0.232.111.191.36
AS 1969 531; BBl 1968 I 213
Originaltext
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen
Abgeschlossen am 7. März 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1968
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. Mai 1969
In Kraft getreten am 30. August 1969
(Stand am 30. August 1969)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Jeder der Vertragstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise
- 1. die aus dem Gebiet des anderen Vertragstaats stammenden Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und
- 2. die in den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 erwähnten Namen, Bezeichnungen und Abbildungen sowie die in den Anlagen A und B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen nach Massgabe dieses Vertrages und des Protokolls zu diesem Vertrag
zu schützen.
(1) Der Name «Bundesrepublik Deutschland», die Bezeichnung «Deutschland» und die Namen deutscher Länder sowie die in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausschliesslich deutschen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.
(2) Wird eine der in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Staats‑ oder Ländernamen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage A zugeordnet ist, benutzt, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
- 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage A angegebenen deutschen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für nichtdeutsche Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
(1) Der Name «Schweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.
(2) Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
- 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtschweizerische Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
(1) Werden die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen diesenBestimmungenzuwider im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so wird die Benutzung auf Grund des Vertrages selbst durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme unterdrückt, die nach der Gesetzgebung des Vertragstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn diese Namen oder Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen benutzt werden. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen in abweichender Form benutzt werden, sofern trotz der Abweichung die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr besteht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Erzeugnisse oder Waren bei der Durchfuhr nicht anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen des Artikels 4 sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.
(2) Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen, die nach Auffassung eines wesentlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise des Vertragstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, auf den anderen Vertragstaat oder auf einen Ort oder ein Gebiet dieses Vertragstaats hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft im Sinne des Absatzes 1, wenn sie für Erzeugnisse oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragstaat stammen, sofern nicht der Name oder die Abbildung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann.
Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Vertragstaaten ausser von Personen und Gesellschaften, die nach der Gesetzgebung der Vertragstaaten hierzu berechtigt sind, auch von Verbänden und Vereinigungen geltend gemacht werden, welche die beteiligten Erzeuger, Hersteller, Händler oder Verbraucher vertreten und in einem der Vertragstaaten ihren Sitz haben, sofern sie nach der Gesetzgebung des Vertragstaats, in dem sie ihren Sitz haben, als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Sie können unter diesen Voraussetzungen auch im Strafverfahren Ansprüche oder Rechtsbehelfe geltend machen, soweit die Gesetzgebung des Vertragstaats, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, solche Ansprüche oder Rechtsbehelfe vorsieht.
(1) Erzeugnisse und Waren, Verpackungen, Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere sowie Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiet eines der Vertragstaaten befinden und rechtmässig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgesetzt oder aufgebraucht werden.
(2) Darüber hinaus dürfen Personen und Gesellschaften, die eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt haben, diese Bezeichnung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages weiterbenutzen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem die Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden.
(3) Ist eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen Bestandteil einer Firma, die bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt worden ist, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Satz 1 und des Artikels 3 Absatz 4 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Firma nicht den Namen einer natürlichen Person enthält. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
(1) Die Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages können durch Notenwechsel geändert oder erweitert werden. Jedoch kann jeder Vertragstaat die Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus seinem Gebiet ohne Zustimmung des anderen Vertragstaats einschränken.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus dem Gebiet eines der Vertragstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 7 anzuwenden; statt des Zeitpunkts der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Vertrages ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung oder Erweiterung durch den anderen Vertragstaat massgebend.
Die Bestimmungen dieses Vertrages schliessen nicht den weitergehenden Schutz aus, der in einem der Vertragstaaten für die nach den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 geschützten Bezeichnungen und Abbildungen des anderen Vertragstaats auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.
(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Regierung jedes der Vertragstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages, die der Zustimmung der Vertragstaaten bedürfen, zu prüfen sowie alle mit der Anwendung dieses Vertrages zusammenhängenden Fragen zu erörtern.
(3) Jeder der Vertragstaaten kann das Zusammentreten der Gemischten Kommission verlangen.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratiflikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit von jedem der beiden Vertragstaaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.