SR 0.232.145.11

Ausführungsordnung vom 28. April 1977 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

vom 28. April 1977
(Stand am 01.01.2023)

0.232.145.11

AS 1981 1275; BBl 1980 III 321

Amtlicher deutscher TextAmtliche deutsche Übersetzung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c.

Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Abgeschlossen in Budapest am 28. April 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1981[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1981
Geändert am 20. Januar 1981, in Kraft getreten am 31. Januar 1981

(Stand am 1. Januar 2023)

Regel 1 Kurzbezeichnungen und Auslegung der Bezeichnung «Unterschrift»

Regel 2 Internationale Hinterlegungsstellen

Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer ii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere die folgenden:

  1. i) das Personal und die Einrichtungen einer internationalen Hinterlegungsstelle müssen es dieser Stelle ermöglichen, die hinterlegten Mikroorganismen so aufzubewahren, dass sichergestellt ist, dass sie lebensfähig und unverseucht bleiben;
  2. ii) jede internationale Hinterlegungsstelle muss für die Aufbewahrung von Mikroorganismen ausreichende Sicherheitsmassnahmen treffen, um das Risiko des Verlustes der bei ihr hinterlegten Mikroorganismen auf ein Mindestmass zu beschränken.

Regel 3 Erwerb des Statuts einer internationalen Hinterlegungsstelle

  1. i) Namen und Anschrift der Hinterlegungsstelle anzugeben, auf die sich die Mitteilung bezieht;
  2. ii) ausführliche Angaben hinsichtlich der Fähigkeit der genannten Stelle, den in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Erfordernissen zu entsprechen, sowie Angaben über ihre Rechtsstellung, ihre wissenschaftliche Bedeutung, ihr Personal und ihre Einrichtungen zu enthalten;
  3. iii) wenn die genannte Hinterlegungsstelle nur bestimmte Arten von Mikroorganismen für eine Hinterlegung anzunehmen beabsichtigt, diese Arten anzugeben;
  4. iv) die Höhe der Gebühren anzugeben, die diese Stelle nach Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle für die Aufbewahrung, Erteilung von Lebensfähigkeitsbescheinigungen und Abgabe von Proben von Mikroorganismen erheben wird;
  5. v) die Amtssprache oder Amtssprachen dieser Stelle anzugeben;
  6. vi) gegebenenfalls den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt anzugeben.

Regel 4 Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle

  1. i) Namen und Anschrift der betreffenden internationalen Hinterlegungsstelle anzugeben;
  2. ii) wenn er sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, diese Arten aufzuführen;
  3. iii) die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, genau anzugeben.
  1. i) Namen und Anschrift der betreffenden internationalen Hinterlegungsstelle anzugeben;
  2. ii) wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, diese Arten aufzuführen;
  3. iii) wenn der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die Mitteilung vornimmt, wünscht, dass die Wirkungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Mitteilung eintreten sollen, diesen späteren Zeitpunkt anzugeben.

Regel 5 Untätigkeit der internationalen Hinterlegungsstelle

  1. i) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass Proben von allen diesen Mikroorganismen unverzüglich und ohne Beeinträchtigung oder Verseuchung von der genannten Stelle («untätige Stelle») zu einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle («Ersatzstelle») weitergeleitet werden;
  2. ii) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass alle an die untätige Stelle gerichteten Postsendungen oder sonstigen Mitteilungen sowie alle Akten und sonstigen einschlägigen Angaben im Besitz dieser Stelle hinsichtlich dieser Mikroorganismen unverzüglich an die Ersatzstelle weitergeleitet werden;
  3. iii) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass die untätige Stelle unverzüglich allen betroffenen Hinterlegern die Einstellung ihrer Tätigkeit und die erfolgte Weiterleitung mitteilt;
  4. iv) unverzüglich dem Generaldirektor die Tatsache und das Ausmass der betreffenden Einstellung sowie die Massnahmen mitzuteilen, die der genannte Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum nach den Ziffern i bis iii getroffen hat.

Regel 6 Vornahme der Ersthinterlegung oder der erneuten Hinterlegung

a)  Dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übermittelten Mikroorganismus ist, soweit nicht Regel 6.2 Anwendung findet, eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:

  1. i) eine Angabe, dass die Hinterlegung auf Grund des Vertrags erfolgt, und die Verpflichtung, sie während des in Regel 9.1 genannten Zeitraums nicht zurückzunehmen;
  2. ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
  3. iii) Einzelheiten über die Bedingungen, die für die Züchtung des Mikroorganismus, seine Aufbewahrung und die Prüfung seiner Lebensfähigkeit notwendig sind, sowie, wenn eine Mischung von Mikroorganismen hinterlegt wird, Beschreibungen der Bestandteile der Mischung und mindestens eines der Verfahren, das die Prüfung ihres Vorhandenseins ermöglicht;
  4. iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
  5. v) einen Hinweis auf die Eigenschaften des Mikroorganismus, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder darstellen können, oder die Angabe, dass dem Hinterleger solche Eigenschaften nicht bekannt sind.

a)  Vorbehaltlich des Buchstaben b ist bei einer erneuten Hinterlegung nach Artikel 4 dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übersandten Mikroorganismus eine Abschrift der Empfangsbestätigung der früheren Hinterlegung, eine Abschrift der letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung für den früher hinterlegten Mikroorganismus mit der Bestätigung, dass der Mikroorganismus lebensfähig ist, sowie eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:

  1. i) die in Regel 6.1 Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Angaben;
  2. ii) eine Erklärung über den für die erneute Hinterlegung massgeblichen Grund nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der früher hinterlegte ist, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Hinterleger die Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, oder gegebenenfalls des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannten Zeitpunkts der Veröffentlichung;
  3. iii) wenn eine wissenschaftliche Beschreibung und/oder eine vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung in Verbindung mit der früheren Hinterlegung angegeben war/waren, die letzte wissenschaftliche Bezeichnung und/oder vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung, die der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der die frühere Hinterlegung vorgenommen worden war, mitgeteilt worden ist/sind.

c)  Im Sinne der Buchstaben a und b und der Regel 7.4 bedeutet «frühere Hinterlegung»:

  1. i) wenn der erneuten Hinterlegung bereits eine oder mehrere erneute Hinterlegungen vorangegangen sind: die letzte dieser erneuten Hinterlegungen;
  2. ii) wenn der erneuten Hinterlegung keine andere erneute Hinterlegung vorangegangen ist: die Ersthinterlegung.
  1. i) dass der Mikroorganismus in der für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung notwendigen Form und Menge hinterlegt wird,
  2. ii) dass ein von dieser Stelle entworfenes und vom Hinterleger ordnungsgemäss ausgefülltes Formblatt für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens dieser Stelle eingereicht wird;
  3. iii) dass die schriftliche Erklärung nach Regel 6.1 Buchstabe a oder Regel 6.2 Buchstabe a in der von dieser Stelle angegebenen Sprache oder in einer der von ihr angegebenen Sprachen abgefasst wird; diese Sprache(n) muss/ müssen mindestens die nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer v angegebene(n) Amtssprache(n) einschliessen;
  4. iv) dass die in Regel 12.1 Buchstabe a Ziffer i genannte Gebühr für die Aufbewahrung entrichtet wird;
  5. v) dass der Hinterleger, soweit das anwendbare Recht dies gestattet, mit dieser Stelle einen Vertrag schliesst, der die Verpflichtungen des Hinterlegers und dieser Stelle festlegt.

a)  Die internationale Hinterlegungsstelle lehnt die Annahme des Mikroorganismus ab und unterrichtet den Hinterleger unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich von der Ablehnung:

  1. i) wenn der Mikroorganismus nicht zu den Arten von Mikroorganismen gehört, auf die sich die Versicherung nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 3.3 erstreckt;
  2. ii) wenn der Mikroorganismus derart aussergewöhnliche Eigenschaften aufweist, dass die internationale Hinterlegungsstelle technisch nicht in der Lage ist, die ihr nach dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung obliegenden Aufgaben im Hinblick auf den Mikroorganismus zu erfüllen;
  3. iii) wenn die Hinterlegung in einem Zustand eingeht, aus dem klar ersichtlich ist, dass der Mikroorganismus fehlt, oder der aus wissenschaftlichen Gründen die Annahme des Mikroorganismus unmöglich macht.

Regel 7 Empfangsbestätigung

Jede Empfangsbestätigung nach Regel 7.1, die für eine Ersthinterlegung erteilt wird, hat anzugeben, dass sie von der Hinterlegungsstelle in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle nach dem Vertrag erteilt wird; die Empfangsbestätigung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle;
  2. ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
  3. iii) den Zeitpunkt der Ersthinterlegung nach Massgabe von Regel 6.4 Buchstabe c;
  4. iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
  5. v) die Eingangsnummer, welche die internationale Hinterlegungsstelle der Hinterlegung zugeteilt hat;
  6. vi) wenn die in Regel 6.1 Buchstabe a genannte schriftliche Erklärung die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus enthält, einen Hinweis hierauf.

Jeder Empfangsbestätigung nach Regel 7. 1, die für eine erneute Hinterlegung nach Artikel 4 erteilt wird, ist eine Abschrift der Empfangsbestätigung der früheren Hinterlegung (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c) sowie eine Abschrift der letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung für den früher hinterlegten Mikroorganismus (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c) mit der Angabe beizufügen, dass der Mikroorganismus lebensfähig ist; die Empfangsbestätigung hat mindestens zu enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle;
  2. ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
  3. iii) den Zeitpunkt der erneuten Hinterlegung nach Massgabe von Regel 6.4 Buchstabe c.
  4. iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
  5. v) die Eingangsnummer, welche die internationale Hinterlegungsstelle der erneuten Hinterlegung zugeteilt hat;
  6. vi) eine Angabe des massgeblichen Grundes und des massgeblichen Zeitpunkts laut Erklärung des Hinterlegers nach Regel 6.2 Buchstabe a Ziffer ii;
  7. vii) im Fall der Regel 6.2 Buchstabe a Ziffer iii einen Hinweis darauf, dass eine wissenschaftliche Beschreibung und/oder eine vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung vom Hinterleger angegeben worden ist/sind;
  8. viii) die Eingangsnummer, die der früheren Hinterlegung (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c) zugeteilt wurde.

Die internationale Hinterlegungsstelle, an die Proben von Mikroorganismen nach Regel 5.1 Buchstabe a Ziffer i weitergeleitet werden, stellt dem Hinterleger für jede Hinterlegung, von der eine Probe weitergeleitet wird, eine Empfangsbestätigung aus, die angibt, dass sie von der Hinterlegungsstelle in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle nach dem Vertrag erteilt wird; die Empfangsbestätigung hat mindestens zu enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle;
  2. ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
  3. iii) den Zeitpunkt, zu dem die weitergeleitete Probe bei der internationalen Hinterlegungsstelle eingegangen ist (Datum der Weiterleitung);
  4. iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
  5. v) die von der internationalen Hinterlegungsstelle zugeteilte Eingangsnummer;
  6. vi) Namen und Anschrift der internationalen Hinterlegungsstelle, von der aus die Weiterleitung erfolgte;
  7. vii) die von der internationalen Hinterlegungsstelle, von der aus die Weiterleitung erfolgte, zugeteilte Eingangsnummer;
  8. viii) einen entsprechenden Hinweis, wenn die schriftliche Erklärung nach Regel 6.1 Buchstabe a oder Regel 6.2 Buchstabe a die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus enthielt oder wenn diese wissenschaftliche Beschreibung und/oder diese vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung nach Regel 8.1 zu einem späteren Zeitpunkt angegeben oder geändert worden ist/sind.

Regel 8 Spätere Angabe oder Änderung der wissenschaftlichen Beschreibung und/oder der vorgeschlagenen taxonomischen Bezeichnung

b)  Jede derartige spätere Angabe oder Änderung muss in einer vom Hinterleger unterzeichneten schriftlichen Mitteilung an die internationale Hinterlegungsstelle erfolgen; die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
  2. ii) die von der genannten Stelle zugeteilte Eingangsnummer;
  3. iii) die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus;
  4. iv) bei einer Änderung die letzte vorausgegangene wissenschaftliche Beschreibung und/oder vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung.

Regel 9 Aufbewahrung von Mikroorganismen

Regel 10 Lebensfähigkeitsprüfung und Lebensfähigkeitsbescheinigung

  1. i) unverzüglich nach einer Hinterlegung gemäss Regel 6 oder einer Weiterleitung gemäss Regel 5.1;
  2. ii) in angemessenen Abständen, je nach Art des Mikroorganismus und der anwendbaren Aufbewahrungsbedingungen, oder jederzeit, falls dies aus technischen Gründen notwendig ist;
  3. iii) jederzeit auf Antrag des Hinterlegers.
  1. i) dem Hinterleger unverzüglich nach einer Hinterlegung gemäss Regel 6 oder einer Weiterleitung gemäss Regel 5.1 ;
  2. ii) dem Hinterleger auf seinen Antrag jederzeit nach der Hinterlegung oder Weiterleitung;
  3. iii) jedem Amt für gewerbliches Eigentum, jeder sonstigen Behörde und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Ausnahme des Hinterlegers, an das oder an die Proben von dem hinterlegten Mikroorganismus in Übereinstimmung mit Regel 11 abgegeben wurden, auf dessen oder deren Antrag, gleichzeitig mit oder jederzeit nach einer derartigen Abgabe von Proben.

b)  Die Lebensfähigkeitsbescheinigung hat anzugeben, ob der Mikroorganismus weiter lebensfähig ist oder nicht; sie hat zu enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift der sie ausstellenden internationalen Hinterlegungsstelle;
  2. ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
  3. iii) den in Regel 7.3 Ziffer iii genannten Zeitpunkt oder, im Fall einer erneuten Hinterlegung oder einer Weiterleitung, den letzten der in Regel 7.4 Ziffer iii und 7.5 Ziffer iii genannten Zeitpunkte;
  4. iv) die von der Hinterlegungsstelle zugeteilte Eingangsnummer;
  5. v) den Zeitpunkt der Prüfung, auf die sie sich bezieht;
  6. vi) Angaben über die Bedingungen, unter denen die Lebensfähigkeitsprüfung durchgeführt wurde, vorausgesetzt, dass diese Angaben von der Partei beantragt wurden, der die Lebensfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, und dass die Ergebnisse der Prüfung negativ waren.

Regel 11 Abgabe von Proben

  1. i) dass eine Anmeldung, die auf die Hinterlegung des Mikroorganismus Bezug nimmt, bei diesem Amt zur Erteilung eines Patents eingereicht wurde und dass sich der Gegenstand der Anmeldung auf den Mikroorganismus oder seine Verwendung bezieht;
  2. ii) dass eine derartige Anmeldung bei diesem Amt anhängig ist oder zur Erteilung eines Patents geführt hat,
  3. iii) dass die Probe für Zwecke eines Patentverfahrens mit Wirkung in diesem Vertragsstaat oder in dieser Organisation oder ihren Mitgliedstaaten benötigt wird;
  4. iv) dass diese Probe und alle beigefügten oder sich daraus ergebenden Angaben nur für Zwecke dieses Patentverfahrens verwendet werden.
  1. i) an den Hinterleger auf dessen Antrag;
  2. ii) an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person (im folgenden als «berechtigte Partei» bezeichnet) auf deren Antrag, wenn dem Antrag eine Erklärung des Hinterlegers beigefügt ist, mit der in die beantragte Abgabe einer Probe eingewilligt wird.
  1. i) dass eine Anmeldung, die auf die Hinterlegung des Mikroorganismus Bezug nimmt, bei diesem Amt zur Erteilung eines Patents eingereicht wurde und dass sich der Gegenstand der Anmeldung auf den Mikroorganismus oder seine Verwendung bezieht;
  2. ii) dass ausser im Fall des zweiten Teils der Ziffer iii die Veröffentlichung für Zwecke des Patentverfahrens durch das Amt stattgefunden hat;
  3. iii) entweder dass die bestätigte Partei nach dem für das Patentverfahren vor diesem Amt geltenden Recht einen Anspruch auf eine Probe des Mikroorganismus hat und, falls dieses Recht diesen Anspruch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, dass sich das Amt davon überzeugt hat, dass diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind, oder dass die bestätigte Partei ein Formblatt vor diesem Amt unterschrieben hat und dass infolge der Unterschrift auf dem Formblatt die Bedingungen für die Abgabe einer Probe an die bestätigte Partei nach dem für das Patentverfahren vor diesem Amt geltenden Recht als erfüllt anzusehen sind; steht der bestätigten Partei der genannte Anspruch nach diesem Recht vor der Veröffentlichung für Zwecke des Patentverfahrens durch das Amt zu und hat die Veröffentlichung noch nicht stattgefunden, so hat die Bestätigung dies ausdrücklich festzustellen sowie die anwendbare Bestimmung dieses Rechts einschliesslich einer etwaigen Gerichtsentscheidung in üblicher Weise anzugeben.

a)[*]  Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung und jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 sind:

  1. i) in englischer, französischer, arabischer, chinesischer, russischer oder spanischer Sprache abzufassen, wenn sie an eine internationale Hinterlegungsstelle gerichtet sind, deren Amtssprache Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist bzw. zu deren Amtssprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch gehört, mit der Massgabe, dass sie, wenn sie in Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch abgefasst sein müssen, stattdessen in Englisch oder Französisch eingereicht werden können und dass das Internationale Büro, wenn sie so eingereicht werden, auf Antrag der in den erwähnten Regeln genannten beteiligten Partei oder der internationalen Hinterlegungsstelle unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, chinesische, spanische oder russische Sprache anzufertigen hat;
  2. ii) in allen anderen Fällen in englischer oder französischer Sprache abzufassen mit der Massgabe, dass sie stattdessen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der internationalen Hinterlegungsstelle abgefasst werden können.

d)  Jeder Antrag, jede Erklärung oder jede Bestätigung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 Buchstabe a muss folgende Angaben enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum, das den Antrag stellt, bzw. der berechtigten oder bestätigten Partei;
  2. ii) die der Hinterlegung zugeteilte Eingangsnummer,
  3. iii) im Fall der Regel 11. 1 das Datum und die Nummer der Anmeldung oder des Patents, die sich auf die Hinterlegung beziehen;
  4. iv) im Fall der Regel 11.3 Buchstabe a die Angaben nach Ziffer iii sowie Namen und Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum, das die Bestätigung nach der genannten Regel erteilt hat.

e)  Jeder Antrag nach Regel 11.3 Buchstabe b hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. i) Namen und Anschrift der antragstellenden Partei;
  2. ii) die der Hinterlegung zugeteilte Eingangsnummer.

Regel 12 Gebühren

  1. i) für die Aufbewahrung;
  2. ii) für die Bestätigung nach Regel 8.2;
  3. iii) vorbehaltlich der Regel 10.2 Buchstabe e erster Satz für die Erteilung von Lebensfähigkeitsbescheinigungen;
  4. iv) vorbehaltlich der Regel 11.4 Buchstabe h erster Satz für die Abgabe von Proben;
  5. v) für die Mitteilung von Angaben nach Regel 7.6.

Regel 12 bis Berechnung der Fristen

Regel 13 Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Verbands von Budapest vom 1. Okt. 2002, in Kraft seit 2. Okt. 2010 ( AS 2004 1297 ). Veröffentlichung durch das Internationale Büro

b)  Vollständige Angaben über alle folgenden Tatsachen sind einmal zu veröffentlichen, und zwar unverzüglich nach dem Eintritt dieser Tatsache:

  1. i) jeder Erwerb, jede Beendigung oder jede Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle und die in Verbindung mit dieser Beendigung oder Einschränkung ergriffenen Massnahmen;
  2. ii) jede Erweiterung nach Regel 3.3;
  3. iii) jede Einstellung der Tätigkeit einer internationalen Hinterlegungsstelle, jede Weigerung, bestimmte Arten von Mikroorganismen anzunehmen, und die in Verbindung mit einer derartigen Einstellung oder Weigerung ergriffenen Massnahmen;
  4. iv) jede Änderung der von einer internationalen Hinterlegungsstelle erhobenen Gebühren;
  5. v) alle nach Regel 6.3 Buchstabe b mitgeteilten Erfordernisse und deren Änderungen.

Regel 14 Kosten der Delegationen

Regel 15 Fehlen des Quorums in der Versammlung