SR 0.232.111.194.18

Vertrag vom 14. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (mit Prot. und Anlagen)

vom 14. December 1979
(Stand am 14.08.1981)

0.232.111.194.18

Originaltext

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen

Abgeschlossen am 14. Dezember 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1981[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Mai 1981
In Kraft getreten am 14. August 1981

(Stand am 14. August 1981)

Der Schweizerische Bundesrat
und
das Präsidium der Ungarischen Volksrepublik,

im Bestreben, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums zu festigen und zu erweitern,

in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragsstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Art. 1

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise

  1. 1. die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaats stammenden Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und
  2. 2. die in den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 erwähnten Namen, Bezeichnungen und Abbildungen sowie die in den Anlagen A und B dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen nach Massgabe dieses Vertrags und des Protokolls zu diesem Vertrag

zu schützen.

Art. 2

(1) Der Name «Ungarische Volksrepublik», die Bezeichnung «Ungarn» und die Namen der Departemente und Regionen in der Ungarischen Volksrepublik sowie die in der Anlage A dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2–4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausschliesslich ungarischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der ungarischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.

(2) Wird eine der in der Anlage A dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage A zugeordnet ist, benutzt, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn

  1. 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmungen, die die Bezeichnung für die in der Anlage A angegebenen ungarischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen
  2. oder
  3. 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.

(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Ungarischen Volksrepublik überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind, sofern jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Jedoch können durch das Protokoll zu diesem Vertrag ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, den Handelsnamen, soweit er den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und des Handelsnamens ist jedoch zulässig, wenn nach den Umständen jede Irreführung über die Herkunft der Erzeugnisse oder Waren ausgeschlossen ist.

(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 3

(1) Der Name «Schweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2–4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.

(2) Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn

  1. 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmungen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen
  2. oder
  3. 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.

(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind, sofern jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Jedoch können durch das Protokoll zu diesem Vertrag ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, den Handelsnamen, soweit er den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und des Handelsnamens ist jedoch zulässig, wenn nach den Umständen jede Irreführung über die Herkunft der Erzeugnisse oder Waren ausgeschlossen ist.

(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 4

(1) Werden die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Namen und Bezeichnungen diesen Bestimmungen zuwider im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so wird die Benutzung auf Grund des Vertrags selbst durch alle solche gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme unterdrückt, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn diese Namen oder Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen oder in abweichender Form benutzt werden, sofern trotz der Abweichung die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr besteht.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, dass auch der Gebrauch dieser Namen und Bezeichnungen als Gattungsbezeichnung als unzulässige Benutzung im Sinne dieses Artikels zu betrachten ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Erzeugnisse oder Waren bei der Durchfuhr nicht anzuwenden.

Art. 5

(1) Die Bestimmungen des Artikels 4 sind auch anwendbar, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.

(2) Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen, von historischen oder literarischen Persönlichkeiten, Trachten, Motiven der Folklore, typische Sprachausdrücke eines Vertragsstaats oder dergleichen, die nach Auffassung eines wesentlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise des Vertragsstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, auf den anderen Vertragsstaat oder auf einen Ort oder ein Gebiet dieses Vertragsstaats hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft im Sinne des Absatzes 1, wenn sie für Erzeugnisse oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragsstaat stammen, sofern nicht der Name oder die Abbildung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann.

Art. 6

Ansprüche wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags können vor den Gerichten der Vertragsstaaten ausser von natürlichen und juristischen Personen und Gesellschaften, die nach der Gesetzgebung der Vertragsstaaten hierzu berechtigt sind, auch von Verbänden und Vereinigungen geltend gemacht werden, welche die beteiligten Erzeuger, Hersteller, Händler oder Verbraucher unmittelbar oder mittelbar vertreten und in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben, sofern sie nach der Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem sie ihren Sitz haben, als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Sie können unter diesen Voraussetzungen auch im Strafverfahren Ansprüche oder Rechtsbehelfe geltend machen, soweit die Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, solche Ansprüche oder Rechtsbehelfe vorsieht.

Art. 7

(1) Erzeugnisse oder Waren, Verpackungen, Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere sowie Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmässig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags abgesetzt oder aufgebraucht werden.

(2) Darüber hinaus dürfen natürliche und juristische Personen und Gesellschaften, die eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags rechtmässig benutzt haben, diese Bezeichnung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags weiterbenutzen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit der Unternehmung oder dem Teil der Unternehmung, zu der die Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden.

(3) Ist eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen Bestandteil eines Handelsnamens, der bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags rechtmässig benutzt worden ist, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Satz 1 und des Artikels 3 Absatz 4 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn der Handelsname nicht den Namen einer natürlichen Person enthält. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 8

(1) Die Listen der Anlagen A und B dieses Vertrags können durch Notenwechsel geändert oder erweitert werden. Jedoch kann jeder Vertragsstaat die Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus seinem Gebiet ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaats einschränken.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus dem Gebiet eines der Vertragsstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 7 anzuwenden; statt des Zeitpunkts der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Vertrags ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung oder der Erweiterung durch den anderen Vertragsstaat massgebend.

Art. 9

Die Bestimmungen dieses Vertrags schliessen nicht den weitergehenden Schutz aus, der in einem der Vertragsstaaten für die nach den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 geschützten Bezeichnungen und Abbildungen des anderen Vertragsstaats auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

Art. 10

(1) Das Bundesamt für geistiges Eigentum und das ungarische Landesamt für Erfindungen können Informationen über die Anwendung des Vertrags austauschen. Sie sind bestrebt, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, von denen sie Kenntnis erhalten, einer Lösung entgegenzuführen.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrags wird aus Vertretern der Regierung jedes der Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.

(3) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Listen der Anlagen A und B dieses Vertrags, die der Zustimmung der Vertragsstaaten bedürfen, zu prüfen sowie alle mit der Anwendung dieses Vertrags zusammenhängenden Fragen zu erörtern.

(4) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsstaats zusammen.

Art. 11

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.