Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen vertragsschliessenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.Von den in den Artikeln 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] in Kraft.Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 7 und 22 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muss er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen vertragsschliessenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] anzeigen. Diese Anzeige äussert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen vertragsschliessenden Teilen.
Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz (mit Anlagen und Prot.)
(Stand am 8. November 2005)0.221.554.1Nicht löschen bitte "[*] " !!
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ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die deutsche Übersetzung wurde von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt.
Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz
Abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 1932[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937
(Stand am 8. November 2005)
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich;
Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig;
der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien;
der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser
von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg;
Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der
Niederlande; der Präsident der Peruanischen Republik; der Präsident der
Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät
der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident
der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik;
Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebungen der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Wechsel umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen vertragsschliessenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds[*] vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds[*] zu hinterlegen ist.Der Generalsekretär des Völkerbunds[*] wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.Der Generalsekretär des Völkerbunds[*] wird, wenn er die in den Artikeln IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds[*] wirksam.
Ausser im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] wirksam.Der Generalsekretär des Völkerbunds[*] wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen mitteilen.Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe vertragsschliessende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen vertragsschliessenden Teilen wirksam. Der Hohe vertragsschliessende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschliessung auch den Generalsekretär des Völkerbunds[*] zu benachrichtigen.Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen vertragsschliessenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds[*] richten.Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[*] in Kraft.Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile das Abkommen gemäss Artikel VIII für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete kündigen.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.