SR 0.221.554.3

Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht (mit Prot.)

vom 07. June 1930
(Stand am 17.08.2005)

0.221.554.3

BS 11 875; BBl 1931 II 341

Übersetzung

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937

(Stand am 17. August 2005)

Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich;
Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der
Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik;
Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die
Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Peruanischen
Republik; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik
Portugal; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht beziehen,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:

Art. 1

Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, dass die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, dass die Eigenschaft und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Wechsel etwa zukommen, davon abhängig sind, dass der Stempelbetrag gemäss den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die im ersten Absatz erwähnte Verpflichtung auf gezogene Wechsel zu beschränken.

Art. 2

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Art. 3

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Art. 4

Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds[*] vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds[*] zu hinterlegen ist.Der Generalsekretär des Völkerbunds[*] wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Art. 5

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.Der Generalsekretär des Völkerbunds[*] wird, wenn er die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Art. 6

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds[*] wirksam.

Art. 7

Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] wirksam.Der Generalsekretär des Völkerbunds[*] wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen mitteilen.Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen vertragsschliessenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.

Art. 8

Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds[*] richten.Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.

Art. 9

Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] in Kraft.Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile jederzeit erklären, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete auszuschliessen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] in Kraft.

Art. 10

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.