SR 0.211.213.232.1

Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Manitoba (nachfolgend «Manitoba») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

vom 05. June 2003
(Stand am 05.06.2003)

0.211.213.232.1

 AS 2004 3701

Übersetzung

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Manitoba (nachfolgend «Manitoba») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

Abgeschlossen am 5. Juni 2003

In Kraft getreten am 5. Juni 2003

(Stand am 17. August 2004)

In Erwägung, dass die Schweiz und Manitoba die Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungen zwischen Parteien, die auf ihrem Gebiet ansässig sind, weitestmöglich erleichtern möchten;

in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften von Manitoba übereinstimmen;

erklären sie zu diesem Zweck:

1.  Manitoba gibt eine Erklärung ab, dass die Schweiz gemäss The Inter-jurisdictional Support Orders Act als Gegenseitigkeitsstaat («reciprocating jurisdiction») gilt.

2.  Die Schweiz unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem vorliegenden Instrument hinsichtlich Manitoba Wirkung zu verleihen.

3.  Nach Erfüllung der Ziffern 1 und 2 übernehmen Manitoba und die Schweiz nach Bedarf die in den nachfolgenden Ziffern beschriebenen Aufgaben eines «ersu-chenden Staats» oder eines «ersuchten Staats».

4.  Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung, die mit der Erfüllung der Ziffern 1 und 2 begründet wird, ist anwendbar auf Urteile sowie auf Entscheidungen betreffend Vergleiche, die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus einer Familienbeziehung, Elternschaft, Ehe oder durch Heirat begründeten Verwandtschaft erlassen hat, einschliesslich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem unehelichem Kind.

Die Gegenseitigkeitserklärung schliesst auch Entscheidungen ein, die in Verfahren in Bezug auf die gerichtliche Trennung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe erlassen wurden.

5.  Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie untersteht, dazu ermächtigt ist.

6.  Sieht eine Unterhaltsentscheidung regelmässig wiederkehrende Unterhaltszahlungen vor, wird die Vollstreckung in Bezug auf Rückstände und in Bezug auf künftige Zahlungen gewährt.

7.  Die Behörden der Schweiz und von Manitoba arbeiten zusammen, um den Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen enthalten sind, Wirkung zu verleihen.

Die Schweiz als «ersuchender Staat» und Manitoba als «ersuchter Staat»

Manitoba als «ersuchender Staat» und die Schweiz als «ersuchter Staat»

Gegenseitige Rechts- und Amtshilfe

12.  Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitig-keitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstellen für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen:

  1. in der Schweiz: Bundesamt für Justiz,
  2. in Manitoba: Family Law Branch, Manitoba Justice.