Die Parteien gewährleisten einen wirksamen und angemessenen Schutz gemäss diesem Abkommen für die Namen, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen des Staates jeder Partei, die in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und im Staat dieser Partei geschützt sind.
Abkommen vom 29. April 2010 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (mit Anhängen)
0.232.111.196.65
AS 2011 3733; BBl 20111717
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Abgeschlossen am 29. April 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2011[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2011
(Stand am 1. September 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Russischen Föderation,
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
in Bekräftigung ihres Engagements zum Abschluss eines bilateralen Abkommens über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäss Artikel 3 des Anhangs zu dem am 12. Mai 1994[*] in Moskau abgeschlossenen Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zu Artikel 12 «Schutz des geistigen Eigentums»,
in der Erkenntnis der Bedeutung eines wirksamen Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum für die Entwicklung einer gegenseitig vorteilhaften Wirtschafts- und Handelszusammenarbeit zwischen den beiden Ländern,
in Anerkennung der Rolle der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für den Handel und die örtliche wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder,
im Wunsch, günstige Bedingungen für einen solchen Schutz auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie anderer allgemein anerkannter Grundsätze und Rechtsnormen des Völkerrechts zu schaffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Zum Zweck dieses Abkommens sind folgende Begriffsbestimmungen anwendbar:«Geografische Angaben» sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet des Staates einer Partei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist;«Ursprungsbezeichnungen» sind Bezeichnungen, die Namen von zeitgenössischen oder historischen, amtlichen oder nicht amtlichen geografischen Gebieten in ihrer vollständigen oder abgekürzten Form entsprechen oder enthalten sowie deren Ableitungen, die als Folge ihrer Verwendung zur Bezeichnung von Waren bekannt geworden sind, deren besondere Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend durch die für die betroffenen geografischen Objekte spezifischen natürlichen Bedingungen und/oder menschlichen Faktoren bestimmt sind.
1. Die folgenden Namen, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (nachfolgend «Angaben») sind geschützt:
- (a) aus der Schweiz:
- die Namen «Schweiz» und «schweizerisch», die Namen der Schweizer Kantone (gemäss Anhang I dieses Abkommens) sowie alle sonstigen Namen, die die Schweiz oder ihre Kantone bezeichnen,
- die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Schweiz gemäss Anhang II dieses Abkommens;
- (b) aus der Russischen Föderation:
- die Namen «Russische Föderation», «Russland», die Namen der Subjekte der Russischen Föderation (gemäss Anhang I dieses Abkommens) sowie alle sonstigen Namen, die die Russische Föderation oder ihre Subjekte bezeichnen,
- die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Russischen Föderation gemäss Anhang II dieses Abkommens.
2. Für die übrigen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen des Staates jeder Partei sind rechtliche Mittel im Einklang mit der Gesetzgebung des Staates jeder Partei vorzusehen, mit denen die in Artikel 7 dieses Abkommens genannten interessierten Kreise ihre Verwendung in Nichtübereinstimmung mit dem in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz untersagen können.
1. Die Parteien ergreifen die notwendigen Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 3 des Abkommens genannten Angaben, die zur Bezeichnung von Waren aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien verwendet werden. Gemäss der Gesetzgebung des Staates jeder Partei verfügen die in Artikel 7 dieses Abkommens bezeichneten interessierten Kreisen jeder Partei über rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf:
- (a) identischen oder vergleichbaren Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den übrigen in den Gesetzen und Vorschriften des Staates der betroffenen Partei festgelegten Bedingungen entsprechen;
- (b) sonstigen Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben, auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführt oder unlauteren Wettbewerb im Sinne der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979[*], darstellt.
2. Der in Absatz 1 dieses Artikels gewährte Schutz gilt auch wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die geschützte Angabe als Übersetzung, Transliteration und Transkription verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation», «Methode» oder andere sinngemässe Ausdrücke einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet wird.
3. Der in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gewährte Schutz gilt gemäss der Gesetzgebung des Staates einer Partei auch in den Fällen, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien für die Ausfuhr und Vermarktung ausserhalb des Hoheitsgebiets jedes Staates bestimmt sind, sowie in den Fällen, in denen die Waren zur Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des Staates einer der Parteien verkehren.
4. Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Staates der betroffenen Partei dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt.
5. Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten geschützten Angaben können nicht Gattungsbezeichnungen werden.
6. In Bezug auf Dienstleistungen gewährleisten die Parteien einen angemessenen und wirksamen Schutz für die in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichneten Angaben im Einklang mit dem, was von der Gesetzgebung des Staates einer Partei zugelassen ist.
7. Die Parteien verhindern, dass die Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der anderen Partei als gemäss der nationalen Gesetzgebung geschützte Gegenstände des geistigen Eigentums wie Marken oder Designs in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften des Staates der betroffenen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet und/oder eingetragen werden.Der Schutz gilt auch für die gemäss der nationalen Gesetzgebung geschützten Gegenstände des geistigen Eigentums wie Marken oder Designs, die Elemente enthalten, die mit den Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates der Parteien verwechselt werden können.
In Fällen von identischen oder verwirrend ähnlichen geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen der Parteien oder einer der Parteien und eines Drittlandes wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern sie den Konsumenten in Bezug auf ihren Ursprung nicht irreführt. Um die Interessen der Produzenten nicht zu gefährden und die Konsumenten nicht irrezuführen, sind die Waren durch Massnahmen wie die Angabe des Ursprungslandes auf der Ware klar und ausdrücklich voneinander abzugrenzen.
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, der eine durch dieses Abkommen geschützte Angabe enthält oder daraus besteht, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.
2. Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine Partei zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist, einschliesslich in Fällen der Produktionseinstellung der Waren, deren Angabe geschützt war.
Der Schutz dieses Abkommens soll folgenden Kreisen zukommen:
- – den Produzenten der Waren, welche durch die in Artikel 3 des Abkommens bezeichneten Angaben identifiziert werden;
- – den Verbänden, Vereinigungen und Organisationen der Produzenten, denen sie als Mitglieder angehören und die gemäss der Gesetzgebung des Staates einer der Parteien gegründet sind;
- – den Konsumenten wenn dies von den Gesetzen und Vorschriften einer der Parteien vorgesehen ist;
- – den Verbänden, Vereinigungen und Organisationen der Konsumenten, die gemäss der Gesetzgebung des Staates einer der Parteien gegründet sind.
Falls die Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, insbesondere in Bezug auf die Etikettierung oder die Verpackung, auf Briefköpfen, Rechnungen oder anderen Schriftstücken und gedruckten Veröffentlichungen, in Anzeigen oder in der Werbung, diesem Abkommen widerspricht, ergreifen die Parteien gemäss der Gesetzgebung der Staaten der Parteien die notwendigen Massnahmen und sehen die erforderlichen gerichtlichen Verfahren vor zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder irreführenden oder falschen Verwendung einer geschützten Angabe.
1. Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Parteien sind:
- – das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum für die Schweiz;
- – das Bundesamt für Geistiges Eigentum, Patente und Marken (Rospatent) für Russland.
2. Die Parteien teilen sich Änderungen zu ihren zuständigen Behörden gegenseitig über die diplomatischen Wege mit.
1. Falls eine durch ihre zuständige Behörde vertretene Partei Grund zur Vermutung hat, dass eine in Artikel 3 dieses Abkommens genannte Angabe im geschäftlichen Verkehr zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Staaten der Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde und diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die erste Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen oder gerichtliche Verfahren gemäss der Gesetzgebung des Staates der anderen Partei eingeleitet werden, unterrichtet die zuständige Behörde der ersten Partei die zuständige Behörde der anderen Partei unverzüglich darüber und übermittelt die notwendigen Auskünfte über die nicht konforme Verwendung.
2. Die zuständige Behörde der anderen Partei prüft die Frage und teilt der zuständigen Behörde der ersten Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie alle nach der Gesetzgebung dieses Staates verfügbaren Massnahmen oder rechtliche Mittel zur Verhinderung einer solchen nicht konformen Verwendung mit.
1. Artikel 4 Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den Gesetzen und Vorschriften des Staates der Partei gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder durch gutgläubige Benutzung gemäss den Gesetzen und Vorschriften des Staates der Partei erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes und der Verwendung einer in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichneten Angabe weiter verwendet werden, sofern gemäss der Gesetzgebung des Staates der Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung oder einen Widerruf der Marke besteht.
2. Die durch eine in Artikel 3 dieses Abkommens genannte Angabe gekennzeichneten Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige, aber durch das Abkommen verbotene Weise hergestellt, gekennzeichnet und präsentiert wurden, dürfen von Grosshändlern oder Produzenten während eines Jahres ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.
3. Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren, deren Bezeichnung oder Aufmachung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.
1. Die Parteien können dieses Abkommen durch gegenseitige Zustimmung ändern.
2. Die Änderungen dieses Abkommens sollten unter Berücksichtigung der durch die Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens erfassten Fälle keinerlei früheren Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen berühren.
3. Falls die Gesetzgebung des Staates einer Partei mit der Absicht geändert wird, in Artikel 3 bezeichnete Angaben zu schützen, die nicht in den Anhängen I oder II dieses Abkommens erwähnt sind, oder falls eine andere geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung als die in den Anhängen I oder II dieses Abkommens genannten von einer Partei anerkannt und geschützt wird, kann die zuständige Behörde dieser Partei vorschlagen, die betroffenen Angaben in den entsprechenden Anhang dieses Abkommens aufzunehmen, indem sie der zuständigen Behörde der anderen Partei eine Mitteilung sendet. Falls die zuständige Behörde der anderen Partei innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erhalts der fraglichen Mitteilung Widerspruch gegen die Änderungen der Anhänge einlegt, hat die zuständige Behörde Beratungen durchzuführen, um die Frage nach dem Schutz der betroffenen Angabe zu lösen. Wird kein Widerspruch eingelegt, bestätigt die zuständige Behörde der anderen Partei innerhalb von sechs Monaten die Annahme der Änderungen und nimmt spätestens einen Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist von sechs Monaten den Austausch der überarbeiteten Fassung des entsprechenden Anhangs vor.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden mittels innerhalb einer vernünftigen Frist durchgeführten Beratungen zwischen den Parteien beigelegt.
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten schriftlichen, über die diplomatischen Wege zugestellten Mitteilung über die Beendigung der für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien in Kraft. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die in Artikel 3 des Abkommens erwähnten Anhänge I und II aus.
2. Eine Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei über die diplomatischen Wege kündigen. In diesem Fall erlischt das Abkommen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Empfangs dieser Mitteilung.