem der Rat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so wird diese auf einfaches Begehren eines der beteiligten Staaten einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.Sind zwei Staaten an der Streitigkeit beteiligt, so ernennt jeder Staat einen Schiedsrichter.Sind mehr als zwei Staaten an der Streitigkeit beteiligt, so werden zwei der Schiedsrichter von den beteiligten Staaten im gemeinsamen Einvernehmen ernannt.Haben die beteiligten Staaten die Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ernannt, in dem ihnen das Verbandsbüro das Begehren auf Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert hat, so kann jeder beteiligte Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Vornahme der erforderlichen Ernennungen ersuchen.Der Obmann wird in allen Fällen von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.Ist der Präsident Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten, so nimmt der Vizepräsident die oben bezeichneten Ernennungen vor, sofern er nicht selbst Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten ist. In diesem Fall obliegt die Vornahme dieser Ernennung dem Mitglied des Gerichtshofs, das selbst nicht Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten ist und von dem Präsidenten bezeichnet wird.

(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die beteiligten Staaten verbindlich.

(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst, sofern nicht die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.

(6) Jeder an der Streitigkeit beteiligte Staat trägt die Kosten seiner Vertretung vor dem Schiedsgericht; die sonstigen Kosten werden zu gleichen Teilen von jedem der Staaten getragen.

Art. 39

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens, bei seiner Ratifikation oder bei dem Beitritt zu dem Übereinkommen sind Vorbehalte nicht zulässig.

Art. 40

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Kündigt ein Verbandsstaat das Übereinkommen, so wird die Kündigung vorbehältlich des Artikels 27 Absatz (4) ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sie den anderen Verbandsstaaten notifiziert hat.

(3) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auf einen bestimmten Teil seiner Hoheitsgebiete oder auf bestimmte Staaten oder Hoheitsgebiete, für die er auf Grund des Artikels 34 eine Erklärung abgegeben hat, nicht mehr anwendbar ist. Die neue Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sie den anderen Verbandsstaaten notifiziert hat.

(4) Diese Kündigungen und Erklärungen lassen die Rechte unberührt, die vor Ablauf der in den Absätzen (2) und (3) festgesetzten Frist im Rahmen dieses Übereinkommens erworben worden sind.

Art. 41

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer Sprache abgefasst, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird.

(2) Die Regierung der Französischen Republik leitet den Regierungen aller anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift zu.

(3) Amtliche Übersetzungen dieses Übereinkommens werden in deutscher, englischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache hergestellt.