Briefwechsel vom 30. August 1971/31. Januar 1974 über die Anwendung der schweizerisch-britischen Erklärung vom 6. November 1880 betreffend den gegenseitigen Schutz von Fabrik- und Handelsmarken, zwischen der Schweiz und den Fidschi
0.232.112.934.3
AS 1974 599
Briefwechsel vom 30. August 1971/31. Januar 1974 über die Anwendung der schweizerisch-britischen Erklärung vom 6. November 1880 betreffend den gegenseitigen Schutz von Fabrik- und Handelsmarken zwischen der Schweiz und den Fidschi
In Kraft getreten mit Wirkung ab 10. Oktober 1970
(Stand am 10. Oktober 1970)
Übersetzung
Herr Ministerpräsident,
Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis der schweizerischen Behörden findet. Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen, gemäss welcher die Erklärung vom 6. November 1880[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz von Fabrik‑ und Handelsmarken vom 10. Oktober 1970 an zwischen der Schweiz und den Fidschi weiterhin in Kraft bleibt.
Ich versichere Sie, Herr Ministerpräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.