SR 0.196.116.3

Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge (mit Schlussprotokoll)

vom 25. May 1925
(Stand am 07.03.1926)

0.196.116.3

 BS 11 727; BBl 1925 III 101

Originaltext

Vertrag über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich

Abgeschlossen am 25. Mai 1925
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Februar 1926[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. März 1926
In Kraft getreten am 7. März 1926

(Stand am 7. März 1926)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Bundespräsident der Republik Österreich

haben in der übereinstimmenden Absicht, die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch‑ungarischen Monarchie geschlossenen Verträge zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und über die Beglaubigung von Urkunden zwischen der Schweiz und der Republik Österreich anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1 Die Weitergeltung der in diesem Artikel aufgezählten Staatsverträge ist seither durch Bst. B Ziff. II des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 von neuem bestätigt worden ( SR 0.196.116.3 2 ). [*]

Die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch‑ungarischen Monarchie geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875[*] zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896[*] über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916[*] über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz oder Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschliessenden Teilen angewendet werden.

Art. 2

Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt solange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tage ausser Kraft, an dem die Kündigung dem andern vertragschliessenden Teile bekanntgegeben worden ist.