Die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent in der Schweiz nicht.
Ergänzungsvereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)
0.232.149.514.0
AS 1995 3820; BBl 1994 V 661
Originaltext
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)
Abgeschlossen am 2. November 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1994[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. April 1995
In Kraft getreten am 1. Mai 1995 (mit Ausnahme des 2. Kapitels)
(Stand am 1. Mai 1995)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
im Hinblick auf die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993, im folgenden «EWR-Abkommen» genannt,
in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auf dem Gebiet der Erfindungspatente ein einheitliches Schutzgebiet bilden,
in der Absicht. Artikel 4 des Patentschutzvertrages[*] im Bereich der Erschöpfung der Rechte aus dem Patent an die Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein aus dem EWR-Abkommen anzupassen,
übereinstimmend, dass die ergänzenden Schutzzertifikate ebenfalls einer gemeinsamen und einheitlichen Regelung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bedürfen,
in der Absicht, diese Regelung mittels einer Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag zu treffen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Ergänzungsvereinbarung, abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
1. Kapitel Erfindungspatente
2. Kapitel Das 2. Kapitel tritt am 1. Sept. 1995 in Kraft. Ergänzende Schutzzertifikate
Von der Schweiz nach den dort geltenden Bestimmungen erteilte ergänzende Schutzzertifikate, nachstehend «Zertifikate» genannt, gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 auch für das Fürstentum Liechtenstein.
1 Die Zertifikate sind einheitlich und haben in beiden Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen.
2 Die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat in der Schweiz nicht.
Wird die Nichtigkeit eines Zertifikates gestützt auf das im Fürstentum Liechtenstein geltende EWR-Recht festgestellt, so gilt die Nichtigkeit nur für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Die Kapitel 3 und 4 des Patentschutzvertrages[*] finden auf die Zertifikate entsprechend Anwendung.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
EWR-Recht im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.
1 Diese Ergänzungsvereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.
2 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten bestimmten Tag und in der von ihnen festgelegten Weise in Kraft.
1 Diese Ergänzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
Das Ausserkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung berührt die Rechte nicht, die aufgrund dieser Ergänzungsvereinbarung erworben worden sind.