Inhaltsverzeichnis

SR 0.232.142.21

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung) (AO EPÜ 2000)

vom 07. December 2006
(Stand am 01.04.2024)

0.232.142.21

 AS 2007 6541

Originaltext

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

(AO EPÜ 2000)

Angenommen vom Verwaltungsrat am 7. Dezember 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007

(Stand am 1. April 2024)

Erster Teil Ausführungsvorschriften zum Ersten Teil des Übereinkommens

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

Regel 1 Schriftliches Verfahren

Regel 2 Einreichung von Unterlagen; Formvorschriften

Regel 3 Sprache im schriftlichen Verfahren

Regel 4 Sprache im mündlichen Verfahren

Regel 5 Beglaubigung von Übersetzungen

Regel 6 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 ( AS 2014 2405 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung

  1. a) kleine und mittlere Unternehmen;
  2. b) natürliche Personen; oder
  3. c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.

Regel 7 Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung

Kapitel II Organisation des Europäischen Patentamts

1. Abschnitt Allgemeines

Regel 8 Patentklassifikation
Regel 9 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ). Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts
Regel 10 Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Regel 11 Geschäftsverteilung für die erste Instanz

2. Abschnitt Organisation der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer

Regel 12 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ).
Regel 12 a Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ). Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Regel 12 b Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ). Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern

(3)  Das Präsidium:

  1. a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;
  2. b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;
  3. c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer;
  4. d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.
Regel 12 c Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ). Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer
Regel 12 d Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ). Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden
Regel 13 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2017 7193 ). Geschäftsverteilungsplan für die Grosse Beschwerdekammer

Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum zweiten Teil des Übereinkommens

Kapitel I Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders

Regel 14 Aussetzung des Verfahrens

Regel 15 Beschränkung von Zurücknahmen

Regel 16 Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1

(1)  Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 nur Gebrauch machen, wenn:

  1. a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird; und
  2. b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist.

Regel 17 Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten

Regel 18 Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent

Kapitel II Erfindernennung

Regel 19 Einreichung der Erfindernennung

Regel 20 Bekanntmachung der Erfindernennung

Regel 21 Berichtigung der Erfindernennung

Kapitel III Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten

Regel 22 Eintragung von Rechtsübergängen

Regel 23 Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Regel 24 Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen:

  1. a) als ausschliessliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen;
  2. b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist.

Kapitel IV Ausstellungsbescheinigung

Regel 25 Ausstellungsbescheinigung

Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die:

  1. a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist;
  2. b) bestätigt, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist;
  3. c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; und
  4. d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.

Kapitel V Biotechnologische Erfindungen

Regel 26 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

(4)  «Pflanzensorte» ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind:

  1. a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert;
  2. b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und
  3. c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

Regel 27 Patentierbare biotechnologische Erfindungen

Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:

  1. a) biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
  2. b) Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 7201 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
  3. c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

Regel 28 Ausnahmen von der Patentierbarkeit

(1)  Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:

  1. a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
  2. b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
  3. c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
  4. d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Regel 29 Der menschliche Körper und seine Bestandteile

Regel 30 Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen

Regel 31 Hinterlegung von biologischem Material

(1)  Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäss Artikel 83 offenbart, wenn:

  1. a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977[*] hinterlegt worden ist;
  2. b) die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden massgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält;
  3. c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind; und
  4. d) – falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde – Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Massgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(2)  Die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben können nachgereicht werden:

  1. a) innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden;
  2. b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b);
  3. c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht.

Regel 32 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 7203 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Sachverständigenlösung

  1. a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird; oder gegebenenfalls
  2. b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,

Regel 33 Zugang zu biologischem Material

Regel 34 Erneute Hinterlegung von biologischem Material

Dritter Teil Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens

Kapitel I Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Regel 35 Allgemeine Vorschriften

Regel 36 Europäische Teilanmeldungen

Regel 37 Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

(1)  Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung des nationalen Rechts betreffend die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiter und ergreift alle geeigneten Massnahmen, damit die Weiterleitung:

  1. a) innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung erfolgt, wenn ihr Gegenstand nach nationalem Recht offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist; oder
  2. b) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätstag erfolgt, wenn näher geprüft werden muss, ob die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist.

Regel 38 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Anmeldegebühr und Recherchengebühr

Regel 39 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Benennungsgebühren

Regel 40 Anmeldetag

(1)  Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

  1. a) einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird;
  2. b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen;
  3. c) eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.

Kapitel II Anmeldebestimmungen

Regel 41 Erteilungsantrag

(2)  Der Antrag muss enthalten:

  1. a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents;
  2. b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Fantasiebezeichnung enthalten darf;
  3. c) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 146 ). den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen ist der Familienname vor den Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen und Gesellschaften, die juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellt sind, ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind gemäss den üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift anzugeben und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich, enthalten. Gegebenenfalls sollen Telefonnummern angegeben werden;
  4. d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c;
  5. e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;
  6. f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 b) die Nummer der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung;
  7. g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
  8. h) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters;
  9. i) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden;
  10. j) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist.

Regel 42 Inhalt der Beschreibung

(1)  In der Beschreibung:

  1. a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;
  2. b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung der europäischen Patentanmeldung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;
  3. c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;
  4. d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;
  5. e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im Einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen;
  6. f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

Regel 43 Form und Inhalt der Patentansprüche

(1)  Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;
  2. b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten «dadurch gekennzeichnet» oder «gekennzeichnet durch» beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

(2)  Unbeschadet des Artikels 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:

  1. a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse;
  2. b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung;
  3. c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmässig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.

Regel 44 Einheitlichkeit der Erfindung

Regel 45 Gebührenpflichtige Patentansprüche

Regel 46 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 164 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

Regel 47 Form und Inhalt der Zusammenfassung

Regel 48 Unzulässige Angaben

(1)  Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:

  1. a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;
  2. b) herabsetzende Äusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;
  3. c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Regel 49 Form der Anmeldungsunterlagen Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 164 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

Regel 50 Nachgereichte Unterlagen

Kapitel III Jahresgebühren

Regel 51 Fälligkeit

(4)  Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so:

  1. a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschliesslich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
  2. Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.
  3. b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.
  1. a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem Antrag auf Überprüfung angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschliesslich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
  2. Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.
  3. b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.

Kapitel IV Priorität

Regel 52 Prioritätserklärung

Regel 53 Prioritätsunterlagen

Regel 54 Ausstellung von Prioritätsunterlagen

Vierter Teil Ausführungsvorschriften zum vierten Teil des Übereinkommens

Kapitel I Prüfung durch die Eingangsstelle

Regel 55 Eingangsprüfung

Regel 56 Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

(3)  Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht:

  1. a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;
  2. b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht; und
  3. c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.[*]

(4)  Wenn der Anmelder:

  1. a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht; oder
  2. b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäss Absatz 2 nachgereicht wurden, so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

Regel 56 a Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 856 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile

(4)  Werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 beantragt und Folgendes einreicht:

  1. a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;
  2. b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht;
  1. c) eine Angabe, wo die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.

(5)  Wenn der Anmelder:

  1. a) die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 3 einreicht;
  1. b) nach Absatz 7 richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknimmt, die gemäss Absatz 3 nachgereicht wurden;

Regel 57 Formalprüfung

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3, ob:

  1. a) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 471 ). eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;
  2. b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 entspricht;
  3. c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;
  4. d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;
  5. e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;
  6. f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;
  7. g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;
  8. h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;
  9. i) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 164 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. die Anmeldung den in Regel 49 Absatz 1 vorgeschriebenen Erfordernissen und den anwendbaren, vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Regel 49 Absatz 2 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;
  10. j) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.

Regel 58 Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen

Regel 59 Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität

Regel 60 Nachholung der Erfindernennung

Kapitel II Europäischer Recherchenbericht

Regel 61 Inhalt des europäischen Recherchenberichts

Regel 62 Erweiterter europäischer Recherchenbericht

Regel 62 a Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen

Regel 63 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Unvollständige Recherche

Regel 64 Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit

Regel 65 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 ( AS 2023 164 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Übermittlung des europäischen Recherchenberichts

Regel 66 Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung

Kapitel III Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Regel 67 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

Regel 68 Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte

Regel 69 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Mitteilungen über die Veröffentlichung

Regel 70 Prüfungsantrag

Kapitel IV Prüfung durch die Prüfungsabteilung

Regel 70 a Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht

Regel 70 b Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4443 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse

Regel 71 Prüfungsverfahren

Regel 71 a Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Abschluss des Erteilungsverfahrens

Regel 72 Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder

Kapitel V Europäische Patentschrift

Regel 73 Inhalt und Form der Patentschrift

Regel 74 Urkunde über das europäische Patent

Fünfter Teil Ausführungsvorschriften zum fünften Teil des Übereinkommens

Kapitel I Einspruchsverfahren

Regel 75 Verzicht oder Erlöschen des Patents

Regel 76 Form und Inhalt des Einspruchs

(2)  Die Einspruchsschrift muss enthalten:

  1. a) Angaben zur Person des Einsprechenden nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
  2. b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung;
  3. c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;
  4. d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d).

Regel 77 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig

Regel 78 Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers

Regel 79 Vorbereitung der Einspruchsprüfung

Regel 80 Änderung des europäischen Patents

Regel 81 Prüfung des Einspruchs

Regel 82 Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang

Regel 83 Anforderung von Unterlagen

Regel 84 Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

Regel 85 Rechtsübergang des europäischen Patents

Regel 86 Unterlagen im Einspruchsverfahren

Regel 87 Inhalt und Form der neuen europäischen Patentschrift

Regel 88 Kosten

Regel 89 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Kapitel II Beschränkungs- und Widerrufsverfahren

Regel 90 Gegenstand des Verfahrens

Regel 91 Zuständigkeit für das Verfahren

Regel 92 Antragserfordernisse

(2)  Der Antrag muss enthalten:

  1. a) Angaben zur Person des antragstellenden Patentinhabers (Antragsteller) nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c) sowie die Angabe der Vertragsstaaten, für die der Antragsteller Inhaber des Patents ist;
  2. b) die Nummer des Patents, dessen Beschränkung oder Widerruf beantragt wird, und eine Liste der Vertragsstaaten, in denen es wirksam geworden ist;
  3. c) gegebenenfalls Namen und Anschrift der Inhaber des Patents für die Vertragsstaaten, in denen der Antragsteller nicht Inhaber des Patents ist, sowie den Nachweis, dass der Antragsteller befugt ist, im Verfahren für sie zu;
  4. d) falls die Beschränkung des Patents beantragt wird, eine vollständige Fassung der geänderten Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung;
  5. e) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d).

Regel 93 Vorrang des Einspruchsverfahrens

Regel 94 Verwerfung des Antrags als unzulässig

Regel 95 Entscheidung über den Antrag

Regel 96 Inhalt und Form der geänderten europäischen Patentschrift

Sechster Teil Ausführungsvorschriften zum sechsten Teil des Übereinkommens

Kapitel I Beschwerdeverfahren

Regel 97 Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung

Regel 98 Verzicht oder Erlöschen des Patents

Regel 99 Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung

(1)  Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  1. a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
  2. b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung; und
  3. c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.

Regel 100 Prüfung der Beschwerde

Regel 101 Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Regel 102 Form der Entscheidung der Beschwerdekammer

Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen. Die Entscheidung enthält:

  1. a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen worden ist;
  2. b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
  3. c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  4. d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter;
  5. e) die Anträge der Beteiligten;
  6. f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
  7. g) die Entscheidungsgründe;
  8. h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschliesslich der Entscheidung über die Kosten.

Regel 103 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Dez. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1471 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  1. a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht; oder
  2. b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.

(3)  Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt:

  1. a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung;
  2. b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist;
  3. c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.
  1. a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird;
  2. b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wird;
  3. c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.

Kapitel II Anträge auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer

Regel 104 Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel

Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer:

  1. a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat; oder
  2. b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

Regel 105 Straftaten

Regel 106 Rügepflicht

Regel 107 Inhalt des Antrags auf Überprüfung

(1)  Der Antrag muss enthalten:

  1. a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
  2. b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.

Regel 108 Prüfung des Antrags

Regel 109 Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung

(2)  Die Grosse Beschwerdekammer:

  1. a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
  2. b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.

Regel 110 Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung

Siebenter Teil Ausführungsvorschriften zum siebenten Teil des Übereinkommens

Kapitel I Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts

Regel 111 Form der Entscheidungen

Regel 112 Feststellung eines Rechtsverlusts

Regel 113 Unterschrift, Name, Dienstsiegel

Kapitel II Einwendungen Dritter

Regel 114 Einwendungen Dritter

Kapitel III Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Regel 115 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Regel 116 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Regel 117 Fassung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2021 84 ). Entscheidung über eine Beweisaufnahme

Regel 118 Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt

(2)  Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:

  1. a) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme,die Angabe, ob sie als Videokonferenz durchgeführt wird,sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen;
  2. b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen;
  3. c) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per Videokonferenz vernommen werden kann;
  4. d) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.[*]

Regel 119 Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt

Regel 120 Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht

Regel 121 Beauftragung von Sachverständigen

(2)  Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

  1. a) die genaue Umschreibung der Aufgabe;
  2. b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
  3. c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
  4. d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2–4 zustehen.

Regel 122 Kosten der Beweisaufnahme

Regel 123 Beweissicherung

(2)  Der Antrag muss enthalten:

  1. a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
  2. b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;
  3. c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  4. d) die Angabe der Beweismittel;
  5. e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis  rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.

Regel 124 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

Kapitel IV Zustellungen

Regel 125 Allgemeine Vorschriften

(2)  Die Zustellung wird bewirkt:

  1. a) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ). durch Postdienste nach Regel 126;
  2. b) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ). durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;
  3. c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder
  4. d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.

Regel 126 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ). Zustellung durch Postdienste

Regel 127 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 4199 ). Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung

Regel 128 Zustellung durch unmittelbare Übergabe

Regel 129 Öffentliche Zustellung

Regel 130 Zustellung an Vertreter

Kapitel V Fristen

Regel 131 Berechnung der Fristen

Regel 132 Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen

Regel 133 Verspäteter Zugang von Schriftstücken

Regel 134 Verlängerung von Fristen

Regel 135 Weiterbehandlung

Regel 136 Wiedereinsetzung

Kapitel VI Änderungen und Berichtigungen

Regel 137 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 83 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Änderung der europäischen Patentanmeldung

Regel 138 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten

Regel 139 Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen

Regel 140 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

Kapitel VII Auskünfte über den Stand der Technik

Regel 141 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4443 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Auskünfte über den Stand der Technik

Kapitel VIII Unterbrechung des Verfahrens

Regel 142 Unterbrechung des Verfahrens

(1)  Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen:

  1. a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;
  2. b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen;
  3. c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen.

(3)  Im Fall des Absatzes 1 c) wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt den übrigen Beteiligten die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers angezeigt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit:

  1. a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt; oder
  2. b) andernfalls, dass das Verfahren ab der Zustellung dieser Mitteilung mit dem Anmelder oder Patentinhaber wiederaufgenommen wird.

Kapitel IX Unterrichtung der Öffentlichkeit

Regel 143 Eintragungen in das Europäische Patentregister

(1)  Im Europäischen Patentregister werden folgende Angaben eingetragen:

  1. a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
  2. b) Anmeldetag der Anmeldung;
  3. c) Bezeichnung der Erfindung;
  4. d) Symbole der Klassifikation der Anmeldung;
  5. e) die benannten Vertragsstaaten;
  6. f) Angaben zur Person des Anmelders oder Patentinhabers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
  7. g) Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2021 ( AS 2021 652 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
  8. h) Angaben zur Person des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d); im Fall mehrerer Vertreter nur die Angaben zur Person des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten «und Partner» sowie im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 152 Absatz 11 nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses;
  9. i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung);
  10. j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern aller Teilanmeldungen;
  11. k) bei Teilanmeldungen oder nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichten neuen Anmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung;
  12. l) Tag der Veröffentlichung der Anmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts;
  13. m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags;
  14. n) Tag, an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
  15. o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents;
  16. p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch;
  17. q) Tag der Einlegung des Einspruchs;
  18. r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch;
  19. s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regeln 14 und 78;
  20. t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel 142;
  21. u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist;
  22. v) die Einreichung eines Umwandlungsantrags nach Artikel 135 Absatz 3;
  23. w) Rechte an der Anmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in dieser Ausführungsordnung vorgesehen ist;
  24. x) Tag und Art der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents;
  25. y) Tag und Art der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über den Antrag auf Überprüfung.

Regel 144 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen:

  1. a) Unterlagen über die Frage der Ausschliessung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer;
  2. b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;
  3. c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
  4. d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten.

Regel 145 Durchführung der Akteneinsicht

Regel 146 Auskunft aus den Akten

Regel 147 Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten

  1. (3)a) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale.
  2. b) Die ursprünglich auf Papier oder auf einem Datenträger eingereichte Fassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde.[*]

(4)  Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:

  1. a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; oder
  2. b) das Patent vom Europäischen Patentamt widerrufen worden ist; oder
  3. c) die Geltungsdauer des Patents oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.

Kapitel X Rechts- und Amtshilfe

Regel 148 Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Regel 149 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung

Regel 150 Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

Kapitel XI Vertretung

Regel 151 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 152 Vollmacht

(5)  Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt:

  1. a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 betrifft; und
  2. b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.

Regel 153 Zeugnisverweigerungsrecht Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 15 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

(2)  Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf:

  1. a) die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung;
  2. b) die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung;
  3. c) Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung.

Regel 154 Änderungen in der Liste der Vertreter

(1)  Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab:

  1. a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind; oder
  2. b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind;

(2)  Unbeschadet der nach Artikel 134a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmassnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht:

  1. a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit;
  2. b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) erteilt wurde;
  3. c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.

Achter Teil Ausführungsvorschriften zum achten Teil des Übereinkommens

Regel 155 Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags

Regel 156 Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen

Neunter Teil Ausführungsvorschriften zum zehnten Teil des Übereinkommens

Regel 157 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Regel 158 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Regel 159 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase

(1)  Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 hat der Anmelder innerhalb von einunddreissig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:

  1. a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;
  2. b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;
  3. c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 zu entrichten;
  4. d) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 früher abläuft;
  5. e) die Recherchengebühr zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss;
  6. f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 früher abläuft;
  7. g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 früher fällig wird;
  8. h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel 25 einzureichen.

Regel 160 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse

Regel 161 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1513 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Änderung der Anmeldung

Regel 162 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1513 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Gebührenpflichtige Patentansprüche

Regel 163 Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt

Regel 164 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3275 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen

(1)  Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so:

  1. a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen;
  2. b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll; und
  3. c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.

(2)  Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so:

  1. a) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine Recherche durchgeführt wird;
  2. b)

    übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Buchstabe a durchgeführten Recherche zusammen mit:

    1. einer Mitteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, in der dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern, oder
    2. einer Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3;
  3. und
  4. c) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Buchstabe b auf, die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäss Buchstabe a durchgeführt wurde.

Regel 165 Die Euro‑PCT‑Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3

(1)  Die mit Artikel 1 Nummern 5–8, 10–17 und 20 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft.(2) Die mit Artikel 1 Nummern 1–4, 9, 18 und 19 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft und gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.

(1)  Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. April 2010 in Kraft.(2)  Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.(3)  Die durch Artikel 1 Nummer 8 dieses Beschlusses geänderte Regel 161 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen vor dem 1. April 2010 keine Mitteilung nach der geltenden Regel 161 ergangen ist.

(1)  Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.(2)  Regel 36 Absätze (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung sind auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.

(1)  Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. Januar 2011 in Kraft.(2)  Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 141 sowie die neue durch diesen Beschluss eingeführte Regel 70b gelten für europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.

(1)  Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft.(2)  Unbeschadet des Artikels 3 des Beschlusses CA/D 2/09 des Verwaltungsrats gilt die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 36 Absatz 1 für ab dem 1. April 2010 eingereichte Teilanmeldungen.

(1)  Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.(2)  Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 161 und 162 EPÜ gelten für Euro-PCT-Anmeldungen, für die bis 1. Mai 2011 keine Mitteilung nach den geltenden Regeln 161 und 162 EPÜ ergangen ist.

(1)  Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Bestimmungen treten am 1. April 2012 in Kraft.(2)  Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 71 EPÜ und neu eingefügte Regel 71a EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, für die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen keine Mitteilung nach der bisherigen Regel 71 Absatz (3) EPÜ versandt wurde.

(1)  Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.(2)  Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 53 EPÜ gilt für europäische und Euro-PCT-Anmeldungen sowie europäische Patente, für die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift noch keine Aufforderung nach Regel 53 (3) EPÜ ergangen ist.

(1)  Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.(2)  Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.

(1)  Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Artikel 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.(2)  Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) und (2) EPÜ bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.

(1)  Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten.(2)  Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungsanträge und Anträge auf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.

Die in Artikel 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung gilt für alle europäischen Patente, für die in der mündlichen Verhandlung am oder nach dem Tag ihres Inkrafttretens eine Entscheidung nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 EPÜ erlassen wird.

Die neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle Euro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den Regeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist.

Die neu gefassten Regeln 32 und 33 EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für europäische Patentanmeldungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Die neu gefassten Regeln 27 und 28 EPÜ sind anzuwenden auf ab diesem Datum eingereichte europäische Patentanmeldungen sowie auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen und europäische Patente.

Die mit diesem Beschluss neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ ist auf alle Anmeldungen anzuwenden, bei denen die Jahresgebühr ab dem 1. April 2018 entrichtet wird.

Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden, die bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden.

Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 142 Absatz 2 gilt für alle Ver-fahren, die an diesem Datum bereits unterbrochen sind oder ab diesem Datum unter-brochen werden.

Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 19 EPÜ tritt am 1. April 2021 in Kraft. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auf jede an oder nach diesem Tag eingereichte oder berichtigte Erfindernennung anzuwenden. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auch auf jede an oder nach diesem Tag in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung anzuwenden.

Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 143 EPÜ tritt am 1. November 2021 in Kraft. Sie ist auf alle an oder nach diesem Tag im Europäischen Patentregister veröffentlichten Patentanmeldungen anzuwenden.

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2022 in Kraft.Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 56 (2) und (3) und 135 (2) EPÜ und neu eingefügte Regel 56a EPÜ sind auf alle Anmeldungen anzuwenden, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 46, 49, 50, 57 und 82 sind auf Unterlagen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2023 beim Europäischen Patentamt eingereicht werden.Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 126, 127 und 131 sind auf Schriftstücke anzuwenden, die am oder nach dem 1. November 2023 vom Europäischen Patentamt zugestellt werden.

Die in Artikel 1 Absatz 7 dieses Beschlusses genannten Vorschriften gelten für alle europäischen Patentanmeldungen und Patente mit der Massgabe, dass die in der geänderten Regel 147 (3) EPÜ vorgesehene 5-jährige Aufbewahrungsdauer für die ursprüngliche Fassung von auf Datenträgern eingereichten Unterlagen unabhängig davon, wann eine Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde, nicht vor dem 31. Dezember 2024 endet.