SR 0.230.978.9

Abkommen vom 7. Juli 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Schutz des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (mit Anhängen)

vom 07. July 1999
(Stand am 08.06.2000)

0.230.978.9

 AS 20031498; BBl 2000 1515

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam über den Schutz
des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Abgeschlossen am 7. Juli 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2000[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juni 2000

(Stand am 10. Juni 2003)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in Bekräftigung der besonderen Bedeutung des geistigen Eigentums für den Aussenhandel und den Investitionsfluss zwischen den beiden Ländern,

in dem Wunsch, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu erreichen, um Handelsverzerrungen und Behinderungen zu verringern und um sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden,

entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Systems auf dem Gebiet des geistigen Eigentums beizutragen, einschliesslich jener Übereinkommen, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden «WIPO») und der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO») verwaltet werden,

in Anbetracht der Anstrengungen, welche die Sozialistische Republik Vietnam im Hinblick auf die Beteiligung an dem von der WTO geschaffenen multilateralen Welthandelssystem unternimmt, einschliesslich des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum[*] (im Folgenden «TRIPS-Abkommen»), sowie in Anbetracht des Wunsches der Schweiz, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu verstärken,

gestützt auf das Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit[*] sowie auf die Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, die am 6. beziehungsweise 7. Juli 1993 unterzeichnet wurden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und zur Verhinderung von Handelsverzerrungen, die durch einen unangemessenen oder unwirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum entstehen, stellen die Vertragsparteien einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie dessen Durchsetzung, insbesondere gegen Nachahmung und Piraterie, sicher.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Stärkung des multilateralen Welthandelssystems, einschliesslich insbesondere der multilateralen Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, und eine Zusammenarbeit mit dieser Zielsetzung wichtige Bestandteile des vorliegenden Abkommens darstellen.

(3) Im Rahmen des vorliegenden Abkommens umfasst der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums insbesondere: Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken; Marken; geographische Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen; gewerbliche Muster und Modelle; Erfindungspatente; den Schutz von Pflanzensorten; Topographien von integrierten Schaltkreisen; den Schutz von vertraulichen Informationen und anderen von der Gesetzgebung einer Vertragspartei erfassten Schutzobjekten.

Art. 2 Internationale Übereinkommen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre feste Absicht, die Verpflichtungen und Rechte einzuhalten, die ihnen aus den multilateralen Übereinkommen erwachsen, welche in Absatz (1) des Anhangs 1 zum vorliegenden Abkommen aufgeführt sind und denen die Vertragsparteien angehören. Sie vereinbaren zudem, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um vor dem 1. Januar 2002 jenen im erwähnten Absatz aufgeführten Übereinkommen beizutreten, denen sie noch nicht angehören. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann diese Frist angepasst werden, indem den Fortschritten in Bezug auf die Beitritte, insbesondere bezüglich der WTO, Rechnung getragen wird.

(2) Falls die Vertragsparteien nicht bereits den auf die Erleichterung der Zusammenarbeit und der Eintragung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ausgerichteten multilateralen Übereinkommen angehören, die im Absatz (2) des Anhangs 1 aufgeführt sind, setzen sie sich nach besten Kräften für einen Beitritt zu diesen Übereinkommen, insbesondere zu jenen, die unter der Schirmherrschaft der WIPO stehen, ein.

(3) Die im Anhang 1 zum vorliegenden Abkommen enthaltene Liste wird von den Vertragsparteien regelmässig an künftige Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums angepasst.

Art. 3 Grad des Schutzes

(1) Vorbehältlich von Absatz (2) des vorliegenden Artikels stellen die Vertragsparteien sicher, dass der Grad des Schutzes des geistigen Eigentums zumindest jenem entspricht, der im TRIPS-Abkommen vorgesehen ist.

(2) Falls eine der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens noch nicht in der Lage ist, den im obigen Absatz (1) erwähnten Grad des Schutzes sicherzustellen, sorgt sie unbeschadet von Artikel 4 des vorliegenden Abkommens dafür, dass dieser Grad des Schutzes bis spätestens 1. Januar 2002 gewährleistet ist. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann diese Frist angepasst werden, indem den Fortschritten in Bezug auf den Beitritt zur WTO Rechnung getragen wird.

(3) Auf Wunsch einer Vertragspartei kann die im obigen Absatz (2) erwähnte Frist angepasst werden, indem ein allfälliger früherer Termin berücksichtigt wird, den die andere Vertragspartei in ihren Beziehungen zu Drittländern oder zu internationalen zwischenstaatlichen Organisationen vereinbart hat.

Art. 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 3, in Einklang stehen.

(2) In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Einklang stehen.

Art. 5 Räumlicher Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange zwischen diesem Staat und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Zollunionsvertrag und ein bilateraler Vertrag über den Schutz der Erfindungspatente bestehen.

Art. 6 Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung von Artikel 1–5 des vorliegenden Abkommens Konsultationen verlangen.

(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Artikel 1–5 des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

(3) Das vorliegende Abkommen schliesst nicht aus, dass Verfahren zur Streitbeilegung eingeleitet werden, die im am 3. Juli 1992[*] unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vorgesehen sind (Art. 9 und 10) und die sich auf Streitigkeiten beziehen, die in den Geltungsbereich des letzteren Abkommens fallen.

Art. 7 Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die für beide Seiten nutzbringende Zusammenarbeit zu verstärken. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Anstrengungen mit jenen der massgeblichen internationalen Organisationen oder Ländern, Organisationen oder Interessenverbände.

(2) Die Aktivitäten zum Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens beziehen sich unter anderem auf die in Artikel 1 Absatz (3) des vorliegenden Abkommens beschriebenen Bereiche des geistigen Eigentums sowie auf die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum, einschliesslich Massnahmen an der Grenze.

(3) Der obige Absatz (1) lässt jene Zusammenarbeit unberührt, die gemäss anderen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder gemäss anderen Abkommen und Vereinbarungen erfolgt, welche die Vertragsparteien mit Dritten oder mit Organisationen abschliessen könnten oder abgeschlossen haben.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, für die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (im Folgenden «SZP») zu schaffen.

(5) Die Modalitäten des SZP, insbesondere seine Errichtung, seine Verwaltung durch einen gemeinsamen Ausschuss, dem Vertreter beider Parteien angehören sowie seine Tätigkeiten, sind im Anhang 2 festgehalten, der Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist.

Art. 8 Konsultationen über die Zusammenarbeit

Bei Bedarf im Zusammenhang mit der Auslegung und Umsetzung von Artikel 7 und Anhang 2 des vorliegenden Abkommens, insbesondere in Bezug auf Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gesetzgebung und der Rechtsdurchsetzung sowie in Bezug auf die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen, vereinbaren die Vertragsparteien, auf Wunsch einer der beiden Parteien, Konsultationen durchzuführen.

Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung

(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit gegenseitiger Notifikation in Kraft, dass die innerstaatlichen verfassungsmässigen Verfahren für den Abschluss und die Anwendung von internationalen Übereinkommen abgeschlossen sind.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen mittels einer schriftlichen Anzeige an die andere Vertragspartei beenden. Sechs Monate, nachdem die andere Vertragspartei diese Anzeige empfangen hat, tritt das vorliegende Abkommen ausser Kraft. Die Beendigung des vorliegenden Abkommens lässt die Dauer des SZP, die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens festgehalten ist, unberührt.Geschehen in Hanoi am 7. Juli 1999 in französischer, vietnamesischer und englischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist für die Auslegung der englische Wortlaut massgebend.