SR 0.232.111.193.60

Abkommen vom 31. Mai 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben (mit Anhängen)

vom 31. May 2018
(Stand am 01.09.2019)

0.232.111.193.60

 AS 2019 2493; BBl 2019 1605

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben

Abgeschlossen am 31. Mai 2018

Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2019[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2019

(Stand am 1. September 2019)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
Georgien,
nachfolgend einzeln als «Partei» oder gemeinsam als «Parteien» bezeichnet,

in Anbetracht der Bedeutung eines wirksamen Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum für die Entwicklung gegenseitig vorteilhafter Handelsbeziehungen zwischen den Parteien,

unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Georgien[*] und insbesondere dessen Artikel 8 in Anhang XV,

in Anerkennung der Rolle der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben für den Handel und die örtliche wirtschaftliche Entwicklung der Parteien,

mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung ihres bilateralen Handels mit Waren mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Waren und Dienstleistungen mit Herkunftsangaben,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Partien hinsichtlich des Schutzes von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben zu stärken, sowie

in Bekräftigung ihrer Zustimmung zur Schaffung günstiger Bedingungen für einen solchen Schutz durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens zum Schutz von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich

(1) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit anerkennen und schützen die Parteien gegenseitig ihre geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben sowie ihre staatlichen Hoheitszeichen wie beispielsweise Wappen und Flaggen gemäss Artikel 2.

(2) «Geografische Angaben» sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet einer Partei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. Ursprungsbezeichnungen gelten als Untergruppe von geografischen Angaben gemäss der nationalen Gesetzgebung der Parteien.

(3) «Herkunftsangaben» sind direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen.

(4) Die Anhänge dieses Abkommens sind fester Bestandteil des Abkommens.

Art. 2 Geschützte Angaben

Die folgenden Angaben sind geschützt (nachfolgend als «geschützte Angaben» bezeichnet):

(1) in der Schweiz:

  1. (a) die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen Georgiens sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen,
  2. (b) die in Anhang II abgebildeten staatlichen Hoheitszeichen Georgiens,
  3. (c) die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben Georgiens;

(2) in Georgien:

  1. (a) die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen der Schweiz sowie alle sonstigen Angaben, die dieses Land oder die amtlichen Unterteilungen seines Hoheitsgebiets bezeichnen,
  2. (b) die in Anhang II abgebildeten staatlichen Hoheitszeichen der Schweiz,
  3. (c) die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben der Schweiz.

(3) Die Anhänge I und III enthalten die Listen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen sowohl in georgischem als auch in lateinischem Alphabet. Diese Transliterationen oder Transkriptionen können auch für die Etikettierung und Bezeichnung der betroffenen Waren und Dienstleistungen gemäss Artikel 3 verwendet werden.

Art. 3 Schutzumfang

(1) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen)[*] ergreifen die Parteien alle notwendigen Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 2 genannten Angaben. Jede Partei bietet den interessierten Kreisen gemäss Artikel 6 rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben in allen in diesem Artikel aufgeführten Situationen.

  1. (a)

    Unbeschadet von Artikel 10 der Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883[*] zum Schutz des gewerblichen Eigentums, letztmals revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (Pariser Verbandsübereinkunft), sind die in Anhang I aufgeführten Angaben und die in Anhang II wiedergegebenen staatlichen Hoheitszeichen[*] geschützt gegen:

    1. (i) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung nicht im bezeichneten Land[*] oder in der bezeichneten Region haben oder nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden;
    2. (ii) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Dienstleistungen in einer Weise, die nicht den Anforderungen entspricht, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden.
  2. (b)

    Die in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben und sonstigen, der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entsprechenden geografischen Angaben sind geschützt gegen:

    1. (i) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die geografische Angabe anwendbar ist, die ihren Ursprung nicht im geografischen Ursprungsgebiet haben oder nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäss der Gesetzgebung der Partei, auf die sich die Angabe bezieht, festgelegt wurden;
    2. (ii) jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung in Bezug auf Waren, die nicht von der gleichen Art sind wie diejenigen, auf die die geografische Angabe anwendbar ist, oder in Bezug auf Dienstleistungen, wenn eine solche Verwendung auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den Begünstigten der geografischen Angabe hinweisen oder eine solche Verbindung nahelegen würde und wahrscheinlich ihre Interessen schädigen würde oder gegebenenfalls weil aufgrund des Rufs der geografischen Angabe in der betreffenden Partei eine solche Verwendung wahrscheinlich diesen Ruf schädigen oder auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde;
    3. (iii) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.

(2) Der in Absatz 1 gewährte Schutz gilt auch in den folgenden Situationen, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren oder Dienstleistungen angegeben wird:

  1. (a) die geschützte Angabe wird als Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet;
  2. (b) die geschützte Angabe wird in veränderter Form verwendet, wenn diese Verwendung in den interessierten Kreisen zu einer Verwechslungsgefahr führen würde; oder
  3. (c) die geschützte Angabe wird durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet, auch wenn die bezeichnete Ware als Zutat verwendet wird.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 gewährte Schutz gilt auch für die Einfuhr von Waren ins Hoheitsgebiet einer der Parteien sowie für die Fälle, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet einer der Parteien für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Parteien ermöglichen ihren zuständigen Behörden, von sich aus tätig zu werden, was sich auch auf Fragen der Durchfuhr erstrecken kann.

(4) Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften der Parteien dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. Wurde eine solche Marke vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder durch gutgläubige Benutzung erworben, so kann sie ungeachtet des Schutzes und der Verwendung der Herkunftsangabe oder geografischen Angabe gemäss diesem Abkommen weiterverwendet und verlängert werden, sofern gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Partei kein anderer Grund für eine Ungültigerklärung oder einen Widerruf der Marke besteht.

(5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine in Artikel 2 genannte Angabe zu schützen, wenn:

  1. (a) angesichts einer renommierten oder bekannten Marke ein Schutz geeignet ist, die Konsumenten hinsichtlich der wahren Identität der Ware oder Dienstleistung irrezuführen; diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a genannten Angaben;
  2. (b) angesichts des Namens einer Pflanzensorte oder Tierrasse ein Schutz geeignet ist, die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung der Ware irrezuführen.

(6) Die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens sind nicht auf die in Artikel 2 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 2 Buchstaben a und c dieses Abkommens genannten geschützten Angaben anwendbar.

(7) In Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft verhindern die Parteien, dass die staatlichen Hoheitszeichen der anderen Partei als Marken oder andere geschützte Titel wie Firmennamen oder Namen von Vereinigungen in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften der anderen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet oder eingetragen werden. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit den staatlichen Hoheitszeichen der Parteien verwechselt werden können.

Art. 4 Gleichlautende Angaben

(1) Im Fall gleichlautender Angaben:

  1. (a) in dem eine geschützte Angabe einer der Parteien mit einer geschützten Angabe der anderen Partei identisch oder ihr ähnlich ist, wird der Schutz für jede Angabe gewährt, sofern die geschützte Angabe traditionell und konstant verwendet wurde und die Ware oder Dienstleistung nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu haben;
  2. (b) in dem eine geschützte Angabe einer der Parteien mit einer Angabe zum Hoheitsgebiet einer Drittpartei identisch oder ihr ähnlich ist, kann letztere Angabe verwendet werden, um eine in dem damit bezeichneten geografischen Raum hergestellte Ware oder eine Dienstleistung mit Ursprung in dem damit bezeichneten Land zu bezeichnen und zu präsentieren, sofern die fragliche Angabe traditionell und konstant verwendet wurde, ihre Verwendung zu diesem Zweck im Ursprungsland geregelt ist und die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung nicht den falschen Eindruck hervorruft, den Ursprung im Hoheitsgebiet der fraglichen Partei zu haben.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen legen die Parteien die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten der Waren oder Erbringer der Dienstleistungen gerecht behandelt werden und die Konsumenten nicht irregeführt werden.

Art. 5 Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten irreführenden Weise verwendet wird.

(2) Nichts in diesem Abkommen verpflichtet eine der Parteien zum Schutz einer Angabe der anderen Partei, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder in diesem Land ungebräuchlich geworden ist. Die Parteien informieren sich gegenseitig, wenn der Schutz einer Angabe in ihrem Ursprungsland erloschen ist.

Art. 6 Schutzberechtigte

Zu den Schutzberechtigten dieses Abkommens gehören natürliche und juristische Personen, namentlich Verbände, Vereinigungen und Organisationen von Produzenten, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Konsumenten sowie staatliche Behörden. Diese Begünstigten gelten als interessierte Kreise, sofern sie ein berechtigtes Interesse sowie ihren Wohnsitz oder Sitz auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien haben. Die Parteien gewährleisten, dass der durch dieses Abkommen gewährte Schutz von den interessierten Kreisen in ihrem innerstaatlichen Recht vollstreckbar ist.

Art. 7 Aufmachung und Etikettierung

Falls die Bezeichnung, Aufmachung oder Verpackung einer Ware oder Dienstleistung einschliesslich der Etikettierung, der Werbung oder amtlicher oder gewerblicher Unterlagen gegen dieses Abkommen verstösst, wenden die Parteien die notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen an und bieten wirksame rechtliche Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder zur Verhinderung jeder falschen oder irreführenden Verwendung der geschützten Angabe.

Art. 8 Anlaufstellen

(1) Die in Anhang IV dieses Abkommens bezeichneten Behörden handeln als Anlaufstellen für die Parteien, um die Entwicklung des Abkommens zu überwachen und ihre Zusammenarbeit sowie den Dialog über geografische Angaben und Herkunftsangaben zu intensivieren. Die Anlaufstellen überwachen auch das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und können sich mit jeglichen Fragen bezüglich seiner Umsetzung und Anwendung befassen. Sie sind insbesondere verantwortlich für:

  1. (a) Änderungen gemäss Artikel 11 Absätze 3 und 4;
  2. (b) den Austausch von Informationen über gesetzgeberische und politische Entwicklungen im Bereich der geografischen Angaben und Herkunftsangaben sowie alle sonstigen Fragen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet;
  3. (c) den Austausch von Informationen über geografische Angaben und Herkunftsangaben zur Erwägung ihres Schutzes gemäss diesem Abkommen.

(2) Die Anlaufstellen treffen ihre Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen. Sie treffen sich auf Ersuchen einer der Parteien, wobei die Parteien die Zeit, den Ort und die Art des Treffens (einschliesslich der Möglichkeit von Videokonferenzen) gemeinsam festlegen, jedoch spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen. Das Treffen der Anlaufstellen legt seine eigenen Verfahrensregeln fest.

Art. 9 Verfahren für die nicht konforme Verwendung geschützter Angaben

(1) Falls eine der Parteien Grund zur Vermutung hat, dass:

  1. (a) eine in Artikel 2 genannte geschützte Angabe im geschäftlichen Verkehr zwischen den Parteien auf eine nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Weise verwendet wird oder verwendet wurde; und
  2. (b) diese nicht konforme Verwendung ein besonderes Interesse für die betreffende Partei darstellt und dazu führen könnte, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen oder gerichtliche Verfahren eingeleitet werden;

unterrichtet die betreffende Partei die Anlaufstelle der anderen Partei unverzüglich darüber und übermittelt die notwendigen Auskünfte über die nicht konforme Verwendung.

(2) Die gemäss Absatz 1 zu erteilenden Informationen sind mit amtlichen, gewerblichen oder anderen geeigneten Unterlagen zu versehen und haben alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen oder gerichtlichen Verfahren zu nennen, die eingeleitet werden können. Die Informationen umfassen insbesondere folgende Einzelheiten in Bezug auf die fragliche Ware oder Dienstleistung:

  1. (a) Produzent und jegliche Person, die im Besitz der Ware ist, oder Dienstleistungserbringer;
  2. (b) Zusammensetzung der Ware oder Inhalt der Dienstleistung;
  3. (c) Beschreibung, Aufmachung und/oder Verpackung der Ware oder Dienstleistung;
  4. (d)

    Beschreibung des vermuteten Verstosses gegen die anwendbaren Vorschriften:

    1. (i) über die Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung, oder
    2. (ii) über die Vermarktung der Ware oder Dienstleistung.

(3) Die Partei, die die Informationen erhält, prüft die Frage und teilt der anderen Partei die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie alle nach Artikel 3 ergriffenen Massnahmen oder nach der nationalen Gesetzgebung verfügbaren rechtlichen Mittel zur Verhinderung einer solchen nicht konformen Verwendung mit.

Art. 10 Nationale Register und Listen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 wird die Eintragung oder Aufnahme einer noch nicht in Anhang III aufgeführten geografischen Angabe in die nationalen Register und Listen einer der Parteien gemäss Anhang V dieses Abkommens von den entsprechenden Behörden der anderen Partei als Beleg akzeptiert, dass diese Angabe die Kriterien einer geografischen Angabe nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.

(2) Diese Bestimmung gilt, solange die fragliche Angabe von der anderen Partei nicht gemäss Artikel 11 Absatz 3 geprüft wurde.

Art. 11 Änderungen

(1) Jede Partei kann schriftlich um eine Änderung dieses Abkommens ersuchen.

(2) Änderungen am Hauptteil dieses Abkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien verabschiedet. Solche Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten auf diplomatischem Wege zugestellten Mitteilung über die Erfüllung aller für ihr Inkrafttreten notwendigen rechtlichen Anforderungen durch die Parteien in Kraft.

(3) Wenn eine in den Anhängen I oder III aufgeführte Angabe oder ein in Anhang II abgebildetes staatliches Hoheitszeichen nicht mehr geschützt ist oder geändert wurde oder wenn eine in den Anhängen I, II und III noch nicht enthaltene Angabe oder ein in diesen Anhängen noch nicht enthaltenes staatliches Hoheitszeichen als geschützt anerkannt wird, unterrichtet die Partei die andere Partei über die in Anhang IV bezeichneten Anlaufstellen über diese Änderungen. Die Anlaufstellen verabschieden dann innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Mitteilung eine gemeinsame schriftliche Entscheidung über diese Änderungen. Diese Entscheidung gibt auch das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen an.

(4) Jede Partei kann Änderungen ihrer Listen in den Anhängen IV und V dieses Abkommens in Form einer Verbalnote auf diplomatischem Wege mitteilen. Solche Änderungen treten am Tag des Erhalts der Mitteilung durch die andere Partei in Kraft.

Art. 12 Übergangsmassnahmen

(1) Die durch eine in Artikel 2 genannte Angabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf eine rechtmässige Weise hergestellt oder erbracht, gekennzeichnet und präsentiert wurden, aber gemäss diesem Abkommen nicht mit einer solchen Angabe gekennzeichnet werden können, dürfen von Grosshändlern, Produzenten oder Dienstleistungserbringern während eines Jahres ab dem Inkrafttreten des Abkommens und von Wareneinzelhändlern bis zur Erschöpfung der Vorräte vermarktet werden.

(2) Die gemäss diesem Abkommen hergestellten, gekennzeichneten und präsentierten Waren sowie die gemäss diesem Abkommen gekennzeichneten und präsentierten Dienstleistungen, deren Bezeichnung, Aufmachung und/oder Verpackung im Anschluss an eine Änderung des Abkommens nicht mehr im Einklang mit diesem stehen, dürfen vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung zwischen den Parteien bis zur Erschöpfung der Vorräte weiter vermarktet werden.

Art. 13 Beratungen

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden mittels innerhalb einer vernünftigen Frist durchgeführter Beratungen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, der auf das Datum der letzten auf diplomatischem Wege erfolgten Mitteilung der Parteien über den Abschluss der jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen rechtlichen Verfahren folgt.

(2) Jede der Parteien kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach dem Empfang einer solchen Mitteilung durch die andere Partei.