SR 0.203

Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (mit Zusatzprotokoll)

vom 25. September 1950
(Stand am 10.10.2024)

0.203

AS 1974 1385

Übersetzung

Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen

Abgeschlossen in Bern am 25. September 1950
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1950

(Stand am 10. Oktober 2024)

Die Hohen Vertragsparteien,

in der Erwägung, dass Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz durch Briefwechsel die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen anerkannt haben;

in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, nähere Einzelheiten für den über diese Kommission durchzuführenden Dokumentationsaustausch festzulegen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Um der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personen- und des Staatsangehörigkeitsrechts anzulegen und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. II

Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angelegten Dokumentation können die Ministerien, diplomatischen Missionen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren.

Art. III

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen jährlichen Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Kommission zu leisten.

Art. IV

Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur Durchführung dieser Übereinkunft, die am 1. Oktober 1950 in Kraft tritt.